Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. VI ZR 5/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3357

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 5/08 vom 17. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Rechtsfrage nach der Verwertbarkeit von erläuternden Ausführungen eines von dem gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens als Hilfsperson hinzugezogenen Oberarztes ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil das [X.] diesen in zulässiger Weise zumindest stillschweigend (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 [X.] VersR 1985, 361) zum weiteren Sachverständigen bestellt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 254.516,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - [X.] -

Meta

VI ZR 5/08

17.06.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. VI ZR 5/08 (REWIS RS 2008, 3357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3357

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