Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 253/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3598

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 253/03 vom 20. April 2004 in dem Rechtsstreit Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, - [X.]: Rechtsanwalt

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden Grundstück im allgemeinen kein [X.] Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74f.; 41, 123, 126 f.; 66, 388, 393; vom 25. Januar 1977 [X.] VersR 1977, 616, 617; vom 12. Juli 1977 [X.] VersR 1977, 1006, 1007). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach der Senatsrechtsprechung unter besonderen Umständen ein [X.] Eingriff in den [X.] des Gewerbebetriebs vorliegen kann. Die Wertung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich eine Sache des Tatrichters und im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des [X.] ([X.] 1964, 661) betraf als Einzel-fallentscheidung einen etwas anders gelagerten Sachverhalt und gibt auch im Hinblick auf neuere Entscheidungen des [X.] keinen Anlaß, die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 58.315,74 • Müller [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 253/03

20.04.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 253/03 (REWIS RS 2004, 3598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3598

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.