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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 253/03 vom 20. April 2004 in dem Rechtsstreit Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, - [X.]: Rechtsanwalt
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden Grundstück im allgemeinen kein [X.] Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74f.; 41, 123, 126 f.; 66, 388, 393; vom 25. Januar 1977 [X.] VersR 1977, 616, 617; vom 12. Juli 1977 [X.] VersR 1977, 1006, 1007). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach der Senatsrechtsprechung unter besonderen Umständen ein [X.] Eingriff in den [X.] des Gewerbebetriebs vorliegen kann. Die Wertung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich eine Sache des Tatrichters und im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des [X.] ([X.] 1964, 661) betraf als Einzel-fallentscheidung einen etwas anders gelagerten Sachverhalt und gibt auch im Hinblick auf neuere Entscheidungen des [X.] keinen Anlaß, die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 58.315,74 • Müller [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
20.04.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 253/03 (REWIS RS 2004, 3598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3598
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