Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. B 6 KA 32/19 R

6. Senat | REWIS RS 2021, 7789

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Regelung im Honorarverteilungsmaßstab zu Kooperationszuschlägen für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten - Geltung auch für Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften und Jobsharing-Anstellungen


Leitsatz

Eine Regelung in einem Honorarverteilungsmaßstab zu Kooperationszuschlägen für Berufsausübungsgemeinschaften und für Praxen mit angestellten Ärzten erfasst auch Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften und Jobsharing-Anstellungen, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 16. Januar 2019 und des [X.] vom 21. März 2018 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Honoraranspruch des [X.] für das Quartal 1/2016 unter Abänderung des Honorarbescheides vom 17. August 2016 mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass der Honorarberechnung ein um 10% erhöhtes [X.] zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Berechnung des Honorars des [X.] aus vertragsärztlicher Tätigkeit für das Quartal 1/2016 einen 10%igen Zuschlag auf das [X.] ([X.]) zu berücksichtigen hat.

2

Der Kläger ist als Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit dem 1.10.2015 beschäftigte er eine angestellte Ärztin im Rahmen eines sog [X.]s.

3

Gegen den ihm für das Quartal 1/2016 erteilten [X.] legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Beklagte einen 10%igen Zuschlag auf das [X.] in die Berechnung des Honorars hätte einstellen müssen. Nach Abschnitt [X.] des maßgebenden Honorarverteilungsmaßstabs der Beklagten (im Folgenden: [X.]) sei der Zuschlag Berufsausübungsgemeinschaften ([X.]), Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch des [X.] mit der Begründung zurück, dass die Zuschlagsregelung bei [X.] keine Anwendung finde.

4

Das [X.] hat die dagegen gerichtete Klage des [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.] KA 338/17). Die Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Die Beklagte habe eine Regelung zu einem 10%igen Zuschlag auf das [X.] nichtstandortübergreifender fach- und schwerpunktgleicher [X.], MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe getroffen. Danach bestehe Anspruch auf den Zuschlag zwar grundsätzlich auch für Praxen mit angestellten Ärzten. Auf [X.] sei die Regelung jedoch nicht anwendbar. Der 10%ige Zuschlag auf das [X.] sei als Ausgleich für die praxisbezogene anstelle einer arztbezogenen Fallzahlbestimmung für das [X.] eingeführt worden. Die geänderte Fallzählung habe sich für [X.], nicht jedoch für Einzelpraxen mit [X.] nachteilig ausgewirkt, weil nach dem hier geltenden [X.] für den [X.] kein eigenes [X.] gebildet werde. Die [X.] des [X.] seien vielmehr dem anstellenden Arzt anzurechnen. Das habe zur Folge, dass bei Einzelpraxen mit [X.] die [X.] identisch mit den Behandlungsfällen des anstellenden Arztes seien. Dadurch habe sich die Umstellung von der [X.] auf die Behandlungsfallzahl bei [X.] nicht ausgewirkt, sodass es auch keiner Ausgleichsregelung bedurft habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass [X.] einer [X.] unterlägen. Mit dieser [X.] wäre ein 10%iger Aufschlag auf das [X.] nicht zu vereinbaren. Durch den [X.] dürfe es zu keiner Ausweitung des Leistungsumfangs kommen. Dagegen könne der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass auch in der Gründung einer [X.]-Praxis eine kooperative Behandlung des Patienten liege. Der [X.] finde seine Rechtfertigung neben dem Nachteilsausgleich auch in der Förderung der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Ärzten. Die Vorteile einer [X.] zB in Gestalt einer besseren Auslastung teurer medizinischer Geräte oder des Angebots längerer Sprechzeiten würden auf die [X.] mit [X.] nur in sehr eingeschränktem Maße zutreffen. Eine [X.] oder eine [X.] habe nicht in erster Linie eine kooperative Berufsausübung und die damit verbundenen Vorteile für den Patienten zum Ziel, sondern stelle eine Möglichkeit dar, auch bei Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gerade jungen Ärzten eine Tätigkeit innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu ermöglichen. Die Förderung von [X.] durch Zuerkennung eines Zuschlags in Höhe von 10% würde der für diese Kooperationsform geltenden Umsatzbeschränkung zuwiderlaufen.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 87b Abs 2 Satz 2 SGB V geltend. Ferner habe das [X.] Abschnitt [X.] [X.] der Beklagten unzutreffend ausgelegt. Auch bei dieser Regelung handele es sich um eine revisible Norm, da sich deren Geltungsbereich faktisch über den Bezirk des [X.] hinaus erstrecke. Gleichlautende Vorschriften würden auch im Bezirk des Baden-Württembergischen [X.], im Bezirk des [X.] Niedersachsen-Bremen sowie im Bezirk des Hessischen [X.] gelten. Dass sich der in anderen [X.]-Bezirken geltende [X.] in Punkten unterscheide, auf die es hier für die Entscheidung nicht ankomme, sei unmaßgeblich. Insbesondere der im Bezirk des Baden-Württembergischen [X.] geltende [X.] entspreche in den hier relevanten Punkten dem im Bezirk des Bayerischen [X.] geltenden [X.]. Die Übereinstimmung der honorarverteilungsrechtlichen Regelungen sei aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt. Das folge aus dem Umstand, dass mit den Regelungen zum sog [X.] jeweils die Vorgaben zur Honorarverteilung der [X.] ([X.]) gemäß § 87b Abs 4 SGB V umgesetzt worden seien.

6

Die Beklagte habe sein Honorar zu Unrecht ohne Erhöhung des [X.] um den sog [X.] berechnet. Dabei sei das [X.] davon ausgegangen, dass der [X.] dem Ausgleich von [X.] im Zusammenhang mit der Umstellung der Fallzählung von Arzt- auf Behandlungsfälle diene. Schon nach dem Wortlaut des Abschnitts [X.] [X.] werde der vom Kläger begehrte Zuschlag aber nicht gewährt, um [X.] auszugleichen, sondern in Umsetzung der Vorgaben der [X.] sowie der gesetzlichen Vorgaben in § 87b Abs 2 Satz 2 SGB V und damit zur Förderung der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen der Erhöhung der [X.]-Grenze und der für [X.] geltenden [X.]. Der [X.] habe keine Auswirkungen auf die bedarfsplanerische Leistungsbeschränkung für [X.].

7

Der Einwand des [X.], dass eine Erhöhung des [X.] ausscheide, weil dem angestellten Jobsharer kein eigenes [X.] zugewiesen werde, sei unsystematisch. Die Regelung zum zehnprozentigen sog [X.] setze am [X.] der Praxis an. Entscheidend für die Zuschlagsregelung sei nicht, wie viele [X.] zugewiesen würden, sondern allein, ob die in der Praxis tätigen Ärzte kooperativ tätig würden. Das sei auch beim [X.] der Fall. Sinn und Zweck des 10%igen Aufschlags würden ebenfalls dafür sprechen, diesen auch [X.] zu gewähren. Die in § 87b Abs 2 Satz 2 SGB V vorgesehene Förderung kooperativer Versorgungsformen sei auch auf [X.] zu beziehen. Die kontinuierliche Betreuung von Patienten während der Woche, des Quartals oder des Jahres sei mit einem [X.] besser möglich als für einen Einzelkämpfer. Soweit die [X.]-Vorgaben die Möglichkeit vorsähen, abweichende Regelungen für [X.]en zu treffen, sei davon jedenfalls kein Gebrauch gemacht worden.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen [X.] vom 16.1.2019 und des [X.] vom 21.3.2018 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.7.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Honoraranspruch des [X.] für das Quartal 1/2016 unter Abänderung des [X.]es vom 17.8.2016 mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass der Honorarberechnung ein um 10% erhöhtes [X.] zugrunde gelegt wird.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger falle mit seiner Einzelpraxis mit [X.] schon nicht in den Anwendungsbereich der Ausgleichsregelung nach Abschnitt [X.] [X.]. Nach den auf der Grundlage des § 87b Abs 4 SGB V ergangenen [X.]-Vorgaben habe die [X.] lediglich zu prüfen, ob Tatbestände für eine angemessene Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür vorgesehenen Versorgungsformen bei der Honorarverteilung vorliegen. Diese Prüfung habe hier zu dem Ergebnis geführt, dass [X.]-Angestellte bei dem sog [X.] keine Berücksichtigung finden würden. Der Kläger übersehe, dass den von ihm in Bezug genommenen Regelungen in Abschnitt [X.] 7.3 [X.] die Regelungen in Abschnitt [X.] 7.2 [X.] vorgeschaltet seien. Danach bekämen [X.]-Angestellte kein eigenes [X.]. Hintergrund sei, dass die [X.] bekanntermaßen nicht der Praxisausweitung dienen solle. Ferner übersehe der Kläger, dass Hintergrund der Einführung des [X.]s die Umstellung von der Orientierung am Arztfall auf den Behandlungsfall bei der Berechnung des [X.] gewesen sei. Diese Umstellung sei für [X.] und MVZ relevant gewesen, weil die Zahl der [X.] hier in der Regel höher als die Zahl der Behandlungsfälle ist. Um [X.] und MVZ gleichwohl weiterhin zu fördern und Nachteile infolge der veränderten Fallzählung möglichst zu vermeiden, habe der Bewertungsausschuss gleichzeitig mit der Umstellung der Fallzählung eine Zuschlagsregelung beschlossen. Für Einzelpraxen und Praxisgemeinschaften habe die Umstellung keine Auswirkung gehabt, sodass es für sie keiner Ausgleichsregelung bedurft habe. Gleiches gelte für Einzelpraxen mit [X.], weil dem anstellenden Arzt die [X.] des [X.] zugerechnet würden mit der Folge, dass auch hier die Zahl der Behandlungsfälle identisch mit der Zahl der [X.] sei.

Im Übrigen könne die Behauptung des [X.], dass in anderen [X.]-Bezirken gleiche Regelungen gelten würden, nicht nachvollzogen werden. Allein aus einem aus dem Zusammenhang gerissenen Abschnitt eines [X.] könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Richtig sei, dass der [X.] der [X.] Baden-Württemberg mit dem hier maßgebenden [X.] zumindest systematisch vergleichbar sei, weil auch dort für [X.]-Angestellte kein eigenes [X.] zu bilden sei.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist begründet. [X.]ntgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die [X.]eklagte dem [X.]läger im Quartal 1/2016 höheres Honorar unter Zugrundelegung eines um 10 % höheren [X.] (sog [X.]) zu gewähren.

1. Gesetzliche Grundlage der Verteilungsregelungen, deren Auslegung hier im Streit steht, ist § 87b [X.] 1 Satz 1 und 2 SG[X.] V in der Fassung des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.] - [X.]) vom 22.12.2011 ([X.] 2983). [X.]anach verteilt die [X.] die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, MVZ sowie ermächtigten [X.]inrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die [X.]ereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. [X.]abei wendet sie den Verteilungsmaßstab an, der im [X.]enehmen mit den Landesverbänden der [X.]rankenkassen und den [X.]rsatzkassen festgesetzt worden ist. [X.]er Verteilungsmaßstab hat gemäß § 87b [X.] 2 Satz 1 SG[X.] V Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 [X.] 3 SG[X.] V oder seinen [X.]rmächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine [X.]alkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. [X.]er Verteilungsmaßstab hat der kooperativen [X.]ehandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen (§ 87b [X.] 2 Satz 2 SG[X.] V).

2. [X.]er im [X.]ezirk der [X.]eklagten geltende [X.] regelte die Mengenbegrenzung im Quartal 1/2016 auf der Grundlage von [X.] und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina ([X.]). [X.]ie die Summe von [X.] und [X.] (Obergrenze) überschreitenden Leistungen werden nach [X.]chnitt [X.] 7.1.4 Satz 1 [X.] mit einem abgesenkten Preis (quotiert) vergütet.

Von dieser Quotierung war der [X.]läger im Quartal 1/2016 betroffen, weil die von ihm und seiner Angestellten erbrachten Leistungen die von der [X.]eklagten aus [X.] und [X.] ermittelte Obergrenze überschritt, noch bevor die [X.] erreicht wurde. [X.]ie [X.]eklagte ist von einer zu niedrigen [X.]/[X.]-Obergrenze ausgegangen und hat das Honorar des [X.] zu niedrig festgesetzt, weil sie angenommen hat, dass das [X.] des [X.] nicht um den sog [X.] nach [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] zu erhöhen sei. [X.]ie [X.]eklagte hätte der Honorarberechnung ein um 10% höheres [X.] zugrunde legen müssen.

[X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] bestimmt, dass das praxisbezogene [X.] "bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen [X.], MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe gemäß [X.]chnitt [X.], Anlage 1 [X.] um 10 Prozent erhöht" wird. [X.]er [X.]läger war im Quartal 1/2016 in einer "Praxis mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe" im Sinne dieser Vorschrift tätig.

a) [X.]ei der in [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] getroffenen Regelung zum zehnprozentigen [X.]ooperationszuschlag auf das [X.] handelt es sich entgegen der Auffassung der [X.]eklagten um revisibles Recht.

Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von [X.]undesrecht oder einer sonstigen im [X.]ezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den [X.]ezirk des [X.] hinaus erstreckt. Zwar handelt es sich beim [X.] der [X.]eklagten um eine Satzung, deren Geltungsbereich sich allein auf den [X.]ezirk der beklagten [X.] [X.]ayern und den damit übereinstimmenden [X.]ezirk des [X.] erstreckt. Auch das Satzungsrecht von [X.]en und die Vereinbarungen der Gesamtvertragspartner sind aber nach stRspr des [X.]s revisibel, wenn in verschiedenen [X.] inhaltlich gleiche Vorschriften gelten und diese Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist ([X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.] 14 und zuletzt [X.] vom 30.9.2020 - [X.] [X.] 5/19 R - juris Rd[X.] 14, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). [X.]as Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der [X.]läger hier - wie erforderlich (vgl dazu [X.] vom 6.11.2002 - [X.] [X.] 9/02 R - [X.] 3-2500 § 81 [X.] Rd[X.] 15 mwN) - dargelegt.

[X.]ereits mit Wirkung zum 1.1.2009 hat der [X.]ewertungsausschuss in [X.]rgänzung von Teil F des [X.]eschlusses des [X.]rweiterten [X.] vom 27./28.8.2008 ([X.] 2008, [X.]) eine bundesweit geltende Regelung zu einem Aufschlag in Höhe von 10% für "arztgruppen- und schwerpunktgleiche [X.] und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes" eingeführt (Teil [X.] 1 des [X.]eschlusses des [X.] in seiner 164. Sitzung am 17.10.2008, [X.] 2008, 582, 585). Mit der [X.]chaffung der bundeseinheitlich geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Mengenbegrenzung durch [X.] (vgl [X.] vom 2.8.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]7) ist auch die Grundlage für eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der [X.] durch Regelungen des [X.] entfallen. Allerdings wird ein gewisses Maß an Vereinheitlichung durch die von den [X.]en zu beachtenden Vorgaben der [X.] nach § 87b [X.] 4 SG[X.] V erreicht. Nach § 87b [X.] 4 Satz 2 SG[X.] V (in der hier maßgebenden Fassung des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung - [X.]) vom 16.7.2015 ([X.] 1211) hat die [X.] Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des § 87b [X.] 2 Satz 1 bis 4 SG[X.] V zu bestimmen; dabei ist das [X.]enehmen mit dem [X.] herzustellen. [X.]amit haben sich die Vorgaben auch auf die im Verteilungsmaßstab der [X.]en vorzusehenden Regelungen zu Mengenbegrenzung und [X.]alkulationssicherheit (§ 87b [X.] 2 Satz 1 SG[X.] V) sowie zur [X.]erücksichtigung kooperativer Versorgungsformen in den Verteilungsmaßstäben (§ 87b [X.] 2 Satz 2 SG[X.] V) zu erstrecken. [X.]ementsprechend enthält Teil [X.] der "Vorgaben der [X.] gemäß § 87b [X.]. 4 SG[X.] V zur Honorarverteilung durch die [X.]assenärztlichen Vereinigungen" (im Folgenden: [X.]-Vorgaben) auch Vorgaben zur [X.]erücksichtigung kooperativer [X.]ehandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen. Nach Teil [X.] [X.] 1 [X.]-Vorgaben prüft die [X.], ob Tatbestände für eine angemessene [X.]erücksichtigung der kooperativen [X.]ehandlung von Patienten in dafür vorgesehenen Versorgungsformen bei der Honorarverteilung vorliegen. Teil [X.] [X.] [X.]-Vorgaben listet Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine [X.]erücksichtigung erfolgen kann. [X.]azu gehört nach Teil [X.] [X.] [X.]uchst a [X.]-Vorgaben die [X.]rhöhung des zu erwartenden praxisbezogenen Honorars "bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen [X.] und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10 Prozent". Nach Teil [X.] [X.] 3 [X.]-Vorgaben kann von dem "Vorschlag gemäß 2. zur Förderung der gemeinsamen vertragsärztlichen Versorgung in dafür vorgesehenen Versorgungsformen angegebenen Werten" nach Maßgabe der [X.] abgewichen werden und nach Teil [X.] [X.] 4 [X.]-Vorgaben ist die Regelung in [X.] auch nur in einzelnen Punkten anwendbar.

[X.]ie im [X.] der [X.]eklagten unter [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 getroffenen Regelungen zur [X.]rhöhung des [X.] für [X.], MVZ und für Praxen mit angestellten Ärzten ("[X.]") sind nach [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich "in Umsetzung der Vorgaben der [X.], Teil [X.]" ergangen. [X.]ies gilt also auch für die hier maßgebende Regelung zur zehnprozentigen [X.]rhöhung des praxisbezogenen [X.] nichtstandortübergreifender fach- und schwerpunktgleicher [X.], MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe nach [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.]. [X.]amit fast wörtlich übereinstimmende Regelungen finden sich z[X.] in [X.]chnitt [X.] 8.1.3 Satz 2 [X.]uchst a des im Quartal 1/2016 geltenden [X.] der [X.] Niedersachsen sowie in § 9 [X.] 5 [X.]uchst a des im Quartal 1/2016 geltenden [X.] der [X.] [X.]aden-Württemberg. [X.]a sich diese Regelungen an Vorgaben der [X.] orientieren, die in gewissem Maße zu einer Vereinheitlichung beitragen sollen, steht fest, dass diese Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist (zu Regelungen in [X.]erufsordnungen, die sich an der Musterberufsordnung der [X.] orientieren vgl [X.] vom 15.7.2020 - [X.] [X.] 19/19 R - [X.] 4-2500 § 135 [X.] Rd[X.]5 f).

[X.]ie [X.]eklagte kann dem auch nicht mit [X.]rfolg entgegenhalten, dass sich die in den verschiedenen [X.] bestehenden Regelungen trotz des im Wesentlichen übereinstimmenden Wortlauts aufgrund unterschiedlicher systematischer Zusammenhänge wesentlich voneinander unterscheiden würden. [X.]ieser [X.]inwand trifft zwar z[X.] für den im [X.]ezirk der [X.] Hessen geltenden [X.] zu, weil dort in [X.] 1.3.1 Satz 7 [X.] 2012 (inhaltlich übereinstimmend mit [X.]chnitt [X.] 4.5.3 Satz 3 des ab dem 1.7.2020 geltenden [X.]-Hessen) ausdrücklich als Voraussetzung für den sog [X.] geregelt ist, dass "der Zulassungsumfang der [X.] mindestens 1,5 ist" (jetzt: "in der Praxis insgesamt mindestens 1,5 Zulassungsumfänge von [X.]-relevanten Arztgruppen vertreten sind"). [X.]amit stellt sich die im vorliegenden Verfahren maßgebende Frage zum Anspruch einer [X.]-Praxis mit nur insgesamt einem Versorgungsauftrag im [X.]ezirk dieser [X.] nicht. Allerdings existiert eine solche den Anwendungsbereich einschränkende Regelung zum erforderlichen "Zulassungsumfang" etwa im [X.]ezirk der [X.] [X.]aden-Württemberg nicht.

Unter dem Aspekt der Revisibilität misst die [X.]eklagte unter systematischen Gesichtspunkten den in [X.]chnitt [X.] 7.2.4 [X.] 1 ihres [X.] getroffenen Regelungen zur [X.]ildung des [X.] in [X.]-[X.]onstellationen besondere [X.]edeutung zu. [X.]anach begründet "die Tätigkeit angestellter Ärzte im Rahmen des [X.] und von [X.] in [X.]/[X.]" keine zusätzliche Obergrenze, sondern wird dem anstellenden Arzt zugeordnet. Abgesehen davon, dass es auf diese Regelung zur [X.]ildung des [X.] für die Auslegung der in [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] getroffenen Regelungen zum [X.] im [X.]rgebnis nicht ankommt (vgl dazu im [X.]inzelnen nachfolgend b) [X.]) Rd[X.]7) unterscheidet sich der im [X.]ezirk der [X.]eklagten geltende [X.] auch hinsichtlich dieser systematischen Frage jedenfalls nicht von dem im [X.]ezirk der [X.] [X.]aden-Württemberg geltenden [X.], der unter § 3 [X.] 5 bestimmt, dass die von dem [X.] oder dem Juniorpartner erbrachten Leistungen in die [X.]-[X.]rmittlung des anstellenden Arztes bzw des Seniorpartners einfließen, sodass - ebenso wie im [X.]ezirk der [X.]eklagten - kein eigenes [X.] für den [X.] bzw den Juniorpartner zu bilden ist. [X.]ie [X.]eklagte räumt deshalb ein, dass der im [X.]ezirk der [X.] [X.]aden-Württemberg geltende [X.] "zumindest systematisch vergleichbar" sei. [X.]as trifft auch nach Auffassung des [X.]s zu. [X.]a auch im Übrigen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den genannten Regelungen erkennbar sind und insbesondere keine Unterschiede im Wortlaut bestehen, denen im vorliegenden Zusammenhang eine inhaltliche [X.]edeutung zukommen könnte, steht damit fest, dass auch außerhalb des [X.]ezirks der beklagten [X.] Vorschriften gelten, die den hier maßgebenden Regelungen in [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] - nicht nur zufällig - inhaltlich gleichen.

b) [X.]ine Arztpraxis wie die des [X.], in der ein weiterer Arzt im Rahmen des [X.] beschäftigt wird, gehört zu den in [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] genannten "Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe". [X.]er Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig (nachfolgend aa) und eine vom Wortlaut abweichende einschränkende Auslegung der Regelung ist auch unter [X.]erücksichtigung systematischer Gesichtspunkte (nachfolgend [X.]), der [X.]ntstehungsgeschichte (nachfolgend [X.]) sowie von Sinn und Zweck der Regelung (nachfolgend [X.]) nicht geboten.

aa) Für Anstellungen im Rahmen eines sog [X.] gelten insofern [X.]esonderheiten, als die Anstellungsgenehmigung in einem Planungsbereich für den (bezogen auf die jeweilige Arztgruppe) Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, nach § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] 5 SG[X.] V, § 58 [X.] 5 [X.]edarfsplanungs-Richtlinie nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass sich der anstellende Vertragsarzt zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen [X.] im Grundsatz nicht wesentlich überschreitet. [X.]ie [X.]inzelheiten dazu sind in § 60 [X.] 1 iVm §§ 42 bis 45 [X.]edarfsplanungs-Richtlinie geregelt. Außerdem wird die Fachidentität zwischen anstellendem und angestelltem Arzt vorausgesetzt (vgl § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] 5 SG[X.] V, § 59 [X.]edarfsplanungs-Richtlinie).

[X.]ie genannten [X.]esonderheiten ändern indes nichts daran, dass es sich bei der Anstellung im Rahmen eines [X.] um eine Anstellung handelt. Auch eine Praxis, in der sich anstellender und angestellter Arzt einen vollen Versorgungsauftrag teilen, ist deshalb eine Praxis mit angestelltem Arzt. [X.]er [X.]egriff der Anstellung wird soweit ersichtlich jedenfalls im [X.]ereich des [X.] einheitlich in diesem Sinne verwendet: Nach § 92 [X.] 1 Satz 2 [X.], § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] 5 SG[X.] V bezieht sich die dem Gemeinsamen [X.] im Zusammenhang mit dem [X.] erteilte [X.]rmächtigung auf "Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt". Auch die in § 95 [X.] 9 SG[X.] V getroffenen Regelungen zu den Voraussetzungen für die Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten beziehen mit Satz 2 Anstellungen im Rahmen eines [X.] ausdrücklich ein. [X.]amit übereinstimmend wird ein angestellter Arzt in § 1a [X.] 8 [X.]undesmantelvertrag - Ärzte ([X.]) als Arzt mit genehmigter [X.]eschäftigung in einer Arztpraxis oder einem MVZ gemäß § 95 [X.] 9 SG[X.] V bzw § 95 [X.] 1 SG[X.] V definiert. [X.]urch die [X.]ezugnahme auf § 95 [X.] 9 SG[X.] V werden auch die in Satz 2 dieser Regelung angesprochenen sog [X.]-Anstellungen einbezogen. [X.]ine Regelung, der entnommen werden könnte, dass der [X.]egriff der Anstellung im [X.] der [X.]eklagten anders zu definieren sein könnte, enthalten weder der [X.] noch die [X.]-Vorgaben, deren Umsetzung ua die Regelung in [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] dient. Auch eine Praxis, in der ein Arzt unter den besonderen für das [X.] geltenden [X.]edingungen angestellt worden ist, ist daher eine Praxis mit angestelltem Arzt, sodass die Zuschlags-Regelung des [X.]chnitts [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] jedenfalls nach ihrem Wortlaut im Falle des [X.] anwendbar ist.

Wenn die [X.]eklagte eine vom Wortlaut abweichende Regelung hätte treffen wollen, hätte dazu im Übrigen Anlass bestanden, nachdem das [X.] bereits mit Urteil vom 25.4.2012 ([X.] [X.] 211/10) und nachfolgend das L[X.] mit Urteil vom 25.2.2015 (L 5 [X.] 10/12, juris; vgl auch die zustimmende Anmerkung von [X.], [X.], [X.] 6, 8) entschieden hat, dass eine im Quartal 4/2009 bundesweit geltende Regelung des [X.] zu einer zehnprozentigen [X.]rhöhung des [X.] für [X.] (vgl dazu auch 2. a) Rd[X.] 19 sowie 2. b) [X.]) Rd[X.]8) auch auf [X.]-[X.] anzuwenden ist. Zwar hat das [X.] dazu offenbar eine andere Auffassung vertreten als das [X.] und das L[X.] (vgl dazu die in beiden vorinstanzlichen Urteilen zitierte - soweit ersichtlich nicht veröffentlichte - [X.]ntscheidung des [X.] vom [X.] [X.] 558/11). [X.]as kann jedoch nichts daran ändern, dass angesichts offenbar unterschiedlicher Auffassungen in der Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit der Regelungen zum [X.] auf [X.]-[X.]onstellationen unter systematischen Gesichtspunkten eine klarstellende Regelung zu erwarten gewesen wäre, wenn [X.] nicht erfasst werden sollten. [X.]er Umstand, dass die [X.]eklagte - anders als etwa die [X.] Hessen (vgl 2. a) Rd[X.]1, 2.b) ee) Rd[X.] 32) - erstmals in den im Quartal 1/2020 geltenden [X.], nicht jedoch in dem hier maßgebenden im Quartal 1/2016 geltenden [X.] eine eindeutige Regelung zum Ausschluss einer aus zwei Ärzten bestehenden [X.]-[X.]onstellation aufgenommen hat, spricht aus Sicht des [X.]s gegen eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der in [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] getroffenen Regelung.

[X.]) [X.]er [X.] folgt auch nicht der Auffassung der [X.]eklagten, dass die Regelungen zur [X.]rhöhung des [X.] in [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.] nicht anwendbar seien, weil ihnen die Regelungen zur [X.]ildung des [X.] in [X.]chnitt [X.] 7.2.4 [X.] "vorgeschaltet" seien. Nach [X.]chnitt [X.] 7.2.4 [X.] wird bei der aus [X.] und [X.] zu bildenden Obergrenze ua die Tätigkeit eines Arztes, der im Rahmen einer [X.]-Anstellung tätig wird, dem anstellenden Arzt zugeordnet. [X.]araus folgt, dass die Regelung in [X.]chnitt [X.] 7.2.6 [X.] ("[X.]erechnung je Praxis bei mehreren Teilnehmern"), nach der sich die [X.]erechnung der Obergrenze der Praxis bei [X.], MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten aus der A[X.]ition der [X.] je Arzt ergibt, für eine Praxis mit einer [X.]-Anstellung keine praktische [X.]edeutung erlangt, weil hier von vornherein nur ein [X.] - das des anstellenden Arztes - zu bilden ist, und es deshalb keiner A[X.]ition mehrerer im ersten Schritt arztbezogen ermittelter [X.] und [X.] bedarf. Anders ausgedrückt: [X.]urch die in [X.]chnitt [X.] 7.2.4 [X.] geregelte Zuordnung der Leistungen des [X.] zum anstellenden Arzt ist bei der nach [X.]chnitt [X.] 7.2.6 [X.] vorzunehmenden A[X.]ition für den [X.] ein Wert von Null in Ansatz zu bringen. [X.]as ändert aber nichts daran, dass auch der [X.]-Praxis ein [X.] zugeordnet wird. [X.] und [X.] werden nach [X.]chnitt [X.] 7.2.6 sowie 7.3.1 bezogen auf die gesamte Arztpraxis ermittelt und nach [X.]chnitt [X.] 7.1.3 [X.] der von der gesamten Arztpraxis abgerechneten [X.] gegenübergestellt. Allein darauf kommt es für die Anwendbarkeit von [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.] an. [X.]ie Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die [X.]rhöhung des [X.] der Praxis und steht in keinem logischen Zusammenhang mit der Frage, wie dieses praxisbezogene [X.] gebildet worden ist. Insbesondere macht [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] die [X.]rhöhung des [X.] nicht davon abhängig, dass [X.]chnitt [X.] 7.2.6 [X.] zur [X.]erechnung je Praxis bei mehreren Teilnehmen [X.]edeutung erlangt hat. Zwischen [X.]chnitt [X.] 7.2.4 [X.] und [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] besteht deshalb auch kein [X.]. Vielmehr sind beide Regelungen nebeneinander anwendbar.

[X.]) [X.]benfalls nicht zu überzeugen vermag der [X.]inwand der [X.]eklagten, dass eine [X.]rhöhung des [X.] um 10% ausgeschlossen sei, weil dieser im [X.] eingeführte Zuschlag dem Ausgleich von [X.] dienen würde, die in [X.]-[X.]onstellationen von vornherein nicht auftreten könnten. [X.]iese Argumentation ist bereits insofern nicht ganz schlüssig, als "[X.]" auch bei [X.]-[X.] und bei [X.]-Anstellungen auftreten können, wenn ein Patient durch die beiden Ärzte einer Praxis behandelt wird. Insofern unterscheidet sich nur der Mechanismus, der zu den [X.] führt: Während die [X.]ehandlungsfälle in [X.]-[X.]onstellationen von vornherein einem Arzt zugeordnet werden, sodass nicht einmal zwei "Arztfälle" entstehen, treten [X.] bei anderen [X.] oder Praxen mit angestellten Ärzten aufgrund der behandlungsfallbezogenen [X.]ildung des [X.] auf.

Insofern ist allerdings der [X.]inwand der [X.]eklagten zutreffend, dass [X.]-Praxen von der geltend gemachten Umstellung von der arztfallbezogenen [X.]erechnung auf die behandlungsfallbezogene [X.]erechnung des [X.] im [X.] nicht betroffen sein konnten, soweit die vom angestellten Arzt erbrachten Leistungen auch schon zu diesem [X.]punkt dem anstellenden Arzt zugeordnet worden sein sollten. [X.]ei ihnen wären die "[X.]" unabhängig davon bereits durch die genannte Zuordnung der Leistungen zum anstellenden Arzt aufgetreten. Im [X.]rgebnis kommt es darauf jedoch nicht an, sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob die zugrundeliegenden Annahmen der [X.]eklagten zutreffen. Ausschlaggebend ist, dass der [X.] auch im [X.]ezirk der [X.]eklagten nicht allein den Zweck verfolgt, [X.] zu vermeiden, sondern auch der Förderung kooperativer Versorgungsformen dient. Mit den Zielen, die mit Honorarzuschlägen ua für [X.] verfolgt werden, hat sich der [X.] bereits in einem Urteil vom 16.5.2018 ([X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] 15 Rd[X.]4 ff) eingehend befasst und dargelegt, dass Regelungen zur Förderung von Gemeinschaftspraxen bzw [X.], die in ihrer Zielsetzung nicht allein auf den Ausgleich von [X.] reduziert werden können, schon lange vor der [X.]inführung des zehnprozentigen Zuschlags für fachgleiche [X.] und für Praxen mit angestellten Ärzten bestanden haben, die der [X.]ewertungsausschuss im [X.] eingeführt hat. [X.]ie [X.]eklagte formuliert in ihrer Revisionserwiderung ([X.] oben) insofern zutreffend, dass die 2009 eingeführten Regelungen dazu gedient haben, [X.] und MVZ "weiterhin zu fördern". [X.]er [X.] zieht damit nicht in Zweifel, dass diese Regelungen zum [X.] auch dem Ziel gedient haben mögen, [X.] durch die behandlungsfallbezogene [X.]erechnung des [X.] zu kompensieren; sie können aber jedenfalls nicht auf diese Zielsetzung reduziert werden. [X.]iese Ambivalenz spiegelt sich auch deutlich in [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] wider. Nach [X.] 1 dieser [X.]estimmung wird "aufgrund der gewählten Fallzahlbestimmung für das [X.] […] zum Ausgleich ein [X.] gewährt". Andererseits wird bezogen auf denselben Zuschlag in [X.] 3 formuliert: "In Umsetzung der Vorgaben der [X.], Teil [X.] […] wird der kooperativen [X.]ehandlung von Patienten wie folgt Rechnung getragen …" [X.]ie in [X.]ezug genommenen [X.]-Vorgaben bezeichnen das Ziel des Ausgleichs von [X.] ebenso wenig wie § 87b [X.] 2 Satz 2 SG[X.] V, dessen [X.]onkretisierung Teil [X.] [X.]-Vorgaben dient. Vielmehr geht es nach der Überschrift von Teil [X.] [X.]-Vorgaben sowie nach Teil [X.] [X.] 1 [X.]-Vorgaben um die [X.]erücksichtigung der kooperativen [X.]ehandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen. Zudem wird in Teil [X.] [X.] 3 [X.]-Vorgaben formuliert, dass es sich bei den Regelungen unter 2. - und damit auch bei der hier im Streit stehenden [X.]rhöhung des [X.] für fach- und schwerpunktgleiche [X.] und Praxen mit angestellten Ärzten nach [X.] [X.]uchst b - um solche zur "Förderung der gemeinsamen vertragsärztlichen Versorgung in dafür vorgesehenen Versorgungsformen" handelt. [X.]ass eine solche Förderung von Gemeinschaftspraxen bzw [X.] rechtmäßig ist, entspricht der stRspr des [X.]s auch schon aus der [X.] vor der [X.]inführung von § 87b [X.] 2 Satz 2 SG[X.] V mit dem [X.] (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 28.1.2004 - [X.] [X.] 112/03 [X.] - juris Rd[X.] 12; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 41/08 R - [X.]SG[X.] 106, 49 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]1, Rd[X.] 15). [X.]aher kann aus dem Umstand, dass es für [X.]-[X.] und für Praxen mit [X.] nach den im [X.] der [X.]eklagten geltenden Regelungen zur [X.]ildung des [X.] ohne [X.]edeutung ist, ob das [X.] arztfall- oder behandlungsbezogen berechnet wird, nicht geschlossen werden, dass die Gewährung eines [X.]s in diesen [X.]onstellationen sinnwidrig wäre.

[X.]) Auch der Umstand, dass Anstellungen im [X.]-Verhältnis die Festlegung von Leistungsbeschränkungen bzw genauer die [X.]egrenzung der abrechenbaren Leistungen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 36/12 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] 15 Rd[X.]3; [X.] vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 58/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.]2 Rd[X.]1 ff) voraussetzt, steht der Anwendung der Regelung zur zehnprozentigen [X.]rhöhung des [X.] auf Praxen mit einer [X.]-Anstellung nicht entgegen. Wie der [X.] bereits in einer [X.]ntscheidung vom 15.7.2015 ([X.] [X.] 26/14 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] 18 Rd[X.] 33) betont hat, zielen zwar sowohl das [X.] als auch die [X.] auf die Verhinderung einer Leistungsausweitung. [X.]eide [X.]egrenzungen haben jedoch unterschiedliche Ansatzpunkte: Während die [X.] einer Leistungsausweitung durch das Hinzutreten eines Leistungserbringers in der [X.]-Praxis entgegenwirken soll (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 36/12 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] 15 Rd[X.]5 mwN), dienen [X.] der Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Leistungen unter den [X.]edingungen der Vergütung der Leistungen nach der [X.]uro-Gebührenordnung (zu § 87b SG[X.] V in der Fassung des [X.] - [X.] - vom [X.] vgl [X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 6/13 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.] 19). [X.]-Praxen mit einem [X.] unterhalb der [X.] können durch eine [X.]rhöhung des [X.] wirksam gefördert werden, weil damit ein größerer Teil der erbrachten und abgerechneten Leistungen mit den Preisen nach der [X.]uro-Gebührenordnung bewertet werden kann. [X.]ine solche Förderung steht sowohl im [X.]inklang mit § 87b [X.] 2 Satz 2 SG[X.] V, der die [X.] verpflichtet, im [X.] der kooperativen [X.]ehandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen, als auch mit der diese Vorgabe konkretisierenden Regelung in Teil [X.] [X.]-Vorgaben, der die Möglichkeit zur Förderung von [X.] und von Praxen mit angestellten Ärzten ausdrücklich vorsieht. [X.]ass die kooperative [X.]ehandlung in einer [X.] unter § 87b [X.] 2 Satz 2 SG[X.] V fällt, unterliegt keinem Zweifel (vgl z[X.] [X.]ngelhard in Hauck/[X.], SG[X.] V, [X.] § 87b Rd[X.]6, Stand: IX/16; [X.] in jurisP[X.]-SG[X.] V, 4. Aufl, § 87b Rd[X.] 128). Auch bei der [X.]-[X.] handelt es sich um eine [X.]. [X.]er Vertrag über die gemeinsame [X.]erufsausübung ist nach § 40 [X.] [X.]edarfsplanungs-Richtlinie sogar Voraussetzung für die Zulassung des [X.]-Partners. [X.]ementsprechend wird auch die [X.]-[X.] als "[X.]ooperation" bezeichnet (vgl z[X.] [X.]/[X.], [X.]rV 2015, 140, 144 f). Für Praxen mit einer [X.]-Anstellung kann hier insofern nichts anderes gelten, weil [X.]chnitt [X.] 7.3.6 [X.] 3 Satz 4 [X.]uchst b [X.] [X.] und Praxen mit angestellten Ärzten bezogen auf den Zuschlag auf das [X.] zu Recht gleich behandelt.

ee) In diesem Zusammenhang weist der [X.] darauf hin, dass weder aus § 87b [X.] 2 Satz 2 SG[X.] V noch aus Teil [X.] [X.]-Vorgaben eine Verpflichtung der [X.] abgeleitet werden kann, die [X.]ehandlung in einer [X.]-[X.] oder in einer Praxis mit [X.]-Anstellung in die Förderung der kooperativen [X.]ehandlung einzubeziehen. Nach beiden Regelungen kommt den [X.]en ein weiter Spielraum bezogen auf die Ausgestaltung von Regelungen zu. § 87b [X.] 2 Satz 2 SG[X.] V verlangt nur allgemein, dass der kooperativen [X.]ehandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen "angemessen Rechnung zu tragen" ist und Teil [X.] [X.] [X.]-Vorgaben enthält eine [X.]ann-Regelung, von der nach [X.] 3 ausdrücklich auch bezogen auf die angegebenen Werte abgewichen werden und die nach [X.] 4 ausdrücklich auch nur in einzelnen Punkten zur Anwendung kommen kann. [X.]amit besteht auch keine Verpflichtung der [X.], im [X.] jede [X.]ooperationsform in die Förderung einzubeziehen. [X.]er [X.] verkennt insbesondere nicht, dass es sich bei der [X.]-[X.] um eine "besondere Form der Gemeinschaftspraxis" (so in der Gesetzesbegründung zur [X.]inführung des § 101 [X.] 1 Satz 1 [X.] 4 SG[X.] V mit dem 2. G[X.]V-Neuordnungsgesetz, [X.]T-[X.]rucks 13/7264, 65) handelt, die sich von anderen Gemeinschaftspraxen bzw [X.] insbesondere dadurch unterscheiden, dass sich nicht mehrere Ärzte unter [X.]inbringung ihrer Zulassung und des damit verbundenen [X.] zur gemeinsamen [X.]erufsausübung zusammenschließen, sondern dass sich ein Arzt seinen Versorgungsauftrag mit einem anderen Arzt teilt und letzterem damit die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auch in einem für die jeweilige Arztgruppe wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich ermöglicht. [X.]ie mit einer [X.] mit mehr als einem Versorgungsauftrag bestehenden Vorteile bestehen in einer reinen [X.]-[X.]onstellation nur in eingeschränktem Maße. Zwar kann unter Umständen auch beim [X.] in Urlaubs- und [X.]rankheitsfällen eine Vertretung nach § 32 [X.] 1 Satz 2 Ärzte-ZV vermieden werden, weil der verbleibende Arzt vielfach in der Lage sein wird, wenigstens einen Teil der [X.]ehandlungen des ausgefallenen [X.]ollegen zu übernehmen. Soweit sich die Arbeitszeiten überschneiden, ist auch ein gewisser kollegialer Austausch möglich, der in einer [X.]inzelpraxis ausgeschlossen wäre. Ob diese Gesichtspunkte im [X.]inzelfall [X.]edeutung für die Gründung einer [X.]-[X.] oder für die [X.]-Anstellung hatten, oder ob andere Gründe (Reduzierung der Tätigkeit des anstellenden Arztes, Schaffung einer Anstellungsmöglichkeit in einem gesperrten Planungsbereich) im Vordergrund gestanden haben, kann im Übrigen - entgegen der Auffassung des [X.] - im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebend sein, weil die im [X.] der [X.]eklagten getroffenen Regelungen die Förderung von [X.]ooperationen nicht von der - in der Praxis kaum zuverlässig aufklärbaren - Motivation der Teilnehmer abhängig macht.

Allerdings bietet die [X.]-[X.] bezogen auf eine effiziente Nutzung teurer Praxisausstattung wegen der Leistungsbegrenzung keine relevanten Vorteile gegenüber der [X.]inzelpraxis. Für das [X.] in der [X.] gilt insofern nichts grundsätzlich anderes. [X.]as gesetzlich geregelte Ziel der Förderung kooperativer Versorgungsformen steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu dem Ziel, die zusätzliche Zulassung des [X.]-Arztes bzw die Anstellung weitgehend kostenneutral zu gestalten (vgl [X.] vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 58/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.]2 Rd[X.] 24 mwN). Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des [X.]s grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Förderung von [X.]ooperationen in Gestalt von [X.] oder von Praxen mit angestellten Ärzten davon abhängig gemacht wird, dass mehr als ein Versorgungsauftrag erfüllt wird. Von dieser Möglichkeit hat etwa die [X.] Hessen Gebrauch gemacht, indem sie die Förderung in Gestalt eines Zuschlags auf das [X.] auf Praxen beschränkt hat, die mindestens 1,5 Versorgungsaufträge zu erfüllen haben. [X.]ie [X.]eklagte hat seit dem Quartal 1/2020 in ihrem [X.] geregelt, dass der Zuschlag nicht im Hinblick auf die Tätigkeit von Ärzten gewährt wird, die nach [X.]chnitt [X.] 7.2.4 [X.] kein eigenes [X.] erhalten. [X.]chnitt [X.] 7.2.4 [X.] regelt die [X.]ildung des [X.] in [X.]-[X.]onstellationen ([X.]-Anstellung oder [X.]-[X.]). [X.]er im Quartal 1/2016 im [X.]ezirk der [X.]eklagten geltende [X.] sah eine solche [X.]egrenzung des Anwendungsbereichs der Regelung zum Zuschlag auf das [X.] der Arztpraxis noch nicht vor, sondern entsprach insofern dem bis heute im [X.]ezirk der [X.] [X.]aden-Württemberg geltenden [X.], auf dessen Grundlage die dortige [X.] einen Zuschlag zum [X.] im Übrigen konsequent auch solchen Praxen zubilligt, in denen zwei Ärzte im Rahmen des [X.] gemeinsam einen Versorgungsauftrag erfüllen. Für die davon abweichende Praxis der [X.]eklagten gab es im [X.] für das Quartal 1/2016 keine rechtliche Grundlage.

3. [X.]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 SGG iVm § 154 [X.] 1 VwGO. [X.]ie [X.]eklagte ist insgesamt unterlegen und hat deshalb die [X.]osten des Rechtsstreits in vollem Umfang für alle Rechtszüge zu tragen.

Meta

B 6 KA 32/19 R

17.03.2021

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 21. März 2018, Az: S 38 KA 338/17, Urteil

§ 87b Abs 1 S 1 SGB 5, § 87b Abs 1 S 2 SGB 5, § 87b Abs 2 S 1 SGB 5, § 87b Abs 2 S 2 SGB 5, § 87b Abs 4 SGB 5, Abschn B Nr 7.3.6 Abs 3 S 4 KÄVHVM BY

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. B 6 KA 32/19 R (REWIS RS 2021, 7789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7789

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