Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. VI ZR 223/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3663

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 223/04 vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage ist entfallen (vgl. [X.], Urteile vom 8. November 1965 - [X.] - [X.] § 322 ZPO Nr. 54, insoweit nicht in [X.]Z 44, 237; vom 29. November 1990 - [X.] - [X.], 1040; vom 10. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 1375; vom 16. Februar 2005 [X.][X.].). Der Rechtsstreit betrifft im übrigen ausschließlich Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, etwa zum Beginn der Verjährungsfrist bei Spätschäden (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1999
- [X.] - [X.], 331; [X.] [X.], 54 mit [X.] des erkennenden Senats vom 13. Februar 2001 - [X.]/00) oder zur Frage der Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, § 852 Abs. 2 BGB a.F./§ 203 BGB n.F.. Die nachteiligen Folgen des Unfalls sind nach dem Vortrag der Klägerin durch nicht ausreichende ärztliche Behandlung nicht beseitigt worden, nicht aber durch fehlerhafte Behandlung hervorgerufen worden; in einem solchen Fall ist für die Verjährung der Ersatzansprüche gegen den [X.] nicht entscheidungserheblich,

ob der Unfallgeschädigte von einem (zusätzlichen) ärztlichen Behandlungsfehler Kenntnis hat, solange er Kenntnis von dem anfänglichen Schaden hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 31.666,00 •
Müller [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VI ZR 223/04

10.05.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. VI ZR 223/04 (REWIS RS 2005, 3663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3663

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.