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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 223/04 vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage ist entfallen (vgl. [X.], Urteile vom 8. November 1965 - [X.] - [X.] § 322 ZPO Nr. 54, insoweit nicht in [X.]Z 44, 237; vom 29. November 1990 - [X.] - [X.], 1040; vom 10. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 1375; vom 16. Februar 2005 [X.][X.].). Der Rechtsstreit betrifft im übrigen ausschließlich Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, etwa zum Beginn der Verjährungsfrist bei Spätschäden (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1999
- [X.] - [X.], 331; [X.] [X.], 54 mit [X.] des erkennenden Senats vom 13. Februar 2001 - [X.]/00) oder zur Frage der Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, § 852 Abs. 2 BGB a.F./§ 203 BGB n.F.. Die nachteiligen Folgen des Unfalls sind nach dem Vortrag der Klägerin durch nicht ausreichende ärztliche Behandlung nicht beseitigt worden, nicht aber durch fehlerhafte Behandlung hervorgerufen worden; in einem solchen Fall ist für die Verjährung der Ersatzansprüche gegen den [X.] nicht entscheidungserheblich,
ob der Unfallgeschädigte von einem (zusätzlichen) ärztlichen Behandlungsfehler Kenntnis hat, solange er Kenntnis von dem anfänglichen Schaden hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 31.666,00 •
Müller [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
10.05.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. VI ZR 223/04 (REWIS RS 2005, 3663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3663
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