Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. I ZR 217/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5752

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

8. Mai 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 439 Abs. 1
a)
Eine Bestimmung in einem [X.]svertrag einer Kommanditgesell-schaft, nach der ein [X.]er, über dessen Vermögen das Insolvenz-verfahren eröffnet wird, aus der [X.] ausscheidet, findet auch im Fall der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und [X.] jedenfalls dann An[X.]dung, [X.]n noch weitere [X.]er ver-bleiben.
b)
Die An[X.]dung der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des §
439 Abs.
1 [X.] setzt das Zustandekommen eines wirksamen [X.] voraus. Sie ist deshalb nicht einschlägig, [X.]n der [X.] wegen einer [X.] unwirksam ist.
[X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30.
Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, [X.] und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseati-schen Oberlandesgerichts [X.]
6.
Zivilsenat
vom 19.
Ok-tober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Möbelhandelsunternehmen, begehrt von dem
beklagten
Speditionsunternehmen Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach
zu viel in Rechnung gestellter Frachtvergütungen.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2000 mit dem Transport der von ihr vertriebenen Möbel von [X.] nach [X.]. Sie hat behauptet,
ihr in diesem Zeitraum für das [X.]geschäft zuständiger Mitarbeiter
Dr.
K.

habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklag-
ten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtra-1
2
-
3
-
te) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge habe die Beklagte an Dr.
K.

gezahlt. Dafür
habe dieser der [X.] weiterhin [X.] erteilt. Anlässlich einer bei der [X.] intern durchgeführten Revision sei festgestellt [X.], dass die Beklagte der Klägerin Frachtvergütungen in
Höhe von 1.886.200

zu Unrecht in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihr erstatten. Es gebe allerdings konkrete [X.]altspunkte für die An-nahme, dass der Schaden noch um etwa 1.678.540

ausgefallen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, alle zwischen den Parteien geschlossenen [X.] seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Dr.
K.

und der [X.] gemäß §
138 [X.] nichtig. Die frachtrechtliche

Verjährungsvorschrift des §
439 [X.] sei damit unan[X.]dbar, weil sie einen wirksamen [X.] voraussetze.

Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13.
Februar 2002 das Insol-venzverfahren eröffnet. Sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Über das Vermögen der [X.] der Klägerin wurde
am 18.
April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26.
September 2005 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der drei Kommanditistinnen der Klägerin eröffnet. Mit Schreiben vom 26.
August 2010 gab der Insolvenzverwal-ter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei. Durch [X.]erbeschluss vom 22.
Januar 2011 bestellten die beiden anderen Kommanditisten A.

L.

zur Vertreterin
der Klägerin.

Mit ihrer am 23.
Dezember 2010 beim [X.] eingegangenen und am 8.
Februar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

3
4
5
-
4
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.886.200

zahlen;

2.
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren, darüber hinaus-gehend entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vor-sätzlich
unerlaubter Handlung zu erstatten hat.

Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.

Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abge-wiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Be-schluss gemäß §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bis-lang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die
mit der Klage geltend ge-machten
Ansprüche
seien
verjährt, auch [X.]n sie
auf ein vorsätzliches delikti-sches Handeln der [X.] gestützt würden. Dazu hat es ausgeführt:

Die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche folge aus §§
463, 439 Abs.
1 und 2 [X.]. Gleiches gelte für deliktische Ansprüche, selbst [X.]n inso-weit die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §
439 Abs.
1 Satz
2 [X.] zur An-[X.]dung komme. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nach §
439 Abs.
2 [X.] spätestens mit der (letzten) Ablieferung des [X.] begonnen, so dass sie jedenfalls am 31.
Dezember 2003 abgelaufen sei.
Für die An[X.]dung der speziellen Verjährungsvorschrift des §
439 [X.] sei entscheidend, dass die streitgegenständlichen Ansprüche einen unmittelbaren zeitlichen und räumli-6
7
8
9
10
-
5
-
chen Zusammenhang mit Speditions-
und Frachtgeschäften hätten. Auf die Wirksamkeit der Speditions-
und [X.] komme es nicht an.

Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch bei Zugrundelegung der §§
194
ff. [X.] verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des §
195 [X.] sei ebenfalls abgelaufen. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist richte sich nach §
199 Abs.
1 [X.]. Der Klägerin
hätten bereits im Jahr 2006 alle für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche erforderlichen [X.] vorgelegen. Ihr seien sowohl der [X.] als auch der [X.] bekannt gewesen. Die Anspruchshöhe habe sie ohne weiteres aufgrund der von ihr selbst zu erstellenden Buchführung ermitteln können. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§
195, 199 Abs.
1 [X.] sei daher spätes-tens am 31.
Dezember 2009 abgelaufen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe auch der Insolvenzverwalter Kenntnis davon gehabt, dass [X.] der [X.] manipuliert worden seien, da er sich an die Beklagte [X.] und dort nach Einzelheiten gefragt habe.

I[X.] Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch die Gesell-schafterin A.

L.

wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Fra-
ge gestellt (dazu I[X.] 1.). Der mit der Klage geltend gemachte [X.] ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Antrags als unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts
ist viel-mehr auch insoweit aufzuheben und die Sache
ist
an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit hat, einen Antrag zu formu-lieren, der dem [X.] genügt (dazu I[X.] 2.). Auf der Grundlage der bislang von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht ange-11
12
-
6
-
nommen werden, dass die
mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (dazu I[X.] 3.
und 4.).

1. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, die Klägerin sei durch die Kommanditistin A.

L.

nicht ordnungsgemäß vertreten. Die frühere
[X.]
der
Klägerin, die C.

Verwaltungsgesell-
schaft mbH, hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ihre Vertretungsbefugnis für die Klägerin verloren.
Stattdessen ist nunmehr die Kommanditistin A.

L.

zur alleinigen Vertretung der Klägerin berechtigt.

Das kann der [X.] im Revisionsverfahren selbständig feststellen. Die Frage, durch [X.] die Klägerin im Prozess ordnungsgemäß vertreten wird, betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der [X.] wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern kann die Tatsa-chen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben und die im Revisionsverfahren vorgelegt werden, selbständig daraufhin beurteilen, ob die Prozessvoraussetzung vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 1987

III
ZR
2/86, [X.]Z 100, 217, 219).

a) Über das Vermögen der
[X.]
der Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts
Coburg vom 18.
April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In §
21 Satz
1 des [X.]svertrags der Klägerin ist be-stimmt, dass in einem solchen Fall der betroffene [X.]er mit Rechtskraft des [X.] aus der [X.] ausscheidet. Diese vertragli-che Regelung entspricht im Grundsatz der gesetzlichen Regelung. Gemäß §
161 Abs.
2, §
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.] führt die Eröffnung des [X.] über das Vermögen eines [X.]ers zu dessen Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft.

13
14
-
7
-
Einem Ausscheiden der [X.] aus dem Gesell-schafterbestand der Klägerin steht nicht entgegen, dass zuvor mit Beschluss des [X.] vom 13.
Februar 2002 zeitnah auch über das Vermö-gen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Gesell-schaftsvertrag der Klägerin sieht für diesen Fall keine Einschränkung der Rege-lung in §
21 Satz
1 vor. Ebenso [X.]ig erfordert die Vorschrift des §
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.] im Falle einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und [X.] eine einschränkende Auslegung der gesell-schaftsvertraglichen Vereinbarung. Zwar wird teilweise angenommen, die Vor-schrift des §
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.] sei im Falle der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und persönlich haftender [X.]erin ein-schränkend auszulegen, sofern die [X.]erinsolvenz eine Folge der [X.] sei. Dabei bestehen unterschiedliche Meinungen, in wel-chen Fällen eine Einschränkung des An[X.]dungsbereichs des §
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.] im Falle der Simultaninsolvenz vorzunehmen ist.

Nach einer Ansicht soll eine einschränkende Auslegung nur dann Platz greifen, [X.]n über das Vermögen sämtlicher [X.]er und der Gesell-schaft Insolvenzverfahren eröffnet werden ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
131 Rn.
46; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
131 Rn.
32; [X.]/[X.], [X.] 2005, 611, 650
ff.).

Nach anderer Ansicht soll
nur bei einer zweigliedrigen GmbH &
Co. KG die insolvente Komplementärin in der Kommanditgesellschaft verbleiben, weil sonst die [X.] liquidationslos voll beendet wäre ([X.], [X.], 1716, 1717).

Nach einer dritten Ansicht soll §
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.] im Fall [X.] von Kommanditgesellschaft und Komplementärin allge-15
16
17
18
-
8
-
mein keine An[X.]dung finden (MünchKomm.[X.]/K.
Schmidt, 3.
Aufl., §
131 Rn.
76
f.; C.
Schäfer in [X.].[X.], 5.
Aufl., §
131
Rn.
92 und 95).

Nach einer weiteren Auffassung kommt §
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.] auch in der Simultaninsolvenz uneingeschränkt zur An[X.]dung, weil die [X.] und die anderen [X.]er davor geschützt werden [X.], sich in Angelegenheiten der [X.] mit dem Insolvenzverwalter des insolventen Mitgesellschafters auseinandersetzen zu müssen. Die Not[X.]dig-keit
dieses Schutzes entfalle nicht dadurch, dass zeitnah über das Vermögen sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Der Insolvenzverwalter der insolventen Komplementärin habe andere Aufgaben
und Pflichten als der Insolvenzverwal-ter der Kommanditgesellschaft und die übrigen [X.]er (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.
Juli 2011

8
C
10/10, BVerwGE 140, 142 Rn.
15
ff.; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 36.
Aufl., [X.]. §
177a Rn.
45a; vgl. auch [X.], Urteil vom 15.
März 2004
II
ZR
247/01, [X.] 2004, 326 = ZIP 2004, 1047). Die-ser Auffassung schließt sich der [X.] jedenfalls für die vorliegende Fallkons-tellation an, in der nach der Simultaninsolvenz der Klägerin und ihrer Komple-mentärgesellschaft zwei weitere Kommanditisten als [X.]er verbleiben. Dadurch werden hier Interessenkonflikte zwischen der Klägerin und ihren [X.] [X.]ern einerseits und den Insolvenzverwaltern der übrigen [X.]er andererseits

vorliegend der [X.] und der weiteren Kommanditistin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eben-falls eröffnet worden ist
erhindert.

b) Ist danach die [X.] als [X.]erin der Klä-gerin ausgeschieden, ist die Kommanditistin A.

L.

wirksam zur Vertre-
terin der Klägerin bestellt worden und deshalb berechtigt, die Klägerin im [X.] zu vertreten (§
51 Abs.
1 ZPO).
19
20
-
9
-

aa) Die Klägerin ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden (§
161 Abs.
2, §
131 Abs.
1 Nr.
3 [X.]) und befindet sich im Stadium der Liquidation. Die Kommanditisten A.

L.

und Ch.

M.

der Klägerin haben in einer außerordentlichen Gesellschaf-
terversammlung am 22.
Januar 2011
einstimmig beschlossen, dass die Mehr-heitsgesellschafterin A.

L.

zur alleinigen Vertretung der [X.]
berechtigt ist. Sie ist mithin befugt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.

bb) [X.] steht nicht entgegen,
dass die [X.] und die weitere (frühere) Kommanditistin Chr.

O.

der Klägerin nicht zu der außerordentlichen [X.]erversamm-
lung geladen worden sind und deshalb nicht an der Versammlung teilgenom-men haben. Zum Zeitpunkt
der Abhaltung der außerordentlichen Gesellschaf-terversammlung gehörten die [X.] und die Kommanditis-tin O.

nicht mehr zu den [X.]ern der Klägerin, weil sie infolge
der Eröffnung von Insolvenzverfahren über ihre Vermögen (Beschlüsse vom 18.
April 2002 und 26.
September 2005) gemäß §
21 Satz
1 des [X.]s-vertrags mit Rechtskraft der [X.] aus der Kommanditgesell-schaft ausgeschieden waren. Sie mussten daher nicht gemäß §
5 Nummer
3 des [X.]svertrags zu der außerordentlichen [X.]erversamm-lung im Januar
2011
geladen werden.

2. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht hin-reichend bestimmt.

a) Ein Feststellungsantrag nach §
256 ZPO muss dem Bestimmtheitser-fordernis gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO genügen. Er
muss das Rechtsverhält-21
22
23
24
-
10
-
nis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann ([X.], Urteil vom 22.
November 2007
I
ZR
12/05, [X.], 357 Rn.
21 = [X.], 499
Planfreigabesystem; Urteil vom 26.
Juni 2008
I
ZR
190/05, [X.], 917 Rn.
31 = [X.], 1319
[X.]). Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem [X.] des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstan-denen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 16.
September 2008
VI
ZR
244/07, [X.], 83 Rn.
11 = [X.], 71; Urteil vom 7.
März 2013
VII
ZR
223/11, [X.], 1744 Rn.
23). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17.
August 2011

I
ZR
108/09, [X.], 1043 Rn.
36 = WRP 2011, 1454
TÜV
II; Urteil vom 28.
November 2013
I
ZR
7/13,
GRUR 2014, 398 Rn.
14 = [X.], 431

Online-Versicherungsvermittlung, mwN).

b) Der Feststellungsantrag genügt in seiner
weitreichenden
allgemeinen Fassung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO. Die Klägerin begehrt neben der Zahlung eines konkret bezifferten Betrags die Feststellung, "dass die Beklagte ihr alle weiteren, darüber hinausgehenden ent-standenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaub-ter Handlung zu erstatten hat". Ein derart weit und allgemein gefasster Antrag genügt selbst unter Heranziehung der Klagebegründung nicht dem [X.] nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO. Unter den Begriff der "vorsätz-lich unerlaubten Handlung" kann eine nicht mehr überschaubare Vielzahl ver-schiedener Sachverhalte gefasst werden. Soweit die Klägerin zur Begründung des Feststellungsantrags auf mögliche weitere, vom [X.] nicht [X.]
-
11
-
fasste Frachtaufschläge und überhöhte Rechnungen der [X.] verweist, hat sie weder inhaltlich konkretisiert noch zeitlich eingegrenzt, welche Ge-schäftsvorgänge sie hiervon erfasst wissen möchte.

c) Die erstmals in der Revisionsinstanz festgestellte fehlende Bestimmt-heit des Feststellungsantrags
hat indes nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist auch insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gele-genheit zu geben, das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
März 2012
I
ZR
85/10, [X.], 1153 Rn.
16 = WRP 2012, 1390

Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20.
Juni 2013
I
ZR
55/12, [X.], 1235 Rn.
14 = [X.], 75
Restwertbörse
II).

3. Die Revision [X.]det sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §§
463, 439 Abs.
1 und 2 [X.] verjährt. Auf der Grundlage der vom Berufungs-gericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund
der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des §
439 [X.] ausgegangen werden.

a) Die in §
439 Abs.
1 [X.] geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz
1) oder
bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden

drei Jahren (Satz
2) seit der Ablieferung des Transportgutes (Abs.
2 Satz
1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unter-abschnitts", also den §§
407 bis 450 [X.], unterliegt. Die Bestimmung des §
439 Abs.
1 [X.] knüpft für die An[X.]dung der eigenständigen [X.] Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte An-26
27
28
-
12
-
spruch aus einer den Vorschriften der §§
407 bis 450 [X.] unterliegenden Be-förderung ergibt. Ist das der Fall, so unterfallen
alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungs-regelung des §
439 [X.], und zwar unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen ([X.], Ur-teil vom 10.
Januar 2008
I
ZR
13/05, [X.] 2008, 84 Rn.
12
f. = [X.], 1236; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], BT-Drucks.
13/8445, S.
77).
Der speziellen Verjährungs-vorschrift des §
439 [X.] unterfallen daher grundsätzlich auch außervertragli-che Ansprüche, insbesondere solche aus Delikt ([X.], [X.] 2008, 84 Rn.
13) und ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Fracht (vgl. [X.], Transportrecht, 8.
Aufl., §
439 [X.] Rn.
3; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/[X.]
aaO
§
439 Rn.
3).

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Entgegen seiner Ansicht erfordert die An[X.]dung des §
439 [X.] jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Speditions-
oder Fracht-vertrags (vgl. [X.], [X.] 2008, 84 Rn.
13; [X.] aaO §
439 [X.] Rn.
3; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO §
439 Rn.
3; Münch-Komm.[X.]/[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
439 Rn.
4; MünchKomm.[X.]/[X.] aaO §
463 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
439 Rn.
2).
Die Not[X.]-digkeit eines wirksamen Vertragsschlusses ergibt sich schon aus dem Wortlaut des §
439 Abs.
1 [X.]. Die Vorschrift gilt für Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§
407 bis 450 [X.], unterliegt. Die Regelung knüpft mithin nicht an die nur tatsächliche Beförderung von Gütern an, sondern erfordert vielmehr, dass die speziellen frachtrechtlichen Vorschriften an[X.]dbar sind. Diese Voraussetzung ist nur beim Abschluss ei-nes wirksamen [X.]s erfüllt (vgl. [X.], [X.] 2008, 84 Rn.
12
f.; [X.] aaO §
439 [X.] Rn.
3; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO 29
-
13
-
§
439 Rn.
3; MünchKomm.[X.]/[X.]
aaO §
463 Rn.
6; [X.], [X.] 2009, 233, 235).

Für die Annahme, dass die An[X.]dung des §
439 [X.] den Abschluss eines wirksamen Beförderungsvertrags erfordert, spricht zudem die [X.]. Sie ist im Zuge der Neuregelung des FrachSpeditions-
und Lagerrechts, die am 1.
Juli 1998 in [X.] getreten ist, in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden. In ihren Grundentscheidungen orientiert sich die Vorschrift weitgehend an Art.
32 Abs.
1 CMR (vgl. die [X.] des [X.] aaO S.
77). Die Bestimmungen der CMR gelten gemäß
deren Art.
1 Abs.
1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen. Daraus folgt, dass nichtige Verträge nicht dem An[X.]dungsbe-reich der CMR
und damit auch nicht deren Verjährungsbestimmungen
unter-fallen (vgl. [X.]/[X.], CMR, 3.
Aufl., Art.
32 Rn.
4; [X.] aaO Art.
1
CMR Rn.
3; Bahnsen in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art.
1 CMR Rn.
2; MünchKomm.[X.]/[X.] aaO Art.
1 CMR Rn.
2).
Da die Neuregelung der speziellen nationalen frachtrechtlichen Verjährungsvorschriften in enger [X.] an die Bestimmungen der CMR erfolgt ist (vgl. neben S.
77 auch S.
1 der Begründung zum Regierungsentwurf des [X.] aaO), erfordert die An[X.]dung des §
439 [X.]
auch [X.]n dies im Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zum Ausdruck kommt
ebenso wie Art.
32 CMR den Abschluss eines wirksamen [X.]s.

c) Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossenen Verträge über die Beförderung von Gütern von [X.] nach [X.] wirksam waren. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, ist von einer Nichtigkeit der 30
31
-
14
-
Verträge gemäß §§
134, 138 [X.] auszugehen mit der Folge, dass für eine An[X.]dung des §
439 [X.] kein Raum gegeben ist.

aa) Die Klägerin hat behauptet, ihr in den Jahren von 1994 bis 2000 für das [X.]geschäft zuständiger Mitarbeiter Dr.
K.

habe ohne ihr Wissen
und ohne ihre Zustimmung mit der [X.] eine Erhöhung der eigentlich ge-schuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge seien im Ergebnis an diesen Mitarbeiter geflossen, der der [X.] dafür weiterhin [X.] erteilt habe.

bb) Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds"
für die künf-tige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmäch-tigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß §
138 Abs.
1 [X.] nichtig (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Dezember 1972
II
ZR
141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 17.
Mai 1988
VI
ZR
233/87, NJW 1989, 26
f.; Urteil vom 6.
Mai 1999
VII
ZR
132/97, [X.]Z 141, 357, 359).
Abreden über die Zahlung von [X.] sind zudem unter den Voraussetzungen des
§
299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach §
134 [X.] nichtig ([X.]Z 141, 357, 359). Die
Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den [X.] und die im [X.] daran geschlossenen Folgeverträge, [X.]n die [X.]
beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das an-sonsten zu zahlende Entgelt
zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen [X.] geführt hat ([X.], NJW 1989, 26, 27; [X.], Urteil vom 10.
Januar 1990
VIII
ZR
337/88, [X.] 1990, 442, 443; Urteil vom 16.
Januar 2001
XI
ZR
113/00, NJW 2001, 1065, 1067 mwN). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der 32
33
-
15
-
Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. [X.]Z 141, 357, 363
f.; [X.], NJW 2001, 1065, 1067).

In der Revisionsinstanz ist danach zugunsten der Klägerin davon auszu-gehen, dass die in Rede stehenden, für sie wirtschaftlich nachteiligen Fracht-verträge wegen der behaupteten Schmiergeldabsprachen zwischen ihrem [X.] und der [X.] nach §§
134, 138 Abs.
1 [X.] von vornherein nichtig waren und §
439 [X.] deshalb nicht an[X.]dbar ist.

4. Der angefochtene Beschluss kann auch
nicht mit der vom Berufungs-gericht hilfsweise gegebenen Begründung bestehen bleiben. Für dessen
An-nahme, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls gemäß §§
195, 199 Abs.
1 [X.] verjährt, fehlt es ebenfalls an tragfähigen Feststellungen des [X.].

a) Auf mögliche deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen angeblich zuviel gezahlter Frachtraten sind seit dem 1.
Januar 2002 die §§
195, 199 [X.] in der jetzt geltenden Fassung an[X.]dbar, weil bei
Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1.
Januar 2002 keiner der in den Jahren von 1994 bis 2000 möglicherweise entstandenen außerver-traglichen Ansprüche der Klägerin bereits verjährt war (Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1 EG[X.]). Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche galt, soweit die Klägerin sie auf ein deliktisches Handeln der [X.] stützt, die dreijährige Verjährungsfrist des §
852 Abs.
1 Halbs.
1 [X.] aF, die mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-gen
zu laufen begann, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis die dreißigjährige Verjährungsfrist gerechnet von der Begehung der Handlung an (§
852 Abs.
1 34
35
36
-
16
-
Halbs.
2 [X.] aF).
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kenntnis
im Sinne von §
852 Abs.
1 Halbs.
1 [X.] aF
schon vor dem [X.] hatte. Auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zur Er-füllung eines nichtigen [X.] geleisteter Zahlungen fand bis zum 31.
Dezember 2001 grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist des §
195 [X.] aF An[X.]dung (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Mai 2000
IX
ZR
121/99, [X.]Z 144, 343, 347).
Diese Fristen sind gemäß Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz
1 EG[X.] zum 1.
Januar 2002 von der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist des §
195 [X.] abgelöst worden.

b) Die dreijährige Verjährungsfrist des §
195 [X.] beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß §
199 Abs.
1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchstel-ler Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

aa) Kenntnis im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] liegt im Allgemeinen vor, [X.]n dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, [X.]n auch nicht risikolos,
mög-lich ist. Es ist weder erforderlich, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auf eine zutreffende rechtliche Würdi-gung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 9.
November 2007
V
ZR
25/07, [X.], 506 Rn.
15; Urteil vom 27.
Mai 2008

XI
ZR
132/07, [X.]R 2008, 1495 Rn.
32; Urteil vom 26.
Februar 2013

XI
ZR
498/11, [X.]Z 196, 233 Rn.
27 mwN).

37
38
-
17
-

bb) [X.] fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, [X.]n dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich gro-bem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die
jedem hätten
einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende [X.] wahrzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2008

XI
ZR
253/07, [X.]R 2009, 544 Rn.
34; Urteil vom 14.
Januar 2010

VII
ZR
213/07, NJW 2010, 1195 Rn.
17).
Sind für den Gläubiger konkrete [X.] für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässi-ge Unkenntnis auszuschließen,
zu Ermittlungen gehalten, [X.]n deren Unter-lassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2009
VI
ZR
247/08, [X.] 2010, 681 Rn.
16 mwN).

cc) Maßgeblich sind grundsätzlich die Kenntnisse der anspruchsberech-tigten Person, seines gesetzlichen Vertreters (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Sep-tember 2004
IX
ZR
421/00, [X.]R 2005, 69, 70) oder des zur Verfügung über den Anspruch Befugten ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, §
199 Rn.
55). Der Anspruchsberechtigte muss sich nach dem [X.] des §
166 [X.] aber auch das Wissen derjenigen Personen zurechnen lassen, die von ihm mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung des-jenigen Anspruchs beauftragt worden sind, um dessen Verjährung es geht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Januar 2007
XI
ZR
44/06, [X.]Z 171, 1 Rn.
35; Urteil vom 5.
Juli 2011
XI
ZR
306/10, [X.], 2088 Rn.
33
mwN; Münch-Komm.[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
199 Rn.
34). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung
be-traut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen ([X.]Z 171, 1 39
40
-
18
-
Rn.
35 mwN).
Diese Rechtsprechung gilt auch für die dem §
852 Abs.
1 [X.] aF nachgebildete Bestimmung des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ([X.], [X.], 2088 Rn.
33 mwN).

c) Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Berufungsgericht im An-satz ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien wegen vor im Jahre 2008 erlangter Kenntnisse ihrer verantwortlichen Mitarbei-ter oder des Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Februar
2011 verjährt gewesen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die dreijährige [X.] des §
195 [X.] habe bereits im [X.] zu laufen begonnen, weil die Klägerin bereits in diesem Jahr hinreichende Kenntnisse
für die Geltendma-chung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gehabt habe. Es hat seine Annahme darauf gestützt, dass der umfassend zur Vertretung der Klägerin berechtigte Mitarbeiter
O.

und weitere mit der Prüfung der in
Rede stehenden Vorwürfe befasste Mitarbeiter der Klägerin schon damals Kenntnis davon erlangt hätten, dass die von der [X.] gestellten Rechnun-gen unberechtigte Frachtaufschläge enthalten hätten, die letztlich an den für das [X.]geschäft zuständigen Mitarbeiter Dr.
K.

geflossen seien. Es hat
eine hinreichende Kenntnis der Klägerin im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] aus dem Umstand hergeleitet, dass O.

in einem Schreiben vom 15.
Mai
2009 an Rechtsanwalt F.

in Paderborn geäußert hat, er habe 2002 von
dem für das [X.]geschäft zuständigen Mitarbeiter
Dr.
K.

erfahren, dass
es Netto-
und Bruttofrachtraten gegeben habe. Eine hinreichende Kenntnis des Mitarbeiters O.

der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner daraus
abgeleitet, dass dieser sich für die Klägerin wegen der angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen an eine Prokuristin der [X.]
gewandt habe.
41
42
-
19
-

bb) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht seine Annahme, der Lauf der Verjährungsfrist habe gemäß §
199 Abs.
1 [X.] mit Schluss des Jahres 2002 eingesetzt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beur-teilung außer [X.] gelassen, dass über das Vermögen der Klägerin mit Be-schluss des [X.] vom 13.
Februar 2002 das [X.] eröffnet worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die streitgegenständlichen [X.] bis zu ihrer Freigabe am 26.
August 2010 in die [X.] gefallen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin gemäß §
80 Abs.
1 [X.] die materielle und verfahrensmäßige Verwaltungs-
und Verfü-gungsbefugnis hinsichtlich des dem [X.] unterliegenden Vermö-gens verloren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Insolvenzer-öffnung gemäß §
81 Abs.
1 Satz
1 [X.] grundsätzlich unwirksam. Erst durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 26.
August 2010 hat die Klägerin ihre Befugnis zurückerlangt, die streitgegenständlichen Ansprüche ge-gen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen [X.]/Groth, Insolvenzord-nung, 5.
Aufl., §
80 Rn.
6; MünchKomm.[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
80 Rn.
6
f.). Während der
Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse war ausschließ-lich der Insolvenzverwalter zur Verfolgung etwaiger Ansprüche der Klägerin ge-gen die Beklagte befugt. Für den Beginn der Verjährungsfrist waren daher grundsätzlich allein seine Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen von Bedeutung (vgl. [X.]/[X.] aaO §
199 Rn.
56; Münch-Komm.[X.]/[X.] aaO §
199 Rn.
36, jeweils zum [X.] durch Abtretung), während es für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung auf die Kennt-nis der Klägerin ankommt. Hatten Mitarbeiter der Klägerin der in Abschnitt
II 4
b
cc) näher beschriebenen Art vor dem 13.
Februar 2002 Kenntnis von zu Unrecht von der [X.] erhobenen Frachtraten, hat der Lauf der [X.] vor Insolvenzeröffnung begonnen. Den Beginn des Laufs der [X.]
-
20
-
rungsfrist vor Insolvenzeröffnung muss sich der Insolvenzverwalter entgegen-halten lassen (vgl. zum [X.] durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang [X.], Urteil vom 2.
März 1982
VI
ZR
245/79, NJW 1982, 1761, 1762; Urteil vom 10.
April 1990
VI
ZR
288/89, NJW 1990, 2808, 2809; Urteil vom 8.
Mai 2001
VI
ZR
208/00, [X.]R 2001, 1168, 1169; [X.]/[X.] aaO §
199 Rn.
72). Die Zurechnung der Kenntnisse des ur-sprünglichen Anspruchsberechtigten rechtfertigt sich aus
dem Umstand, dass sich der [X.] durch einen Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Schuldners verändern darf (§
398 Satz
2, §
404 [X.]). Der Rechtsnachfol-ger muss sich bereits verstrichene Verjährungszeiten daher anrechnen lassen (vgl. [X.], NJW 1982, 1761, 1762). Eine vergleichbare Interessenlage ist auch beim Übergang der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insol-venzverwalter gegeben.

cc) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftstücke lassen nicht den Schluss darauf zu, dass Vertreter oder verantwortliche Mitarbeiter der Klä-gerin von der behaupteten Erhebung unberechtigter Frachtaufschläge seitens der [X.] hinreichende Kenntnis hatten, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist, und dass ihr Wissen die Kläge-rin in die Lage versetzt hat, eine erfolgversprechende Klage gegen die Beklagte zu erheben.

(1) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann dem Schreiben des früheren Mitarbeiters O.

der Klägerin vom 15.
Mai 2009 nicht ent-
nommen werden, dass Mitarbeiter der Importabteilung oder der [X.] der Klägerin bereits vor dem 13.
Februar 2002 von der behaupteten Erhebung überhöhter Frachtraten seitens der [X.] wussten. In dem genannten Schreiben wird gerade in Abrede gestellt, dass die Mitarbeiter der Importabtei-44
45
-
21
-
lung der Klägerin Kenntnisse von der Existenz sogenannter Netto-
und Brut-tofrachtlisten hatten.

Im Schreiben vom 15.
Mai 2009 ist zwar auch die Rede davon, dass
O.

im [X.] von den angeblich überhöhten Frachtrechnungen der
[X.] Kenntnis erlangt habe. Ob dies bereits vor der Eröffnung des [X.] war, kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat eine Kenntniserlangung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht festgestellt.

(2) Der vom Berufungsgericht angeführte Aktenvermerk der [X.] vom 1.
September 2003 über die telefonische Befragung einer Prokuristin der [X.] lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Klägerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichende [X.] von der Berechnung überhöhter Frachtvergütungen seitens der [X.] hatte. Die befragte Prokuristin der [X.] hat keine konkreten Daten zu [X.] mit dem früheren Mitarbeiter O.

der Klägerin, dessen Ehefrau
und der jetzigen Vertreterin der Klägerin genannt.

(3) Soweit das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 7.
Au-gust 2012, auf den es im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, auf ein Gutachten des Insolvenzverwalters vom 29.
Januar 2002 verwiesen hat, bietet die angeführte Textpassage keine [X.]altspunkte für Erkenntnisse der Klägerin (oder des Insolvenzverwalters) über die behauptete Manipulation der Frachtrechnungen seitens der [X.]. In dem genannten Gutachten ist le-diglich festgehalten, dass nach Mitteilung von Spediteuren ein Unternehmen unter Beteiligung des damaligen Geschäftsführers La.

der Klägerin Waren
eingekauft und diese mit einem Aufschlag von 60% bis 80% an die Klägerin 46
47
48
-
22
-
weiterverkauft habe. Diese Angaben betreffen nicht den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Manipulationsvorwurf.

dd) Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht seine Annahme, der Insolvenzverwal-ter habe hinreichende Kenntnisse für eine gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gehabt.

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf
Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 6.
April 2011 und vom 31.
August 2011 gestützt. Dieser Vortrag enthält jedoch keine konkreten Einzelheiten zu angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen. Im Schriftsatz vom 6.
April 2011 heißt es lediglich [X.], als der Insolvenzverwalter bei
Prüfung der Unterlagen der [X.] (richtig wohl: Klägerin) festgestellt habe, dass [X.] offenbar manipuliert worden seien, habe er bei der [X.] deshalb nachgefragt. Im Schriftsatz vom 31.
August 2011 hat die Klägerin vorgetragen,
als im Zuge ihrer Insolvenz aufgrund der Ermittlungen des Insolvenzverwalters "alles aufzufliegen drohte", habe die Beklagte mit Hilfe ihrer zuvor jahrelang geschmierten [X.] bei der Klägerin den Verdacht auf den früheren Geschäftsführer
La.

der Klägerin gelenkt. Welche konkreten Einzelheiten dem Insolvenzver-
walter bekannt waren, die es ihm ermöglicht hätten, eine Klage gegen die [X.] zu erheben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Insolvenzverwalter möglich war, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolg-versprechend gegen die Beklagte zu erheben.

Die schriftliche
Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters spricht viel-mehr für das Gegenteil. In dem Schreiben vom 26.
August 2010 wird ausge-führt, aus der Aussage der Prokuristin J.

der [X.] gegenüber
49
50
51
-
23
-
der Kriminalpolizei Coburg ergäben sich keine [X.]altspunkte für überhöhte Ab-rechnungen der [X.]. Diese würden dort vielmehr mit umfassender Erläu-terung ausgeschlossen. Die im Insolvenzgutachten erwähnten Verdachtsmo-mente hätten sich nicht erhärtet. Sonstige [X.]altspunkte für justiziable Ansprü-che lägen ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter hätte die streitgegenständlichen Ansprüche erfolgversprechend geltend machen können, keinen
Bestand haben.

d) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht gemäß §
199 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] verjährt.

Nach dieser Vorschrift verjähren die in §
199 Abs.
2 [X.] nicht angeführ-ten Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahr-lässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Eine [X.] Verjährungsfrist bestimmt §
199 Abs.
4 [X.] für andere Ansprüche als dieje-nigen nach §
199 Abs.
2 bis 3a [X.]. Der Lauf der zehnjährigen [X.] nach §
199 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] und §
199 Abs.
4 [X.] hat gemäß Art.
229 §
6 Abs.
4 EG[X.] erst am 1.
Januar 2002 eingesetzt und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 8.
Februar 2011 noch nicht abgelaufen.

e) Die Erhebung der Klage hat gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht nur den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der mit dem [X.] geltend gemachten Ansprüche, sondern auch in Bezug auf die vom Feststellungsantrag erfassten Ansprüche gehemmt. Die Unbestimmtheit des Feststellungsantrags steht der Verjährungshemmung nicht entgegen.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch
durch die Zustellung einer zwar unzulässigen, aber dennoch wirksamen Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, 52
53
54
55
-
24
-
[X.]n sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 1997
I
ZR
123/95, [X.], 481, 483 = [X.], 169

Auto
'94; Urteil vom 11.
März 2004
I
ZR
81/01, [X.], 517, 519 = [X.], 731
Eail-Werbung).
Aus dem
Vortrag der Klägerin in ihrer [X.] ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sie von der [X.] die Erstattung von angeblich zuviel in Rechnung gestellten Fracht-vergütungen verlangt. Das reicht zur Individualisierung des mit dem [X.] verfolgten Klagebegehrens aus.

II[X.] Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung
56
-
25
-
und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Büscher
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2011 -
328 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 217/12

08.05.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. I ZR 217/12 (REWIS RS 2014, 5752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5752

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 217/12 (Bundesgerichtshof)

Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter Frachtvergütungen: Ordnungsgemäße Vertretung des klagenden Unternehmens in der …


I ZR 75/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 75/11 (Bundesgerichtshof)

Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Frachtführer: Schriftformerfordernis für die Erklärung der Haftbarhaltung


VIII ZR 423/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 13/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 217/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.