Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
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