Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2007, Az. 2 StR 63/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4838

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[X.] vom 9. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 20. September 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das [X.] im Fall II. 4. der Urteilsgründe - Verdrehen des Kopfes der an Osteoporose leidenden Zeugin, bis es knackte - das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat , ergibt sich aus den Ausführungen, dass es für die Erfüllung des [X.] eine konkrete Lebensgefährdung für erforderlich gehalten hat. Das - 3 - ist rechtsfehlerhaft und widerspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.], 618; 2005, 156, 157; [X.], 44; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.). Durch die Verurteilung nur wegen Körperverlet-zung gemäß § 223 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 StR 63/07

09.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2007, Az. 2 StR 63/07 (REWIS RS 2007, 4838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4838

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