Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. 1 StR 254/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2037

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 254/10

vom
25. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags

hier:
Antrag auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 25.
Oktober
2011 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr.
N.

, wird für die Revisionshauptverhand-lung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300,00 Euro bewilligt.
Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr anstelle der ge-setzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch den [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Angeklagte

W.

war vom [X.] freigespro-chen worden. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Über diese Revisionen wurde in der Hauptverhandlung vor dem [X.] am 15. Dezember 2010 verhandelt. Die Revisionen wurden verworfen.

Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 (Verfahrensgebühr für 2 (Terminsgebühr 1.692,00

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Zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimm-ten Verfahrensgebühr ist der [X.] allerdings nicht befugt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2007
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5 [X.], Rn. 5; [X.], [X.] vom 8. September 1970 -
5 StR 704/68 -, [X.]St 23, 324). Für die Ent-scheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der [X.] nämlich nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die [X.] durch den Vorsitzenden der [X.] des [X.] gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah-rens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Revi-sionshauptverhandlung und deren Vorbereitung (vgl. [X.]/[X.] in [X.],
[X.], 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28 ff.). Die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger gemäß § 140
Abs. 2 [X.] mit Verfü-gung des [X.]svorsitzenden vom 24. September 2010 erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem [X.].

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden, vgl. Uher in
Bischof,
RVG, 3. Aufl., S.
1452, Rn. 93a) ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb hier zurückzuweisen.

Für die Beteiligung an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller dagegen eine Pauschvergütung
durch den [X.] zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte
Gebühr
in Höhe von 228,00
Euro gemäß Nr. 4132 des [X.] (für einen Ver-handlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Bei der hier gegebenen
Verfah-3
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4
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renskonstellation lag der maßgebliche Aufwand der Verteidigung in der Vorbe-reitung der Hauptverhandlung. Hierauf stellt auch die Antragsbegründung ab. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit über-durchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des [X.] hierzu auseinanderzusetzen. Der [X.] hält die insgesamt be--
mit dem Vertreter der [X.] -
grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings wird berücksichtigt, dass dem Pflichtverteidiger die gesetzlich bestimmte Verfahrensgebühr für das Revi-auf jeden Fall zusteht. Der [X.] hat deshalb die pauschale Terminsgebühr auf on-dert erstattet).

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5
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Über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für das Revisionsverfahren wird
-
sofern der [X.] dazu noch Bedarf sehen sollte -

das [X.] (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) zu befinden haben, bei dem schon der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die [X.] anhängig ist.
[X.]Wahl Hebenstreit

Graf Sander
6

Meta

1 StR 254/10

25.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. 1 StR 254/10 (REWIS RS 2011, 2037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2037

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1 StR 254/10

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