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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR
82/13
vom
30. April 2015
in dem [X.]chtsstreit
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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
April 2015 durch [X.] Dr. Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die als Gegenvorstellungen zu wertenden Streitwertbeschwerden des [X.] und seiner Prozessbevollmächtigten
II. Instanz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8.
Januar 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2014 die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen
und
den Streitwert für die [X.].
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klä-gers II. Instanz mit Schriftsatz vom 9. Mai
2014 sowohl im Namen des [X.] als auch aus eigenem [X.]cht Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, usetzen.
Die Streitwertbeschwerden des [X.] (§ 68 GKG) und seiner [X.] (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind unstatthaft. Nach §
68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
nicht statt. Die [X.] sind daher als Gegenvorstellungen zu werten.
Die Gegenvorstellungen sind
unzulässig. Dem
Kläger fehlt das -
auch für die Zulässigkeit eines [X.]chtsbehelfs erforderliche -
[X.]chtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Die Gegen-1
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vorstellung der Prozessbevollmächtigten des [X.] II. Instanz
ist
nicht inner-halb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, §
63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2014 -
XI [X.], juris Rn. 1 mwN) eingelegt worden.
Der Beschluss vom 8. Januar 2014, mit dem der Streitwert für die [X.]visionsinstanz festgesetzt worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des [X.] III. Instanz am [X.] zugestellt worden. Die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwert-beschwerde der Prozessbevollmächtigten des [X.] II. Instanz vom 9. Mai
2014 ist erst am 30. März 2015 beim [X.] eingegangen.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Richter am [X.] Feddersen ist
im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
16 O 526/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2013 -
24 [X.] -
Meta
30.04.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. I ZR 82/13 (REWIS RS 2015, 11782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11782
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