Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. I ZR 2/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1721

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. September 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden. [X.] § 439 Abs. 1 Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld einer Beför-derung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 Abs. 1 [X.], sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften. Ein Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem [X.] unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen erbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht, unterfällt dementsprechend nicht der Verjährungsvorschrift des § 439 [X.]. [X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] - [X.]- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. September 2006 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des [X.] in [X.] - 2. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der [X.], die S.

GmbH in [X.] (im Weiteren: Beklagte), veräußerte mit insgesamt vier am 19. Dezember 1997 abgeschlossenen schriftlichen Verträ-gen den "Teilbetrieb Fuhrpark" an die Klägerin. Die mit "Vereinbarung" über-schriebene Abrede hatte u.a. folgenden Wortlaut: 1 "1. S. verkauft mit gesondertem [X.] zum 01.01.1998 - 00.00 h - den Teilbetrieb Fuhrpark an [X.]. – - 3 - 3. [X.] erhält von S. 13 Lkw auf Basis eines [X.]. Die monatliche Rate beträgt [X.] 3.419,00 bei 60 Monaten [X.]zeit. Die Lkw werden nach Ablauf der 60 Monate an S. zurückgegeben. Als [X.]leistung wurden durchschnittlich 13.000 km pro Monat vereinbart.
4. S. übernimmt die Disposition der 13 Lkw in [X.]. – 6. Ein Mindestauftragsvolumen von [X.] 1.050,00 je Einsatz- und Arbeitstag (ohne Samstage und Sonn-/Feiertage) über alle Fahrzeuge bei einer durchschnittlichen [X.]leistung von 600 km kalendertäglich wird vereinbart. Nicht realisierte [X.], die durch Ausfallzeiten von Fahrzeugen, Fahrern etc. verlorengegangen sind, werden von [X.] nicht gefordert. 7. Der beiden Parteien bekannte Rahmenvertrag zwischen der Firma S. und [X.] kann mit einer Frist von sechs Mona- ten zum Ende eines Monats von der Firma [X.] schriftlich ganz oder bezüglich einzelner Lkw gekündigt werden. Die Lkw können dann an S. zurückgegeben werden." Die weiteren Verträge zwischen den Parteien waren mit "[X.]", "Rahmenvertrag" und "Mietvertrag [X.]" über-schrieben. 2 Die Klägerin erachtete die Zusammenarbeit mit der [X.] in der [X.] als betriebswirtschaftlich unbefriedigend. Sie richtete deshalb am 4. April 2000 ein Schreiben an die Beklagte, das auszugsweise wie folgt lautete: 3 "Aufgrund der am 30. sowie 31.03.2000 getroffenen Vereinbarung kündigen wir hiermit folgende Verträge mit fristloser und sofortiger Wirkung: 1.) Unternehmervertrag vom [X.] 2.) [X.] vom [X.] - 4 - 3.) [X.] vom [X.] 4.) Mietvertrag Wechselbrücken vom [X.] genannte Verträge werden fristlos gekündigt, da mit [X.] zum 01.04.2000 grundlegende Veränderungen im Bereich der [X.] sowie der Zusammenarbeit getroffen wurden. Die Kündigung sowie Neuordnung unserer Zusammen-arbeit erfolgte aufgrund fehlender wirtschaftlicher Fahrzeug-Auslastungen. Die weitere Zusammenarbeit wird auf den nachfolgenden Seiten unsererseits bestätigt und wie folgt fixiert. –" Die Beklagte widersprach der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 19. April 2000 unter Hinweis auf die im Rahmenvertrag fest vereinbarte Ver-tragslaufzeit von 60 Monaten (beginnend ab dem 1. Januar 1998), zeigte sich aber gesprächsbereit. In der Folgezeit kam es auch zu Gesprächen und weite-rem Schriftwechsel zwischen den Parteien. 4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 verlangte die Beklagte von der Klägerin schließlich die Rückgabe der 13 übernommenen Fahrzeuge bis zum 2. Januar 2001. Die Klägerin hat diesem Begehren entsprochen. Seitdem [X.] die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht mehr fortge-führt. 5 Mit ihrer am 17. August 2001 eingereichten und am 31. August 2001 zu-gestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Zahlung von 447.396,93 [X.] (229.739,59 [X.] = 117.463,98 • wegen Nichterreichens des vereinbarten [X.] in den Monaten Januar bis Juli 2000 und 217.657,34 [X.] = 111.286,43 • wegen offener Frachtansprüche) in [X.] genommen. 6 - 5 - Nach teilweiser Rücknahme der Klage hat die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 212.818,29 • nebst Zinsen zu zahlen. 8 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die einzelnen Zahlungsansprüche seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die am 19. Dezember 1997 getroffene Abrede über das Mindestauftragsvolu-men sei zudem durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 4. April 2000 hinfällig geworden. Zumindest hätten die Parteien diese Abrede durch eine En-de Mai 2000 getroffene Vereinbarung aufgehoben. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf Verjährung der [X.] berufen. Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 181.295,56 • nebst Zinsen zu zahlen, wobei es der [X.] die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gesamtbetrag von [X.] • vorbehalten hat. 9 Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben (OLG [X.] OLG-Rep 2004, 148). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt "auf die Entscheidung zu den der Klägerin zuerkannten Teilansprü-chen von 117.463,98 • und 3.749,66 •" zugelassen, "soweit es um die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung geht". 10 Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 121.213,64 • nebst Zinsen. 11 - 6 - Entscheidungsgründe: 12 I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von 121.213,64 • für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte für die Monate Januar bis Juli 2000 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 117.463,98 • als "entgangene Fracht", weil die zwischen den Parteien am 19. Dezember 1997 getroffene Ab-rede über ein von der [X.] geschuldetes "Mindestauftragsvolumen" für diesen Zeitraum fortbestanden habe. Die unter Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinba-rung" niedergelegte Abrede sei nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2000 erklärte Kündigung weggefallen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Vereinbarung in einem zwi-schen den Parteien am 29. Mai 2000 geführten Gespräch aufgehoben worden sei. 13 Der Klägerin stehe weiterhin ein Anspruch in Höhe von insgesamt 3.749,66 • zu, der sich aus vier Teilbeträgen zusammensetze, über die [X.] wegen zu niedriger Frachtgutschriften erteilt worden seien. 14 Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es handele sich bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung wegen zu niedriger Frachtumsätze nicht um Forderungen aus einem Beförderungsvertrag i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die unter Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 getroffene Abrede sei ein Garantievertrag. Eine derartige Vereinbarung könne nicht als "Frachtgeschäft" i.S. von § 407 Abs. 1 [X.] eingeordnet werden. 15 - 7 - Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelung verjährten die von der Klägerin erhobenen Ansprüche in 30 Jahren seit ihrer Entstehung. Seit dem 1. Januar 2002 sei auf die Ansprüche die Regelung des § 195 BGB anzu-wenden, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Die Ver-jährungsfrist habe frühestens am 1. Januar 2000 in [X.] gesetzt werden [X.]. Die erstgenannte Verjährungsfrist sei mithin gemäß § 209 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung durch Erhebung der [X.] Klage unterbrochen worden. Infolgedessen sei die Verjährung der [X.] Ansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 gehemmt. 16 [X.] Die Revision der [X.] ist unbegründet. 17 1. Die Revision ist in dem Umfang, in dem sie von der [X.] einge-legt worden ist, uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 18 a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den [X.] zwar auf die von der [X.] erhobene Einrede der [X.] beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung ist jedoch unzulässig und damit wirkungslos. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-digen Teil des [X.] beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zu-lassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.] 101, 276, 278; 111, 158, 166; [X.], [X.]. v. 23.9.2003 - [X.], NJW 2003, 3703; [X.]. v. 9.12.2003 - [X.], NJW 2004, 766; [X.]. v. 5.4.2006 - [X.], [X.], 1358, 1359 m.w.[X.]). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulas-sung der Revision auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage 19 - 8 - ab und ist deshalb unwirksam ([X.], [X.]. v. 27.9.1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 543 [X.]. 10; a.A. MünchKomm.ZPO/[X.], [X.], 2. Aufl., § 543 [X.]. 35; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 [X.]. 12). 20 b) Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher unbeschränkt zugelassen ([X.], [X.]. v. 5.4.2005 - XI ZR 167/04, [X.], 1024 f. = WM 2005, 1076; [X.]. v. 4.4.2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, 1099 = [X.], 931 m.w.[X.]). 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-gericht Ansprüche der Klägerin in Höhe von 117.463,98 • aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 für begründet erachtet hat. 21 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abrede über ein Mindest-auftragsvolumen in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 habe in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar bis Juli 2000 noch Gültigkeit [X.], da sie nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2000 erklärte fristlose Kündigung entfallen sei. 22 [X.]) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung u.a. darauf gestützt, dass die Beklagte der Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2000 widersprochen habe. Eine Kündigung stelle zwar eine einseitige Willenserklä-rung des Kündigenden dar, die keiner "Annahme" durch den Erklärungsemp-fänger bedürfe. Eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung sei aber nur dann wirksam, wenn dem Kündigenden ein solcher Grund auch zustehe. Daran fehle es hier jedoch. Die Klägerin habe weder vor noch während des [X.] Tatsachen vorgetragen, die berechtigten Anlass für eine (fristlose) [X.] - 9 - digung hätten geben können. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 24 [X.]) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenom-men, dass der Klägerin kein wichtiger Grund für die sofortige Vertragsbeendi-gung zur Seite gestanden habe. Die Klägerin habe ihre Kündigung mit der feh-lenden wirtschaftlichen Fahrzeugauslastung begründet. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Vertragsgestaltung für sie bis zum [X.] der vereinbarten fünfjährigen Vertragsdauer wirtschaftlich nicht mehr trag-bar gewesen sei. Dieser Umstand sei entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts als wichtiger Grund für die Kündigung anzuerkennen. cc) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es kann of-fen bleiben, ob die Kündigung der Klägerin vom 4. April 2000 - wie die Revision geltend macht - auch die in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 niedergelegte Abrede über ein Mindestauftragsvolumen umfasst. Denn das Be-rufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine [X.] dafür dargelegt hat, dass der angegebene Kündigungsgrund auch tat-sächlich bestanden hat. 25 b) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, dem Kündigungsschrei-ben der Klägerin vom 4. April 2000 sei jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu entnehmen, die auch die Aufhe-bung der Regelung betreffend das Mindestauftragsvolumen zum Gegenstand gehabt habe. Damit kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil sie nicht auf entsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen verweist. 26 Der Annahme, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. April 2000 lediglich eine einvernehmliche Vertragsänderung bestätigt, steht zudem das 27 - 10 - Antwortschreiben der [X.] vom 19. April 2000 entgegen. Darin hat sich diese nicht nur gegen die Verwendung des Begriffs der "fristlosen Kündigung" gewandt, sondern geltend gemacht, dass der am 19. Dezember 1997 abge-schlossene "Rahmenvertrag" - im [X.] vom 4. April 2000 als "Unternehmervertrag" bezeichnet - eine feste [X.]zeit von 60 Monaten, begin-nend ab 1. Januar 1998, vorsehe. Dementsprechend hat sich die Beklagte auch gegen die fristlose Kündigung der weiteren im Schreiben vom 4. April 2000 ge-nannten Verträge gewandt. Von einer am 30./31. März 2000 einvernehmlich vereinbarten Vertragsänderung ist in dem Schreiben der [X.] vom 19. April 2000 keine Rede. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht daher mit Recht davon ausgegangen, dass die Abrede in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 auch nach dem 4. April 2000 noch Gültigkeit hatte. 28 c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vereinbarung über ein Mindestauf-tragsvolumen sei nicht in einem zwischen den Parteien am 29. Mai 2000 ge-führten Gespräch aufgehoben worden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehler-frei angenommen, von einem Fortbestand der in Rede stehenden Vereinbarung sei auszugehen, weil diese nach den Bekundungen des [X.]in dem Gespräch am 29. Mai 2000 nicht berührt worden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 2000 an die Beklagte, in dem die Abrede über ein Mindestauf-tragsvolumen ebenfalls nicht erwähnt ist. Die Fortgeltung der nicht wirksam [X.] "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 musste in dem Gespräch vom 29. Mai 2000 nicht ausdrücklich vereinbart werden. Ihre Aufhebung in einer gesonderten Vereinbarung behauptet auch die Beklagte nicht. 29 - 11 - 30 d) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Auf-fassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin über 117.463,98 • seien nicht gemäß § 439 Abs. 1 [X.] verjährt. 31 [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Ansprüche in den zeitlichen Anwendungsbereich des am 1. Juli 1998 in [X.] getretenen § 439 Abs. 1 [X.] fallen. Die von der Klägerin erhobenen [X.] haben ihre Grundlage zwar in einer vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossenen Vereinbarung, nämlich in Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997. Die Forderungen sind jedoch erst im Jahre 2000 entstanden. Nach dem Rechtsgedanken des Art. 169 EGBGB beurteilt sich die Verjährung deshalb nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verjährungsvorschriften (vgl. auch [X.], [X.]. v. 15.12.2005 - [X.], [X.] 2006, 70, 71). [X.]) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Ansprüche der Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 wegen Nichterreichens des vereinbarten Mindestauftrags-volumens nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1 [X.] unterfallen. 32 (1) Nach § 439 Abs. 1 Satz 1 [X.] verjähren Ansprüche aus einer Beför-derung, die den §§ 407 bis 450 [X.] unterliegt, grundsätzlich in einem Jahr. Die Bestimmung lehnt sich in ihrem Regelungsgehalt an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR an und soll dem Interesse an einer schnellen Schadensabwicklung im [X.] dienen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Die dem § 439 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterfallenden Ansprüche müssen "aus einer Beförderung" entstanden sein. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus der Verletzung 33 - 12 - vertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zu der "Beförderung" ge-hören und sich nicht etwa aus einer selbständigen vertraglichen Abrede erge-ben. Darüber hinaus unterfallen der Verjährungsregelung - ebenfalls in Über-einstimmung mit dem [X.] - auch außervertragliche Ansprüche (vgl. BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die ledig-lich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 [X.], sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschrif-ten (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, [X.] 2006, 74, 75 f.; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., § 439 [X.] [X.]. 12; [X.] in [X.]/Boujong/[X.], Handelsgesetzbuch, 2001, § 439 [X.]. 9). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Ansprüchen der Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 [X.] es sich nicht um solche "aus einer Beförderung" i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Abrede über ein Mindestauftragsvo-lumen, der darin bestehe, der Klägerin Gewissheit zu verschaffen, dass ihr un-abhängig davon, ob und in welchem Umfang Beförderungsleistungen erbracht würden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein Entgelt von 1.050 [X.] zustehe. Eine derartige vertragliche Vereinbarung sei ein Garantievertrag, der dadurch [X.] sei, dass der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen habe. Die Einordnung einer solchen Abrede als "Frachtgeschäft" widerspreche dem in § 407 Abs. 1 [X.] angesprochenen Vertragstypus. 34 (3) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der [X.] aus Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 ist seiner Rechtsnatur nach ein Anspruch auf Garantieleistung bei Nichterreichen des [X.]. Für den Fall, dass ihr keine Beförderungsaufträge er-teilt würden, obwohl sie die Beförderungsleistungen erbringen könnte, sollte der Klägerin - unabhängig von den Gründen für das Ausbleiben der Aufträge - das 35 - 13 - vereinbarte Mindestentgelt je Arbeitstag und Fahrzeug zustehen. Der Anspruch sollte sich danach nicht aus einer bestimmten, den §§ 407 ff. [X.] unterliegen-den, Beförderung ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf den Anspruch Entgelte für abgerufene Beförderungsleistungen angerechnet werden sollten und - gemäß Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 - berücksichtigt werden sollte, ob die Klägerin tatsächlich Beförderungs-leistungen hätte erbringen können. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Anwendung von § 439 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Ansprüche aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 auch nicht aus dem Wortlaut von § 439 Abs. 2 Satz 2 [X.] hergeleitet werden. Denn die Anwendung der zuletzt genannten Bestim-mung bezieht sich auf Ansprüche "aus einer Beförderung", woran es bei einem Anspruch aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 [X.] fehlt. 36 e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 seien [X.] nach § 195 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 195 BGB n.F. nicht verjährt, ist rechtsfehlerfrei. 37 3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, dass das [X.] den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 3.749,66 • für begründet erachtet hat. 38 Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem [X.], [X.] Entscheidungsgründe es sich durch Bezugnahme zueigen gemacht hat (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), davon ausgegangen, dass die Klägerin den Anspruch über 3.749,66 • schlüssig dargelegt hat. Den Vortrag der [X.] zu dieser 39 - 14 - Forderung hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Substantiierung nicht berücksichtigt. Die dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 40 I[X.] Danach war die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm [X.]

Büscher Schaffert Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 02.04.2003 - 11 O 402/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2003 - 2 U 37/03 -

Meta

I ZR 2/04

21.09.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. I ZR 2/04 (REWIS RS 2006, 1721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1721

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