Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. X ARZ 425/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3223

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Gegenstand

Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht: Bindungswirkung trotz unterbliebener Belehrung des Beklagten über Folgen rügeloser Verhandlung


Leitsatz

Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Amtsgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 und Beschluss vom 19. März 2013, X ARZ 622/12, juris).

Tenor

[X.] ist das [X.].

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt den [X.]n auf das Entgelt für die Fertigung von Werbebannern in Anspruch.

2

Nach Widerspruch des [X.]n gegen den von der Klägerin erwirkten [X.] hat die Klägerin die Klage zunächst gegenüber dem [X.] begründet, an das das Verfahren vom Mahngericht abgegeben worden war. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das [X.] zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das [X.] mit den Parteien die Frage seiner Zuständigkeit erörtert. Die Klägerin hat an ihrem Verweisungsantrag festgehalten, der [X.] hierzu keine Erklärung abgegeben. Das [X.] hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt.

3

Das [X.] möchte das [X.] für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2002 (1 [X.], NJW 2003, 366) gehindert.

4

II. Die Vorlage ist zulässig.

5

Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des [X.] sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des [X.] (aaO) abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend angesehen hat, wenn der [X.] - wie im Streitfall - nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist.

6

III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

7

Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.

8

IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das [X.]. Der Verweisungsbeschluss des [X.] ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.

9

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend ist, wenn der [X.] zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet ([X.], Beschluss vom 19. Februar 2013 - [X.] 507/12, NJW-RR 2013, 764). Er hat ferner entschieden, dass sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO ergibt, weil die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung beruht, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der [X.] in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte, der Regelung aber nicht entnommen werden kann, dass das Gericht dem [X.]n auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt ([X.], Beschluss vom 19. März 2013 - [X.] 622/12, juris).

2. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung zu. Nach § 504 ZPO hat das Amtsgericht den [X.]n vor der Verhandlung zur Hauptsache auf seine fehlende Zuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. In die Verhandlung zur Hauptsache ist das Amtsgericht jedoch nicht eingetreten, weil es das [X.] als aufgrund einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig angesehen hat, die Klägerin die Verweisung an dieses Gericht beantragt hat und der anwaltlich vertretene [X.] von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, durch einen Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge die Zuständigkeit seines von der Klägerin angerufenen Wohnsitzgerichts zu begründen. Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des [X.]n über diese Möglichkeit hat das [X.] damit weder den Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör verletzt noch willkürlich entschieden.

Meier-Beck                       Gröning                       Grabinski

                   [X.]

Meta

X ARZ 425/13

27.08.2013

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARZ

vorgehend OLG Hamm, 25. Juli 2013, Az: 32 SA 46/13

§ 39 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO, § 504 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. X ARZ 425/13 (REWIS RS 2013, 3223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3223

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