Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. 1 StR 72/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15784

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110118B1STR72.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 72/17

vom
11. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringen von

Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a.
hier:
Antrag auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der
Vertreterin
der Bundeskasse am 11.
Januar 2018
beschlos-sen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt

F.

,
wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der [X.] anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschver-gütung in Höhe von 1.000

bewilligt.

Gründe:
Rechtsanwalt

F.

aus Fü.

ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.
Juni 2017 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten N.

bestellt worden.
Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 2.500

ö-rung der Staatskasse hat der [X.] eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000

bewilligt.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem [X.] hatte sich der Antragsteller insbesondere mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Arzneimittelstrafrecht und darüber hinaus mit der Revision der [X.] zu befassen. Angesicht dessen war der Zeitaufwand für die Vorbe-reitung des Termins höher als bei anderen Verfahren. Die Hauptverhandlung 1
2
3
-
3
-
selbst (10.37
Uhr bis 11.20
Uhr) überschritt die übliche Dauer einer Revisions-hauptverhandlung nicht, obwohl sie neben der
Revision des
Angeklagten N.

auch die Revision der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte. Zur [X.] angesetzten Urteilsverkündung war der Antragsteller nicht mehr anwesend.
Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr von 272

war daher ange-messen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisi-onshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision ver-bundenen Aufwand überstieg. Der [X.] setzt deshalb eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000

fest. Eine weitere Erhöhung, wie dies von dem Antragsteller beantragt worden ist, kommt nicht in Betracht. Der vom Antragsteller erwähnte und mit dem Umfang der [X.] verknüpfte Mehraufwand bei der Erfassung des Tatgeschehens und beim Erstellen entsprechender Schriftsätze betraf vor-gelagert die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts und nicht die Revisions-hauptverhandlung.
Raum
Jäger
Radtke

Fischer
Bär
4

Meta

1 StR 72/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. 1 StR 72/17 (REWIS RS 2018, 15784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15784

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