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PDF anzeigen[X.] ZB 12/01vom5. Juli 2001in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], Prof. [X.] und [X.]:Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 5. [X.] wird als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.Gründe:Die weitere (sofortige) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Nach§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies [X.] besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz fürdas Ablehnungsverfahren nicht getroffen. Die Beschwerde gegen [X.] Oberlandesgerichte ist [X.] von den im Gesetz ausdrücklich genannten Aus-nahmefällen abgesehen [X.] nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Bitte des- 3 -Antragstellers, diese Entscheidung um mehrere Monate zurückzustellen, ist [X.] nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Unzulässigkeit der [X.] nicht in eine sachliche Prüfung eingetreten werden kann.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammPokrant
Meta
05.07.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. I ZB 12/01 (REWIS RS 2001, 2027)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2027
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