Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. III ZR 284/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13028

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140416BIIIZR284.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 284/14
vom

14. April 2016

in dem Rechtsstreit

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2

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. April 2016 durch [X.], [X.], Dr.
Remmert, [X.] und die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der [X.] wird die Streitwertfestsetzung in dem ihm am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Senats vom 13. August 2015 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Nichtzu-lassungsbe

Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.

Gründe:

1.
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 13. August 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2014 -
XI [X.], [X.], 467) und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. April 2014 aaO und vom 12. Februar 1986 -
IVa [X.], [X.] 1986, 654 zu § 25 GKG a.F.; vgl. auch [X.], NJW 2002, 3387).

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2.
Die Gegenvorstellung ist nur zum Teil begründet.

a) Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat betreffend die Beschwer-de des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision waren im Unterschied zu den vorinstanzlichen Verfahren, auf deren abgeänderte Streitwertfestsetzung sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beruft, nur noch entgangene Einnahmen aus [X.] in den Standorten [X.] und [X.] (vgl. Beschwerdebegründung vom 4. März 2015, [X.]). Aus der Beschwer-debegründung und den mit ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich für die beiden vorgenannten Standorte ein Jahresdurchschnittseinkommen des [X.] von Nach Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % verbleibt ein Be-

b) Auf die Gegenvorstellung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in [X.] mit § 3 ZPO der vierfache Betrag der vom Kläger als Schaden geltend gemachten entgangenen [X.] und damit insgesamt ein Betrag von Recht darauf hin, dass der Kläger eine Haftung der Beklagten im Umfang von vier ihm entgangenen Jahresverdiensten geltend gemacht hat (vgl. Berufungs-

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erwiderung vom 27. Mai 2014, [X.]). Dies ist der Streitwertfestsetzung zu-grunde zu legen.

[X.]

[X.]

Remmert

[X.]

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2014 -
15 O 25516/10 -

OLG München, Entscheidung vom 23.07.2014 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 284/14

14.04.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. III ZR 284/14 (REWIS RS 2016, 13028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13028

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 38/13

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