Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 3 StR 70/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7607

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 70/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2010 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklag-ten betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-klagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einem Messer und versetzte ihm Schläge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder Übergabe einer entsprechen-den Menge von Drogen zu veranlassen. Als der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte weder über Bargeld noch über Betäubungsmittel verfügte, verlang-te er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen persönlichen Gegenständen des Geschädigten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schlägen kam der Geschädigte dem Ansinnen nach. Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich entgegen der Annahme des - 3 - [X.] nicht als Nötigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) dar. Denn der Täter, der die Hergabe eines [X.] für eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem [X.] stoffgleichen vermögenswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forde-rung (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 [X.], [X.], 216; [X.] vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, [X.], 235). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders verteidigen können. 2. Der Strafausspruch hat Bestand. Zwar führt die Revision zu Recht aus, dass das [X.] dem Angeklagten mit Blick auf die an sich gesamt-strafenfähige, indes durch Vollstreckung vollständig erledigte Verurteilung zu drei Monaten Freiheitsstrafe durch das [X.] vom 24. März 2010 einen Härteausgleich hätte gewähren müssen. Der Senat schließt jedoch - 4 - aus, dass das [X.], hätte es einerseits die Härte ausgeglichen, anderer-seits wegen der - wie dargestellt - vollendeten besonders schweren räuberi-schen Erpressung von der Milderung des anzuwendenden Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach § 23 Abs. 2 StGB abgesehen, auf eine geringere als die ausgesprochene Strafe erkannt hätte. [X.]von [X.][X.]

Meta

3 StR 70/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 3 StR 70/11 (REWIS RS 2011, 7607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7607

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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