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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:210716B4[X.]TR72.15.0
BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF
BE[X.]CHLU[X.][X.]
4
[X.]tR 72/15
vom
21. Juli
2016
in der [X.]trafsache
gegen
wegen
erpresserischen [X.] mit Todesfolge u.a.
hier:
Antrag auf Pauschgebühr
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Der 4. [X.]trafsenat des [X.] hat am 21. Juli
2016
beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt von [X.].
aus B.
(für den Angeklagten V.
L.
) wird für
die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr d-vierhundert Euro) bewilligt.
Gründe:
Rechtsanwalt von [X.].
ist für die Revisionshauptverhandlung mit
Verfügung der Vorsitzenden vom 3. [X.]eptember 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten V.
L.
bestellt worden. Für dieses Verfahren ist
der [X.] zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 [X.]atz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]).
Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe
Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem [X.]enat hatte sich der Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehre-ren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten V.
L.
gerechtfertigt und angemessen. Der [X.]enat ist nicht gehindert,
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eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren ([X.], [X.] vom 11. Januar 2001 -
2 (s) [X.]bd 6 -
235/00, N[X.]tZ-RR 2001, 256; Thür. [X.], Beschluss vom 17. März 2008 -
1 AR ([X.]) 3/08, [X.]. 17; ebenso [X.] in [X.], [X.], 22. Aufl., § 51 Rn. 46).
Mutzbauer Cierniak Franke
Bender Quentin
Meta
21.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. 4 StR 72/15 (REWIS RS 2016, 7782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7782
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 72/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 267/11 (Bundesgerichtshof)
Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr
1 StR 254/10 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH
1 StR 277/17 (Bundesgerichtshof)
Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr im Revisionsverfahren
4 StR 72/15 (Bundesgerichtshof)