Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 217/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5715

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Gegenstand

Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter Frachtvergütungen: Ordnungsgemäße Vertretung des klagenden Unternehmens in der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft in Ansehung gesellschaftsvertraglicher Regelung; Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Nichtigkeit des Frachtvertrages wegen einer Schmiergeldabrede


Leitsatz

1. Eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, nach der ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, aus der Gesellschaft ausscheidet, findet auch im Fall der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft jedenfalls dann Anwendung, wenn noch weitere Gesellschafter verbleiben.

2. Die Anwendung der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 HGB setzt das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus. Sie ist deshalb nicht einschlägig, wenn der Frachtvertrag wegen einer Schmiergeldabrede unwirksam ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 19. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Möbelhandelsunternehmen, begehrt von dem beklagten Speditionsunternehmen Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach zu viel in Rechnung gestellter Frachtvergütungen.

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2000 mit dem Transport der von ihr vertriebenen Möbel von [X.] nach [X.]. Sie hat behauptet, ihr in diesem Zeitraum für das [X.]geschäft zuständiger Mitarbeiter [X.]    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge habe die Beklagte an [X.]    gezahlt. Dafür habe dieser der Beklagten weiterhin [X.] erteilt. Anlässlich einer bei der [X.] intern durchgeführten Revision sei festgestellt worden, dass die Beklagte der Klägerin Frachtvergütungen in Höhe von 1.886.200 € zu Unrecht in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihr erstatten. Es gebe allerdings konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schaden noch um etwa 1.678.540 € höher ausgefallen sei.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, alle zwischen den Parteien geschlossenen Frachtverträge seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen [X.]    und der Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig. Die frachtrechtliche Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei damit unanwendbar, weil sie einen wirksamen Frachtvertrag voraussetze.

4

Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin wurde am 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26. September 2005 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der drei Kommanditistinnen der Klägerin eröffnet. Mit Schreiben vom 26. August 2010 gab der Insolvenzverwalter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei. Durch Gesellschafterbeschluss vom 22. Januar 2011 bestellten die beiden anderen Kommanditisten [X.]zur Vertreterin der Klägerin.

5

Mit ihrer am 23. Dezember 2010 beim [X.] eingegangenen und am 8. Februar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.886.200 € nebst Zinsen zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren, darüber hinausgehend entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat.

6

Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.

7

Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, auch [X.]n sie auf ein vorsätzliches deliktisches Handeln der [X.] gestützt würden. Dazu hat es ausgeführt:

Die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche folge aus §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 [X.]. Gleiches gelte für deliktische Ansprüche, selbst [X.]n insoweit die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur An[X.]dung komme. Der [X.]uf der Verjährungsfrist habe nach § 439 Abs. 2 [X.] spätestens mit der (letzten) Ablieferung des [X.] begonnen, so dass sie jedenfalls am 31. Dezember 2003 abgelaufen sei. Für die An[X.]dung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 [X.] sei entscheidend, dass die streitgegenständlichen Ansprüche einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Speditions- und Frachtgeschäften hätten. Auf die Wirksamkeit der Speditions- und Frachtverträge komme es nicht an.

Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch bei Zugrundelegung der §§ 194 ff. [X.] verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] sei ebenfalls abgelaufen. Der Beginn des [X.]ufs der Verjährungsfrist richte sich nach § 199 Abs. 1 [X.]. Der Klägerin hätten bereits im [X.] alle für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche erforderlichen Informationen vorgelegen. Ihr seien sowohl der [X.] als auch der Anspruchsgegner bekannt gewesen. Die Anspruchshöhe habe sie ohne weiteres aufgrund der von ihr selbst zu erstellenden Buchführung ermitteln können. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] sei daher spätestens am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe auch der Insolvenzverwalter Kenntnis davon gehabt, dass [X.] der [X.] manipuliert worden seien, da er sich an die Beklagte gewandt und dort nach Einzelheiten gefragt habe.

II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch die [X.]erin [X.]wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Frage gestellt (dazu II. 1.). Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Antrags als unzulässig. Die Entscheidung des [X.] ist vielmehr auch insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit hat, einen Antrag zu formulieren, der dem [X.] genügt (dazu [X.]). Auf der Grundlage der bislang von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (dazu [X.] und 4.).

1. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, die Klägerin sei durch die Kommanditistin [X.]nicht ordnungsgemäß vertreten. Die frühere [X.] der Klägerin, die [X.], hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ihre Vertretungsbefugnis für die Klägerin verloren. Stattdessen ist nunmehr die Kommanditistin [X.]zur alleinigen Vertretung der Klägerin berechtigt. Das kann der [X.] im Revisionsverfahren selbständig feststellen. Die Frage, durch [X.] die Klägerin im Prozess ordnungsgemäß vertreten wird, betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder [X.]ge des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die Feststellungen des [X.] nicht gebunden, sondern kann die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben und die im Revisionsverfahren vorgelegt werden, selbständig daraufhin beurteilen, ob die Prozessvoraussetzung vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1987 - [X.], [X.]Z 100, 217, 219).

a) Über das Vermögen der [X.] der Klägerin ist mit Beschluss des [X.] vom 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In § 21 Satz 1 des [X.]svertrags der Klägerin ist bestimmt, dass in einem solchen Fall der betroffene [X.]er mit Rechtskraft des [X.] aus der [X.] ausscheidet. Diese vertragliche Regelung entspricht im Grundsatz der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines [X.]ers zu dessen Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft.

Einem Ausscheiden der [X.] aus dem [X.]erbestand der Klägerin steht nicht entgegen, dass zuvor mit Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2002 zeitnah auch über das Vermögen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der [X.]svertrag der Klägerin sieht für diesen Fall keine Einschränkung der Regelung in § 21 Satz 1 vor. Ebenso [X.]ig erfordert die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] im Falle einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und [X.] eine einschränkende Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Zwar wird teilweise angenommen, die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] sei im Falle der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und persönlich haftender [X.]erin einschränkend auszulegen, sofern die [X.]erinsolvenz eine Folge der [X.]sinsolvenz sei. Dabei bestehen unterschiedliche Meinungen, in welchen Fällen eine Einschränkung des An[X.]dungsbereichs des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] im Falle der Simultaninsolvenz vorzunehmen ist.

Nach einer Ansicht soll eine einschränkende Auslegung nur dann Platz greifen, [X.]n über das Vermögen sämtlicher [X.]er und der [X.] Insolvenzverfahren eröffnet werden ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 131 Rn. 46; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.] 2005, 611, 650 ff.).

Nach anderer Ansicht soll nur bei einer zweigliedrigen [X.] die insolvente Komplementärin in der Kommanditgesellschaft verbleiben, weil sonst die [X.] liquidationslos voll beendet wäre ([X.], [X.], 1716, 1717).

Nach einer dritten Ansicht soll § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] im Fall einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärin allgemein keine An[X.]dung finden ([X.].[X.]/[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 76 f.; [X.] in Großkomm.[X.], 5. Aufl., § 131 Rn. 92 und 95).

Nach einer weiteren Auffassung kommt § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch in der Simultaninsolvenz uneingeschränkt zur An[X.]dung, weil die Personengesellschaft und die anderen [X.]er davor geschützt werden sollen, sich in Angelegenheiten der [X.] mit dem Insolvenzverwalter des insolventen Mitgesellschafters auseinandersetzen zu müssen. Die Not[X.]digkeit dieses Schutzes entfalle nicht dadurch, dass zeitnah über das Vermögen sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Der Insolvenzverwalter der insolventen Komplementärin habe andere Aufgaben und Pflichten als der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft und die übrigen [X.]er (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142 Rn. 15 ff.; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 36. Aufl., [X.]. § 177a Rn. 45a; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. März 2004 - [X.], [X.] 2004, 326 = ZIP 2004, 1047). Dieser Auffassung schließt sich der [X.] jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation an, in der nach der Simultaninsolvenz der Klägerin und ihrer [X.] zwei weitere Kommanditisten als [X.]er verbleiben. Dadurch werden hier Interessenkonflikte zwischen der Klägerin und ihren verbliebenen [X.]ern einerseits und den Insolvenzverwaltern der übrigen [X.]er andererseits - vorliegend der [X.] und der weiteren Kommanditistin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren ebenfalls eröffnet worden ist - verhindert.

b) Ist danach die [X.] als [X.]erin der Klägerin ausgeschieden, ist die Kommanditistin [X.]wirksam zur Vertreterin der Klägerin bestellt worden und deshalb berechtigt, die Klägerin im Prozess zu vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO).

aa) Die Klägerin ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) und befindet sich im Stadium der Liquidation. Die Kommanditisten [X.]und [X.].    M.   der Klägerin haben in einer außerordentlichen [X.]erversammlung am 22. Januar 2011 einstimmig beschlossen, dass die Mehrheitsgesellschafterin [X.]zur alleinigen Vertretung der [X.] berechtigt ist. Sie ist mithin befugt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.

bb) [X.] steht nicht entgegen, dass die [X.] und die weitere (frühere) Kommanditistin [X.]r.  [X.]    der Klägerin nicht zu der außerordentlichen [X.]erversammlung geladen worden sind und deshalb nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Zum Zeitpunkt der Abhaltung der außerordentlichen [X.]erversammlung gehörten die [X.] und die Kommanditistin [X.]    nicht mehr zu den [X.]ern der Klägerin, weil sie infolge der Eröffnung von Insolvenzverfahren über ihre Vermögen (Beschlüsse vom 18. April 2002 und 26. September 2005) gemäß § 21 Satz 1 des [X.]svertrags mit Rechtskraft der [X.] aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden waren. Sie mussten daher nicht gemäß § 5 Nummer 3 des [X.]svertrags zu der außerordentlichen [X.]erversammlung im Januar 2011 geladen werden.

2. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.

a) Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO muss dem [X.] gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Er muss das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann ([X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.], 357 Rn. 21 = [X.], 499 - Planfreigabesystem; Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.], [X.], 917 Rn. 31 = [X.], 1319 - [X.]). Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem [X.] des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 83 Rn. 11 = [X.], 71; Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 1744 Rn. 23). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, [X.], 1043 Rn. 36 = [X.], 1454 - TÜV II; Urteil vom 28. November 2013 - [X.], [X.], 398 Rn. 14 = [X.], 431 - Online-Versicherungsvermittlung, mwN).

b) Der Feststellungsantrag genügt in seiner weitreichenden allgemeinen Fassung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt neben der Zahlung eines konkret bezifferten Betrags die Feststellung, "dass die Beklagte ihr alle weiteren, darüber hinausgehenden entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat". Ein derart weit und allgemein gefasster Antrag genügt selbst unter Heranziehung der Klagebegründung nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter den Begriff der "vorsätzlich unerlaubten Handlung" kann eine nicht mehr überschaubare Vielzahl verschiedener Sachverhalte gefasst werden. Soweit die Klägerin zur Begründung des Feststellungsantrags auf mögliche weitere, vom [X.] nicht erfasste [X.] und überhöhte Rechnungen der [X.] verweist, hat sie weder inhaltlich konkretisiert noch zeitlich eingegrenzt, welche Geschäftsvorgänge sie hiervon erfasst wissen möchte.

c) Die erstmals in der Revisionsinstanz festgestellte fehlende Bestimmtheit des Feststellungsantrags hat indes nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist auch insoweit die Entscheidung des [X.] aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 1153 Rn. 16 = [X.], 1390 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 Rn. 14 = [X.], 75 - Restwertbörse II).

3. Die Revision [X.]det sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 [X.] verjährt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 [X.] ausgegangen werden.

a) Die in § 439 Abs. 1 [X.] geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder - bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden - drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportgutes (Abs. 2 Satz 1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 [X.], unterliegt. Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 [X.] knüpft für die An[X.]dung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften der §§ 407 bis 450 [X.] unterliegenden Beförderung ergibt. Ist das der Fall, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 [X.], und zwar unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen ([X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.] 2008, 84 Rn. 12 f. = [X.], 1236; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 [X.] unterfallen daher grundsätzlich auch außervertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus Delikt ([X.], [X.] 2008, 84 Rn. 13) und ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Fracht (vgl. [X.], Transportrecht, 8. Aufl., § 439 [X.] Rn. 3; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO § 439 Rn. 3).

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Entgegen seiner Ansicht erfordert die An[X.]dung des § 439 [X.] jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Speditions- oder [X.] (vgl. [X.], [X.] 2008, 84 Rn. 13; [X.] aaO § 439 [X.] Rn. 3; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO § 439 Rn. 3; [X.].[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 439 Rn. 4; [X.].[X.]/[X.] aaO § 463 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 439 Rn. 2). Die Not[X.]digkeit eines wirksamen Vertragsschlusses ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 1 [X.]. Die Vorschrift gilt für Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 [X.], unterliegt. Die Regelung knüpft mithin nicht an die nur tatsächliche Beförderung von Gütern an, sondern erfordert vielmehr, dass die speziellen frachtrechtlichen Vorschriften an[X.]dbar sind. Diese Voraussetzung ist nur beim Abschluss eines wirksamen [X.] erfüllt (vgl. [X.], [X.] 2008, 84 Rn. 12 f.; [X.] aaO § 439 [X.] Rn. 3; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO § 439 Rn. 3; [X.].[X.]/[X.] aaO § 463 Rn. 6; Thume, [X.] 2009, 233, 235).

Für die Annahme, dass die An[X.]dung des § 439 [X.] den Abschluss eines wirksamen Beförderungsvertrags erfordert, spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Sie ist im Zuge der Neuregelung des Fracht, Speditions- und [X.]gerrechts, die am 1. Juli 1998 in [X.] getreten ist, in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden. In ihren Grundentscheidungen orientiert sich die Vorschrift weitgehend an Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des [X.] aaO [X.]). Die Bestimmungen der CMR gelten gemäß deren Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen. Daraus folgt, dass nichtige Verträge nicht dem An[X.]dungsbereich der CMR - und damit auch nicht deren Verjährungsbestimmungen - unterfallen (vgl. Thume/[X.], CMR, 3. Aufl., Art. 32 Rn. 4; [X.] aaO Art. 1 CMR Rn. 3; Bahnsen in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 1 CMR Rn. 2; [X.].[X.]/[X.] aaO Art. 1 CMR Rn. 2). Da die Neuregelung der speziellen nationalen frachtrechtlichen Verjährungsvorschriften in enger Anlehnung an die Bestimmungen der CMR erfolgt ist (vgl. neben [X.] auch [X.] der Begründung zum Regierungsentwurf des [X.] aaO), erfordert die An[X.]dung des § 439 [X.] - auch [X.]n dies im Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zum Ausdruck kommt - ebenso wie Art. 32 CMR den Abschluss eines wirksamen [X.].

c) Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossenen Verträge über die Beförderung von Gütern von Asien nach [X.] wirksam waren. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, ist von einer Nichtigkeit der Verträge gemäß §§ 134, 138 [X.] auszugehen mit der Folge, dass für eine An[X.]dung des § 439 [X.] kein Raum gegeben ist.

aa) Die Klägerin hat behauptet, ihr in den Jahren von 1994 bis 2000 für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter [X.]    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der [X.] eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge seien im Ergebnis an diesen Mitarbeiter geflossen, der der [X.] dafür weiterhin Frachtaufträge erteilt habe.

bb) Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 [X.] nichtig (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 1972 - [X.], NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 - [X.], NJW 1989, 26 f.; Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 357, 359). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 [X.] nichtig ([X.]Z 141, 357, 359). Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im [X.] daran geschlossenen Folgeverträge, [X.]n die [X.] - beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt - zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat ([X.], NJW 1989, 26, 27; [X.], Urteil vom 10. Januar 1990 - [X.], [X.] 1990, 442, 443; Urteil vom 16. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1065, 1067 mwN). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. [X.]Z 141, 357, 363 f.; [X.], NJW 2001, 1065, 1067).

In der Revisionsinstanz ist danach zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die in Rede stehenden, für sie wirtschaftlich nachteiligen Frachtverträge wegen der behaupteten Schmiergeldabsprachen zwischen ihrem Mitarbeiter und der [X.] nach §§ 134, 138 Abs. 1 [X.] von vornherein nichtig waren und § 439 [X.] deshalb nicht an[X.]dbar ist.

4. Der angefochtene Beschluss kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung bestehen bleiben. Für dessen Annahme, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] verjährt, fehlt es ebenfalls an tragfähigen Feststellungen des [X.].

a) Auf mögliche deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen angeblich zuviel gezahlter Frachtraten sind seit dem 1. Januar 2002 die §§ 195, 199 [X.] in der jetzt geltenden Fassung an[X.]dbar, weil bei Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Januar 2002 keiner der in den Jahren von 1994 bis 2000 möglicherweise entstandenen außervertraglichen Ansprüche der Klägerin bereits verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]). Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche galt, soweit die Klägerin sie auf ein deliktisches Handeln der [X.] stützt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] aF, die mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des [X.] zu laufen begann, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis die dreißigjährige Verjährungsfrist gerechnet von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] aF). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] aF schon vor dem [X.] hatte. Auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zur Erfüllung eines nichtigen [X.] geleisteter Zahlungen fand bis zum 31. Dezember 2001 grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] aF An[X.]dung (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2000 - [X.], [X.]Z 144, 343, 347). Diese Fristen sind gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] zum 1. Januar 2002 von der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 [X.] abgelöst worden.

b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

aa) Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegt im Allgemeinen vor, [X.]n dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, [X.]n auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder erforderlich, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 506 Rn. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.] 2008, 1495 Rn. 32; Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 233 Rn. 27 mwN).

bb) [X.] fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, [X.]n dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die jedem hätten einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2008 - [X.], [X.] 2009, 544 Rn. 34; Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.], NJW 2010, 1195 Rn. 17). Sind für den Gläubiger konkrete [X.]altspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, [X.]n deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.] 2010, 681 Rn. 16 mwN).

cc) Maßgeblich sind grundsätzlich die Kenntnisse der anspruchsberechtigten Person, seines gesetzlichen Vertreters (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2004 - [X.], [X.] 2005, 69, 70) oder des zur Verfügung über den Anspruch Befugten ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 199 Rn. 55). Der Anspruchsberechtigte muss sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 [X.] aber auch das Wissen derjenigen Personen zurechnen lassen, die von ihm mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs beauftragt worden sind, um dessen Verjährung es geht (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 5. Juli 2011 - [X.], [X.], 2088 Rn. 33 mwN; [X.].[X.]/[X.], 6. Aufl., § 199 Rn. 34). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen ([X.]Z 171, 1 Rn. 35 mwN). Diese Rechtsprechung gilt auch für die dem § 852 Abs. 1 [X.] aF nachgebildete Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ([X.], [X.], 2088 Rn. 33 mwN).

c) Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien wegen vor im Jahre 2008 erlangter Kenntnisse ihrer verantwortlichen Mitarbeiter oder des Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Februar 2011 verjährt gewesen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] habe bereits im [X.] zu laufen begonnen, weil die Klägerin bereits in diesem Jahr hinreichende Kenntnisse für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gehabt habe. Es hat seine Annahme darauf gestützt, dass der umfassend zur Vertretung der Klägerin berechtigte Mitarbeiter [X.]    und weitere mit der Prüfung der in Rede stehenden Vorwürfe befasste Mitarbeiter der Klägerin schon damals Kenntnis davon erlangt hätten, dass die von der [X.] gestellten Rechnungen unberechtigte [X.] enthalten hätten, die letztlich an den für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter [X.]    geflossen seien. Es hat eine hinreichende Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus dem Umstand hergeleitet, dass [X.]    in einem Schreiben vom 15. Mai 2009 an Rechtsanwalt [X.]in [X.] geäußert hat, er habe 2002 von dem für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter [X.]    erfahren, dass es Netto- und Bruttofrachtraten gegeben habe. Eine hinreichende Kenntnis des Mitarbeiters [X.]    der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner daraus abgeleitet, dass dieser sich für die Klägerin wegen der angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen an eine Prokuristin der [X.] gewandt habe.

bb) Diese Feststellungen des [X.] rechtfertigen nicht seine Annahme, der [X.]uf der Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit Schluss des Jahres 2002 eingesetzt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des [X.] vom 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die streitgegenständlichen [X.] bis zu ihrer Freigabe am 26. August 2010 in die Insolvenzmasse gefallen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin gemäß § 80 Abs. 1 [X.] die materielle und verfahrensmäßige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des dem [X.] unterliegenden Vermögens verloren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich unwirksam. Erst durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 26. August 2010 hat die Klägerin ihre Befugnis zurückerlangt, die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen [X.]/[X.], Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 80 Rn. 6; [X.].[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 80 Rn. 6 f.). Während der Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse war ausschließlich der Insolvenzverwalter zur Verfolgung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte befugt. Für den Beginn der Verjährungsfrist waren daher grundsätzlich allein seine Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen von Bedeutung (vgl. [X.]/[X.] aaO § 199 Rn. 56; [X.].[X.]/[X.] aaO § 199 Rn. 36, jeweils zum [X.] durch Abtretung), während es für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung auf die Kenntnis der Klägerin ankommt. Hatten Mitarbeiter der Klägerin der in Abschnitt [X.]) näher beschriebenen Art vor dem 13. Februar 2002 Kenntnis von zu Unrecht von der [X.] erhobenen Frachtraten, hat der [X.]uf der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung begonnen. Den Beginn des [X.]ufs der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung muss sich der Insolvenzverwalter entgegenhalten lassen (vgl. zum [X.] durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang [X.], Urteil vom 2. März 1982 - [X.], NJW 1982, 1761, 1762; Urteil vom 10. April 1990 - [X.], NJW 1990, 2808, 2809; Urteil vom 8. Mai 2001 - [X.], [X.] 2001, 1168, 1169; [X.]/[X.] aaO § 199 Rn. 72). Die Zurechnung der Kenntnisse des ursprünglichen Anspruchsberechtigten rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich der [X.] durch einen Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Schuldners verändern darf (§ 398 Satz 2, § 404 [X.]). Der Rechtsnachfolger muss sich bereits verstrichene Verjährungszeiten daher anrechnen lassen (vgl. [X.], NJW 1982, 1761, 1762). Eine vergleichbare Interessenlage ist auch beim Übergang der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter gegeben.

cc) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftstücke lassen nicht den Schluss darauf zu, dass Vertreter oder verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin von der behaupteten Erhebung unberechtigter [X.] seitens der [X.] hinreichende Kenntnis hatten, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist, und dass ihr Wissen die Klägerin in die [X.]ge versetzt hat, eine erfolgversprechende Klage gegen die Beklagte zu erheben.

(1) Entgegen der Annahme des [X.] kann dem Schreiben des früheren Mitarbeiters [X.]    der Klägerin vom 15. Mai 2009 nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter der Importabteilung oder der [X.] der Klägerin bereits vor dem 13. Februar 2002 von der behaupteten Erhebung überhöhter Frachtraten seitens der [X.] wussten. In dem genannten Schreiben wird gerade in Abrede gestellt, dass die Mitarbeiter der Importabteilung der Klägerin Kenntnisse von der Existenz sogenannter Netto- und Bruttofrachtlisten hatten.

Im Schreiben vom 15. Mai 2009 ist zwar auch die Rede davon, dass [X.]    im [X.] von den angeblich überhöhten Frachtrechnungen der [X.] Kenntnis erlangt habe. Ob dies bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall war, kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat eine Kenntniserlangung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht festgestellt.

(2) Der vom Berufungsgericht angeführte Aktenvermerk der [X.] vom 1. September 2003 über die telefonische Befragung einer Prokuristin der [X.] lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Klägerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichende Kenntnisse von der Berechnung überhöhter Frachtvergütungen seitens der [X.] hatte. Die befragte Prokuristin der [X.] hat keine konkreten Daten zu Telefonaten mit dem früheren Mitarbeiter [X.]    der Klägerin, dessen Ehefrau und der jetzigen Vertreterin der Klägerin genannt.

(3) Soweit das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 7. August 2012, auf den es im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, auf ein Gutachten des Insolvenzverwalters vom 29. Januar 2002 verwiesen hat, bietet die angeführte Textpassage keine [X.]altspunkte für Erkenntnisse der Klägerin (oder des Insolvenzverwalters) über die behauptete Manipulation der Frachtrechnungen seitens der [X.]. In dem genannten Gutachten ist lediglich festgehalten, dass nach Mitteilung von Spediteuren ein Unternehmen unter Beteiligung des damaligen Geschäftsführers [X.].  der Klägerin Waren eingekauft und diese mit einem Aufschlag von 60% bis 80% an die Klägerin weiterverkauft habe. Diese Angaben betreffen nicht den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Manipulationsvorwurf.

dd) Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht seine Annahme, der Insolvenzverwalter habe hinreichende Kenntnisse für eine gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gehabt.

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 6. April 2011 und vom 31. August 2011 gestützt. Dieser Vortrag enthält jedoch keine konkreten Einzelheiten zu angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen. Im Schriftsatz vom 6. April 2011 heißt es lediglich pauschal, als der Insolvenzverwalter bei Prüfung der Unterlagen der [X.] (richtig wohl: Klägerin) festgestellt habe, dass [X.] offenbar manipuliert worden seien, habe er bei der [X.] deshalb nachgefragt. Im Schriftsatz vom 31. August 2011 hat die Klägerin vorgetragen, als im Zuge ihrer Insolvenz aufgrund der Ermittlungen des Insolvenzverwalters "alles aufzufliegen drohte", habe die Beklagte mit Hilfe ihrer zuvor jahrelang geschmierten Verbindungsleute bei der Klägerin den Verdacht auf den früheren Geschäftsführer [X.].  der Klägerin gelenkt. Welche konkreten Einzelheiten dem Insolvenzverwalter bekannt waren, die es ihm ermöglicht hätten, eine Klage gegen die Beklagte zu erheben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Insolvenzverwalter möglich war, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend gegen die Beklagte zu erheben.

Die schriftliche Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters spricht vielmehr für das Gegenteil. In dem Schreiben vom 26. August 2010 wird ausgeführt, aus der Aussage der Prokuristin J.       der [X.] gegenüber der [X.] ergäben sich keine [X.]altspunkte für überhöhte Abrechnungen der [X.]. Diese würden dort vielmehr mit umfassender Erläuterung ausgeschlossen. Die im Insolvenzgutachten erwähnten Verdachtsmomente hätten sich nicht erhärtet. Sonstige [X.]altspunkte für justiziable Ansprüche lägen ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des [X.], der Insolvenzverwalter hätte die streitgegenständlichen Ansprüche erfolgversprechend geltend machen können, keinen Bestand haben.

d) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] verjährt.

Nach dieser Vorschrift verjähren die in § 199 Abs. 2 [X.] nicht angeführten Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Eine entsprechende Verjährungsfrist bestimmt § 199 Abs. 4 [X.] für andere Ansprüche als diejenigen nach § 199 Abs. 2 bis 3a [X.]. Der [X.]uf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] und § 199 Abs. 4 [X.] hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EG[X.] erst am 1. Januar 2002 eingesetzt und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Februar 2011 noch nicht abgelaufen.

e) Die Erhebung der Klage hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht nur den [X.]uf der Verjährungsfrist hinsichtlich der mit dem [X.] geltend gemachten Ansprüche, sondern auch in Bezug auf die vom Feststellungsantrag erfassten Ansprüche gehemmt. Die Unbestimmtheit des Feststellungsantrags steht der Verjährungshemmung nicht entgegen.

Der [X.]uf der Verjährungsfrist wird auch durch die Zustellung einer zwar unzulässigen, aber dennoch wirksamen Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, [X.]n sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1997 - [X.], [X.], 481, 483 = [X.], 169 - Auto '94; Urteil vom 11. März 2004 - [X.], [X.], 517, 519 = [X.], 731 - EMail-Werbung). Aus dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klagebegründung ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sie von der [X.] die Erstattung von angeblich zuviel in Rechnung gestellten Frachtvergütungen verlangt. Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Klagebegehrens aus.

III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung

und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Büscher                  Pokrant                       Schaffert

               Koch                      Löffler

Meta

I ZR 217/12

08.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Oktober 2012, Az: 6 U 203/11

§ 131 Abs 3 S 1 Nr 2 HGB, § 439 Abs 1 HGB, § 51 Abs 1 ZPO, § 134 BGB, § 138 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 217/12 (REWIS RS 2014, 5715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5715

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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