Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2010, Az. 3 AZR 502/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 2058

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Abwicklungs- oder Rentnergesellschaft - Berechnungsdurchgriff


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2008 - 4 Sa 1738/07 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2007 - 1 Ca 2403/06 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Dezember 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Die Beklagte war ursprünglich ein Straßenbauunternehmen. Seit 1999 ist sie eine 100-prozentige Tochter der [X.] Zwischen der [X.] und der [X.] bestand in den Jahren 2000 und 2001 ein Gewinnabführungsvertrag. Ohne Zuschüsse und Verlustübernahmen durch die [X.] wäre die Beklagte zum 31. Dezember 1999 bilanziell überschuldet gewesen.

3

Ab dem [X.] musste die Beklagte auf Weisung der [X.] zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehörte ua. die Einbringung der operativen Tätigkeit im Straßenbau in andere verbundene Unternehmen, ua. die [X.] sowie der Verkauf der Anteile an der [X.] an die [X.] [X.] im Rahmen der Strukturveränderungen war die Veräußerung und Ausgliederung von Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die [X.] Die hieraus erzielten [X.] der [X.] beliefen sich im Geschäftsjahr 2003 auf [X.] 14.275 und im Geschäftsjahr 2005 auf [X.] 1.124.

4

Seit dem [X.] ist die Beklagte mit der Restabwicklung des [X.], der Abwicklung von Pensionsverpflichtungen für ca. 1.800 Betriebsrentner, der Verwaltung des vermieteten Bestandes an gewerblichen Immobilien und der Verwaltung verbliebener Beteiligungen befasst. Zuletzt beschäftigte sie noch einen Arbeitnehmer.

5

Der Kläger war bis zum 31. März 1998 bei der [X.] tätig. Seit dem 1. April 1998 bezieht er von dieser eine Betriebsrente, die zuletzt zum 1. Dezember 1999 auf 4.534,80 DM (= 2.318,61 [X.]) erhöht wurde.

6

Der Kläger hat eine Anpassung seiner Betriebsrente für die [X.] ab dem 1. Dezember 2005 um monatlich 106,66 [X.] verlangt. Der [X.] entspricht dem Anstieg des [X.] in der [X.] vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2005 von 4,6 %.

7

Die Beklagte hat unter Zugrundelegung einer gutachtlichen Stellungnahme der [X.] betreffend die Feststellung der Eigenkapitalrendite der Geschäftsjahre 2003 bis 2008 (im Folgenden: Gutachten) jegliche Anpassung der Betriebsrente mit Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage abgelehnt. Das Gutachten basiert auf den geprüften handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der [X.] für die Geschäftsjahre 1999 bis 2005, den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 sowie auf von der [X.] im November 2006 erstellten [X.]n (Plan-Bilanzen nebst Erläuterungen sowie [X.] und Verlustrechnungen) für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008. Danach stellte sich die wirtschaftliche Lage der [X.] in der [X.] von 2003 bis 2008 wie folgt dar:

8

Für das [X.] weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss [X.]. [X.] 16.582 aus. Hierin enthalten sind ein Buchgewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die [X.] [X.]. [X.] 14.275 sowie ein Betrag [X.]. [X.] 499, der aus der Auflösung außerordentlicher Rückstellungen resultiert. Nach Abzug dieser Positionen beläuft sich das Ergebnis für das [X.] auf [X.] 1.808. Für das [X.] weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag [X.]. [X.] 8.672 aus. Unter Berücksichtigung eines Betrages [X.]. [X.] 977, der aus der Bildung außerordentlicher Rückstellungen resultiert, beläuft sich das bereinigte Jahresergebnis für das [X.] auf einen Fehlbetrag [X.]. [X.] 7.695. Für das [X.] weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss [X.]. [X.] 355 aus. Nach Hinzurechnung eines Betrages [X.]. [X.] 260 für die Bildung außerordentlicher Rückstellungen und nach Abzug eines Buchgewinns aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die [X.] [X.]. [X.] 1.124 beläuft sich das Ergebnis für das [X.] auf einen Fehlbetrag [X.]. [X.] 509. Die Beklagte hatte im Jahre 2005 Zinseinkünfte [X.]. [X.] 3.900 aus einem der [X.] gewährten Darlehen über [X.] 68.500.

9

Für das [X.] ergibt sich nach dem von der [X.] erstellten [X.] ein Jahresüberschuss [X.]. [X.] 22.520. Hierin enthalten ist ein Buchgewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der [X.] [X.]. [X.] 20.890. Nach Abzug eines Betrages [X.]. [X.] 1.237 für die Auflösung außerordentlicher Rückstellungen verbleibt für das [X.] ein Ergebnis [X.]. [X.] 21.283. Für das [X.] hat die Beklagte nach ihrem [X.] ein bereinigtes Jahresergebnis [X.]. [X.] 600 und für das [X.] ein bereinigtes Jahresergebnis [X.]. [X.] 570 errechnet.

Nach den Bilanzen der [X.] für die Jahre 2003 bis 2005 betrug ihr durchschnittliches Eigenkapital (Summe aus gezeichnetem Kapital, Kapitalrücklagen, [X.], [X.] und [X.]/[X.]) im [X.] [X.] 33.358, im [X.] [X.] 12.765 und im [X.] [X.] 8.606. Die von der [X.] erstellten [X.] legen für das [X.] ein durchschnittliches Eigenkapital [X.]. [X.] 20.042, für das [X.] [X.]. [X.] 24.100 und für das [X.] [X.]. [X.] 17.185 zugrunde.

Ausweislich der vom statistischen [X.] bis 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen in den Jahren 2003 bis 2008 folgende Umlaufrenditen:

        

2003   

3,8 % 

        

2004   

3,7 % 

        

2005   

3,2 % 

        

2006   

3,7 % 

        

2007   

4,3 % 

        

2008   

4,0 %.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der [X.] lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zu. Die Beklagte sei eine [X.], jedenfalls eine bloße Abwicklungsgesellschaft. Deshalb sei auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ebenso wenig Rücksicht zu nehmen wie auf eine ausreichende Eigenkapitalausstattung. Die Beklagte verfüge über Einkünfte, die verzinslich angelegt werden müssten und aus deren Erträgen die Betriebsrentenanpassung über Jahre hinaus finanziert werden könne. Dies gelte insbesondere für die Zinserträge aus dem der [X.] gewährten Darlehen sowie für den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der [X.]. Jedenfalls überstiegen die Einkünfte der [X.] den Aufwand für die Abwicklung der Gesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2007 sei - unstreitig - eine Gewinnausschüttung an die [X.] [X.]. [X.] 15.000 geplant gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht möglich sein solle. Die Beklagte habe zudem die Bereinigungsposten „Bildung und Auflösung außerordentlicher Rückstellungen“ sowie „[X.] aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die [X.]“ nicht hinreichend erläutert. Jedenfalls sei im Wege des Berechnungsdurchgriffs auf die gute wirtschaftliche Lage der [X.] abzustellen. Diese habe ihre wirtschaftliche Macht während des Bestehens eines [X.] in den Jahren 2000 und 2001 zum Nachteil der [X.] ausgeübt. Als deren Alleingesellschafterin könne die [X.] die Beklagte auch weiterhin umfassend kontrollieren und beeinflussen. Deshalb bestehe jedenfalls ein qualifiziert faktischer Konzern. Infolge der Weisung zur Übertragung des operativen Geschäfts habe die Beklagte nicht am Aufschwung im Straßenbau teilnehmen können.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2007 (24 Monate) [X.]. 2.559,84 [X.] zu zahlen nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 106,66 [X.] ab dem 1. Januar 2006 und dem jeweils [X.] des jeweiligen Folgemonats,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Dezember 2007 über die tatsächlich gezahlte Betriebsrente [X.]. 2.318,61 [X.] hinaus monatlich weitere 106,66 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, keine [X.] oder Abwicklungsgesellschaft zu sein. Mit der Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen verfolge sie weiterhin einen eigenständigen unternehmerischen Zweck. Im Übrigen sei auch einer Abwicklungsgesellschaft eine ausreichende Eigenkapitalrendite und Eigenkapitalausstattung zuzubilligen. Sie habe weder in den Jahren 2003 bis 2005 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt noch sei eine solche am [X.] für die Jahre 2006 bis 2008 zu erwarten gewesen. Das (Plan-)Ergebnis für das Geschäftsjahr 2006 sei aufgrund des einmaligen Buchgewinns aus der Veräußerung der Anteile an der [X.] nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage. Die für das Geschäftsjahr 2007 geplante Gewinnausschüttung an die [X.] sei unbeachtlich. Ein Verzicht auf die Gewinnausschüttung hätte die Eigenkapitalrendite - unstreitig - nur unmaßgeblich erhöht, nämlich für das Geschäftsjahr 2007 von 2,5 % auf 2,7 % und für das Geschäftsjahr 2008 von 3,3 % auf 3,4 %. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer verdichteten Konzernbeziehung. Jedenfalls habe sich durch den „Entzug“ des Straßenbaubereichs als Maßnahme der Sanierung keine konzerntypische Gefahr realisiert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das [X.] hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben.

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag zu 2.

Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. [X.] 10. Dezember 1971 - 3 [X.] - [X.]E 24, 63; 9. November 1999 - 3 [X.] - zu A 2 der Gründe, [X.] [X.] § 7 Nr. 96 = EzA [X.] § 7 Nr. 62).

Der Klageantrag zu 2. ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger verlangt nur die Zahlung des monatlichen Erhöhungsbetrages an sich selbst und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] 2007-165; 29. April 2008 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] § 2 Nr. 58 = EzA [X.] § 2 Nr. 30).

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] nach § 16 [X.] für die [X.] ab dem 1. Dezember 2005 an den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der [X.] konnte offenlassen, ob es sich bei der [X.]n um ein werbendes Unternehmen oder um eine sog. [X.] oder Abwicklungsgesellschaft handelt. Unabhängig davon durfte die [X.] am [X.] 1. Dezember 2005 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zuließ. Auf die wirtschaftliche Lage der [X.] kommt es nicht an.

I. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Dezember 2005 zu erfolgen.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Der von § 16 [X.] vorgeschriebene [X.] bei der Überprüfung von [X.] zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein ([X.] 28. April 1992 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 70, 137; 30. August 2005 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 115, 353).

2. Die [X.] war daher nicht verpflichtet, eine Anpassungsprüfung der dem Kläger seit dem 1. April 1998 gezahlten Betriebsrente im [X.] jeweils zum 1. April vorzunehmen. Sie konnte die Anpassung vielmehr gemeinsam mit anderen [X.] zu einem einheitlichen Jahrestermin prüfen.

Die [X.] hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, die jeweils in einem Jahr fälligen Anpassungen zusammenzufassen. Sie trifft nicht in jedem Kalenderjahr gebündelte Anpassungsentscheidungen, sondern nur alle [X.]. Den einheitlichen [X.] erreicht sie dadurch, dass sie die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle [X.] stattfindenden gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht. Dies kann je nach dem [X.]punkt des [X.] zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Dies bringt dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Ein gemeinsamer [X.], der nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Versorgungsempfänger begünstigt, steht nicht im Widerspruch zu § 16 [X.] (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] - Rn. 19 f., [X.]E 115, 353).

Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen [X.], dem 1. Dezember 1999, und damit mehr als ein Jahr vor seinem individuellen [X.] erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren [X.]e 1. Dezember 2002 sowie nunmehr 1. Dezember 2005 ab.

II. Die Entscheidung der [X.]n, die Betriebsrente des [X.] nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber als [X.] bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des [X.] und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet den [X.] grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 51 = EzA [X.] § 16 Nr. 40).

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine wirtschaftliche Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für diese insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens [X.]n ausgewertet werden (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 123, 319). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 55, EzA [X.] § 16 Nr. 49). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren (vgl. [X.] 17. Oktober 1995 - 3 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 81, 167; 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 123, 319). Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 83, 1).

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 123, 319; 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 129, 292). Die Anpassung muss nicht aus der [X.] finanziert werden (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.], [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 129, 292).

c) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende [X.] vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b bb der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, [X.] und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b bb der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (1) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu II 2 d der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b bb der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (4) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (4) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 58, EzA [X.] § 16 Nr. 49).

Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b dd der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (3) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als [X.] kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 c aa der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] (5) der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 59, EzA [X.] § 16 Nr. 49).

d) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des [X.]s im Wesentlichen auch für sog. [X.] und Abwicklungsgesellschaften (vgl. 25. Juni 2002 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 51 = EzA [X.] § 16 Nr. 40).

aa) Bei einer Rentnergesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das liquidiert wurde bzw. wird und dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner Versorgungsverbindlichkeiten ist (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - [X.]E 84, 246). Eine Abwicklungsgesellschaft hingegen ist zwar ebenfalls nicht mehr werbend am Markt tätig, jedoch über die Betriebsrentnerbetreuung hinaus im Bereich der Geschäftsabwicklung noch unternehmerisch aktiv, wobei es unerheblich ist, ob das Volumen dieses Geschäftsbereichs in einzelnen Jahren die Summe der [X.] übertrifft (vgl. [X.] 25. Juni 2002 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 51 = EzA [X.] § 16 Nr. 40).

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.]s haben auch [X.] und Abwicklungsgesellschaften eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 [X.] zu prüfen. Dabei sind auch [X.] und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer [X.] aufzubringen. Auch ihnen ist entgegen der Auffassung des [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 92, 349; 25. Juni 2002 - 3 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 51 = EzA [X.] § 16 Nr. 40; noch offengelassen von [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu II 1 c der Gründe, [X.]E 84, 246). Allerdings ist bei [X.] und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 4 b aa der Gründe, [X.]E 92, 349 für die „privatisierende“ Erbin eines einzelkaufmännischen Unternehmens).

cc) An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. Sinn und Zweck des § 16 [X.] erfordern auch bei [X.] und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die [X.]. Zwar ist die Anpassung der Betriebsrenten der Regel-, die Nichtanpassung der Ausnahmefall (vgl. [X.] 11. März 2008 - 3 [X.] - Rn. 53, [X.]E 126, 120; 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 14, [X.]E 129, 292; 26. Mai 2009 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.] [X.] § 16 Nr. 67 = EzA [X.] § 16 Nr. 53). Das Gesetz sichert jedoch nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des [X.]s berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten einen Eingriff in die [X.] verlangen könnte, gewährt § 16 [X.] nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der [X.] wenigstens langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der [X.] die laufenden Renten einschließlich der aus der [X.] erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des [X.] vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 [X.]- gemäß § 7 Abs. 1 [X.] übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 [X.] nicht vorzunehmen hat.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob die [X.] als bloße [X.] oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist. Selbst ohne Zuerkennung eines Risikozuschlags musste die [X.] zum [X.] 1. Dezember 2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

a) Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme der [X.], die auf den geprüften Jahresabschlüssen für die Jahre 2003 bis 2005 beruht, hat die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2003 bis 31. Dezember 2005 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht.

aa) Für das [X.] weist die Gewinn- und Verlustrechnung zwar einen Jahresüberschuss [X.]. [X.] 16.582 aus. Es kann dahinstehen, ob die [X.] den Bereinigungsposten „Auflösung außerordentlicher Rückstellungen“ näher hätte erläutern müssen; in jedem Fall ist von diesem Jahresergebnis der Buchgewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die [X.] [X.]. [X.] 14.275 als außerordentlicher Ertrag iSd. § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in Abzug zu bringen.

(1) Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind ([X.] 21. Jan[X.]r 2004 - V[X.] ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe, [X.] 2004, 475). Hierzu gehören [X.]. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Änderungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen (vgl. [X.]/Boujong/[X.]/[X.]/[X.] HGB 2. Aufl. § 277 Rn. 6; MünchKommHGB/[X.]/[X.]. § 277 Rn. 39). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (MünchKommHGB/[X.]/[X.]. § 277 Rn. 35).

(2) Diese Voraussetzungen erfüllt der Gewinn aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die [X.]. Dies war der letzte Schritt im Rahmen der Strukturveränderungen, die die [X.] auf Weisung der [X.] ab dem Jahre 2000 zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz durchzuführen hatte. Damit verbleibt ein bereinigtes Jahresergebnis [X.]. [X.] 2.307. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenkapitals [X.]. [X.] 33.358 ergibt sich eine Eigenkapitalverzinsung [X.]. 6,9 %.

bb) Für das [X.] weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag [X.]. [X.] 8.672 aus. Unter Berücksichtigung eines Betrages [X.]. [X.] 977, der aus der Bildung außerordentlicher Rückstellungen resultiert, beläuft sich das bereinigte Ergebnis für das [X.] auf einen Fehlbetrag [X.]. [X.] 7.695. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital [X.]. [X.] 12.765 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite [X.]. minus 60,3 %.

cc) Für das [X.] weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss [X.]. [X.] 355 aus. Nach Hinzurechnung eines Betrages [X.]. [X.] 260 für die Bildung außerordentlicher Rückstellungen und nach Abzug des [X.] aus dem Verkauf und der Ausgliederung der Beteiligungen an Mischwerksgesellschaften an die [X.] [X.]. [X.] 1.124 beläuft sich das bereinigte Ergebnis für das [X.] auf einen Fehlbetrag [X.]. [X.] 509. Auf der Grundlage eines durchschnittlichen Eigenkapitals [X.]. [X.] 8.606 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite [X.]. minus 5,9 %.

dd) Da die öffentlichen Anleihen im [X.] eine Umlaufrendite [X.]. 3,8 %, im [X.] [X.]. 3,7 % und im [X.] [X.]. 3,2 % erzielten, hat die [X.] zwar im [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Infolge der negativen Entwicklung im [X.] und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch im [X.] keine Eigenkapitalrendite erzielt wurde, musste sie jedoch zum [X.] 1. Dezember 2005 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, auch für die [X.] nach dem [X.] zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich nicht imstande zu sein.

b) Aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der [X.]n in den Jahren 2006 bis 2008 ergibt sich keine andere Beurteilung. Es kann offenbleiben, ob diese Entwicklung am [X.] 1. Dezember 2005 überhaupt vorhersehbar war; dies ist deshalb zweifelhaft, weil die [X.] der [X.]n erst im November 2006 erstellt wurden. Die aus den vom Kläger in ihrer Plausibilität nicht bestrittenen [X.]n ersichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der [X.]n in den Jahren 2006 bis 2008 ist nicht geeignet, die aus den wirtschaftlichen Daten der vorangegangenen Jahre gewonnene negative Prognose zu entkräften. Sie bestätigt diese vielmehr.

aa) Zwar weist der von der [X.]n für das [X.] erstellte [X.] einen Jahresüberschuss [X.]. [X.] 22.520 aus. Hierin enthalten ist jedoch ein Buchgewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der [X.] [X.]. [X.] 20.890. Bei diesem Buchgewinn handelt es sich zwar nicht um einen außerordentlichen Ertrag iSd. § 277 Abs. 4 HGB; dies wird von der [X.]n auch nicht geltend gemacht. Allerdings ist dieser Buchgewinn - dies belegen die Ertragsplanungen für die [X.] und 2008 - ein „Einmal-Ertrag“, der nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb nicht geeignet ist, die aus der wirtschaftlichen Lage in der [X.] von 2003 bis 2005 für die [X.] nach dem [X.] abgeleitete ungünstige Prognose zu entkräften. Damit verbleibt für das [X.] ein bereinigtes Ergebnis [X.]. [X.] 1.630. Vor dem Hintergrund eines geplanten durchschnittlichen Eigenkapitals [X.]. [X.] 20.042 ergibt sich eine Eigenkapitalrendite [X.]. 8,1 %.

bb) Für das [X.] weist der [X.] ein bereinigtes Jahresergebnis [X.]. [X.] 600 und für das [X.] ein bereinigtes Jahresergebnis [X.]. [X.] 570 aus. Unter Berücksichtigung eines geplanten durchschnittlichen Eigenkapitals für das [X.] [X.]. [X.] 24.100 und für das [X.] [X.]. [X.] 17.185 ergibt sich für das [X.] eine voraussichtliche Eigenkapitalrendite [X.]. 2,5 % und für das [X.] [X.]. 3,3 %.

cc) Da sich die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen im [X.] auf 3,7 %, im [X.] auf 4,3 % und im [X.] auf 4,0 % belief, war lediglich für das [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwarten, nicht jedoch für die [X.] und 2008.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s ließ die wirtschaftliche Lage der [X.]n nicht deshalb eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zu, weil sie Rückstellungen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gebildet hatte.

aa) Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während [X.] auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. [X.] der [X.] wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. [X.] des [X.] kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher - hierauf weist die [X.] zutreffend hin - im Wesentlichen einen [X.]-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt.

bb) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Urteil des [X.]s vom 9. November 1999 (- 3 [X.] - [X.]E 92, 349). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wies die Besonderheit auf, dass den Rückstellungen für die Betriebsrentenverpflichtungen [X.]. 2.132.483,00 DM ein Wertpapierdepot mit einem Nennwert von 2.134.915,30 DM „gegenüberstand“. Es waren daher reale [X.] vorhanden, deren Erträge nach Ansicht des [X.]s im vollem Umfang für die Betriebsrenten und deren Anpassung einzusetzen waren. Demgegenüber hat die [X.] lediglich Pensionsrückstellungen gebildet, denen keine „versorgungsspezifischen Vermögensgegenstände, die ausschließlich für Versorgungszwecke reserviert sind“ (vgl. [X.], 998, 1001 bezogen auf die nach § 246 Abs. 2 HGB in der Fassung durch das BilMoG mögliche Saldierung von [X.] und - dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenem - Vermögen), zugeordnet sind.

d) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [X.]n kann entgegen der Ansicht des [X.]s auch nicht allein auf die Zinseinkünfte aus dem der [X.] gewährten Darlehen abgestellt werden. Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Arbeitgeber ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der [X.] übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. [X.] 14. Febr[X.]r 1989 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 61, 94; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35). Ein Anpassungspotential besteht - auch bei einer Abwicklungs- oder Rentnergesellschaft - erst dann, wenn eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird. Da es hieran fehlte, bedurfte es keines näheren Vortrags der [X.]n dazu, dass über die Zinseinkünfte nur die laufenden Rentenzahlungen finanzierbar waren.

e) Die für das [X.] geplante Gewinnausschüttung an die [X.] [X.]. [X.] 15.000 ändert an dieser Bewertung nichts. Die [X.] hat unbestritten vorgetragen, dass sich die Eigenkapitalrendite selbst bei einem Verzicht auf diese Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2007 lediglich auf 2,7 % und für das Geschäftsjahr 2008 nur auf 3,4 % erhöht hätte. Damit hätte die Eigenkapitalrendite in beiden Geschäftsjahren weiterhin unter den von öffentlichen Anleihen erzielten Umlaufrenditen gelegen.

3. Die [X.] musste sich eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernmuttergesellschaft, der [X.], nicht im Wege des [X.]s zurechnen lassen.

a) Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 78, 87).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 [X.] die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sog. [X.]s. Liegen dessen Voraussetzungen vor, wird dem [X.] die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 84, 246). Der [X.] führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des [X.] vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der [X.] setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.] voraus. Wird der [X.] auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] - zu [X.] 4 b (3) der Gründe, [X.]E 78, 87; 17. April 1996 - 3 [X.] - zu I 2 b bb (1) der Gründe, [X.]E 83, 1).

b) Die Voraussetzungen für einen [X.] liegen im Streitfall nicht vor.

aa) Es kann offenbleiben, ob zwischen der [X.]n und der [X.] lediglich ein Gewinnabführungsvertrag oder auch - wie der Kläger vorgetragen hat - ein Beherrschungsvertrag bestanden hat. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] hat der Vertragskonzern lediglich in den Jahren 2000 und 2001 und nicht mehr zum [X.] 1. Dezember 2005 existiert.

bb) Die Voraussetzungen für einen [X.] entsprechend den Grundsätzen, die der [X.] in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 [X.] - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 78, 87) für den q[X.]lifiziert faktischen Konzern entwickelt hat, sind nicht gegeben. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des [X.] zum existenzvernichtenden Eingriff (vgl. 17. September 2001 - II [X.] - [X.]Z 149, 10; 25. Febr[X.]r 2002 - II [X.]/00 - [X.]Z 150, 61; 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - [X.]Z 151, 181; 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - [X.] 2005, 214; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [X.]Z 173, 246; 28. April 2008 - II [X.]/06 - [X.]Z 176, 204) an den vom [X.] entwickelten Grundsätzen zum [X.] im q[X.]lifiziert faktischen Konzern überhaupt festgehalten werden kann (vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 129, 292).

(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s setzt ein [X.] im q[X.]lifiziert faktischen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der [X.]in verursacht hat (vgl. auch [X.] 17. April 1996 - 3 [X.] - zu I 2 b bb der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 84, 246; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 105, 72).

(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat hierzu nichts vorgetragen. Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im [X.] erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] - zu [X.] 4 b (5) der Gründe, [X.]E 78, 87; 18. Febr[X.]r 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 105, 72). Im Übrigen wäre die [X.] ohne das Engagement der [X.] bereits zum 31. Dezember 1999 bilanziell überschuldet und insolvenzbedroht gewesen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Knüttel    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 502/08

26.10.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 15. Mai 2007, Az: 1 Ca 2403/06, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 266 Abs 3 Buchst A HGB vom 24.02.2000, § 277 Abs 4 S 1 HGB vom 19.12.1985

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2010, Az. 3 AZR 502/08 (REWIS RS 2010, 2058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2058


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 502/08

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 502/08, 26.10.2010.


Az. 4 Sa 1738/07

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1738/07, 20.05.2008.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 503/08 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 638/10 (Bundesarbeitsgericht)

Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff


3 AZR 615/10 (Bundesarbeitsgericht)

Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Eigenkapitalverzinsung - Eigenkapitalausstattung - handelsrechtliche Jahresabschlüsse


3 AZR 739/13 (Bundesarbeitsgericht)

Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag


3 AZR 525/09 (Bundesarbeitsgericht)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.