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PDF anzeigen[X.] 365/02vom30. April 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BNotO §§ 19 Abs. 1 Satz 1, [X.] Notar kann sich gegen einen auf amtspflichtwidrige Auszahlung des Kauf-preises für ein Grundstück von seinem Anderkonto an die Mutter des Verkäu-fers gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand, der [X.] durch die Auszahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüberseiner Mutter - der der Kaufpreis im Innenverhältnis zugestanden habe - befreitworden, auch dann verteidigen, wenn es zur Klärung dieser Frage einer Be-weisaufnahme bedarf (im Anschluß an [X.], Urteil vom 18. November 1999- [X.] - NJW 2000, 734, 736; Abgrenzung zu [X.] OLG ReportHamm 1994, 121).[X.], Beschluß vom 30. April 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2003 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] Ham-burg, 1. Zivilsenat, vom 27. September 2002 - 1 U 132/99 - [X.].Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Gegenstandswert: 85.639,71 [X.] Kläger verkaufte durch von dem beklagten Notar beurkundeten [X.] vom 14. Oktober 1997 ein Grundstück. Er verlangt vom Beklagten [X.], weil dieser amtspflichtwidrig den nach Abzug von Verbindlichkeitenauf dem [X.] verbliebenen restlichen Kaufpreis nicht an den Klä-ger, sondern an dessen (überschuldete) Mutter ausgezahlt hat. Der [X.] ein, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil dieser durch dieAuszahlung des restlichen Kaufpreises an seine Mutter von einer entsprechen-- 3 -den Verbindlichkeit gegenüber der Mutter befreit worden sei; im Innenverhält-nis des Klägers zu seiner Mutter, die ihm den Grundbesitz im Jahre 1994 nurübertragen habe, um diesen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen, habenämlich der Mutter der Verkaufserlös zugestanden. Das [X.] hatdiesen Einwand nach einer Beweisaufnahme für - mit gewissen Abzügen -durchgreifend erachtet und die Amtshaftungsklage überwiegend abgewiesen.II.Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde [X.] ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543Abs. 2 ZPO).Die Beschwerde hält die - nach ihrer Aufassung zu verneinende - Frage,ob der einen [X.] amtspflichtwidrig vom [X.] aneinen [X.] auskehrende Notar einwenden kann, dem [X.] habe gegen-über dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch in gleicher Höhe zuge-standen, für rechtsgrundsätzlich. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der [X.] [X.] ist durch die Rechtsprechung des [X.]schon grundsätzlich geklärt: Zur Ermittlung des Schadens ist bei weisungswid-riger Verwendung von Treuhandgeldern zu fragen, wie sich das Vermögen [X.] im Vergleich zum tatsächlichen Ablauf entwickelt hätte, wenn [X.] seine Amtspflicht entsprechend dem [X.] erfüllt hätte. [X.] ist es Sache des Geschädigten, einen streitigen Schaden sowie die [X.] -sächlichkeit der Amtspflichtverletzung für diesen Schaden nachzuweisen. Fürdie haftungsausfüllende Kausalität zwischen [X.] und Schaden [X.] dabei die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und der Beweis des er-sten Anscheins. Hat die Amtspflichtverletzung dem davon Betroffenen auchVorteile gebracht, so sind diese im Rahmen der Differenzrechnung schadens-mindernd zu berücksichtigen, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrach-tung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Als anzurechnen-der Vorteil kommt danach insbesondere die Tilgung anderweitiger [X.] in Betracht. Falls diese Vorteilsausgleichung dem Zweck des Schadens-ersatzes entspricht, kann sich der Notar gegen einen auf weisungswidrige Aus-zahlung von seinem Anderkonto gestützten Schadensersatzanspruch mit [X.] verteidigen, er habe mit dem Auszahlungsbetrag eine anderweitigeVerbindlichkeit des [X.] erfüllt. Die Darlegungs- und Be-weislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung trägtder Ersatzpflichtige ([X.], Urteil vom 18. November 1999 - [X.] -NJW 2000, 734, 736 m.w.[X.] das Berufungsgericht im Streitfall unter Anwendung dieserGrundsätze einen Schaden des Klägers (bis auf bestimmte, der [X.] gegengerechnete Beträge) verneint hat, weil im Innenverhältnis zuseiner Mutter dieser der Erlös für den Verkauf des Grundstücks zustand, so [X.] nicht zu beanstanden. Soweit dem von der Beschwerde entgegengehalte-nen, einen anderen Sachverhalt betreffenden Urteil des [X.]sHamm vom 2. Februar 1994 ([X.] 1994, 121; zustimmendArndt/[X.]/[X.] BNotO 5. Aufl. § 19 Rn. 122), zu entnehmen sein sollte, der [X.] sich gegen einen auf weisungswidrige Auszahlung vom [X.] gestützten Schadensersatzanspruch in keinem Fall mit der Behauptungverteidigen, er habe mit dem Auszahlungsbetrag eine anderweitige Verbind-lichkeit- 6 -des Hinterlegungsbeteiligten erfüllt, wenn diese Verbindlichkeit streitig oderzweifelhaft sei, stünde dies in dieser Allgemeinheit nicht im Einklang mit [X.] des [X.].[X.][X.][X.][X.]Galke
Meta
30.04.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. III ZR 365/02 (REWIS RS 2003, 3294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3294
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 181/15 (Bundesgerichtshof)
Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei zwischenzeitlich vom Notar vorgenommener treuwidriger Überweisungen
V ZB 181/15 (Bundesgerichtshof)
11 U 159/06 (Oberlandesgericht Hamm)
IX ZR 427/98 (Bundesgerichtshof)
V ZB 70/10 (Bundesgerichtshof)
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