Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 4 StR 173/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3925

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[X.] vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2006 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand: 2 [X.] hat das [X.] berücksichtigt, dass der Angeklagte "gleich drei Tatbestandsalternativen" des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Körperverletzung zwar mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und einer 3 - 3 - das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) began-gen, entgegen der Auffassung des [X.]s nicht aber auch mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dass der [X.] den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung aus-drücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht der sachlichen rechtlichen Nachprüfung hier nicht entgegen, weil bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs be-schränkt werden kann (vgl. [X.]St 21, 256, 258; [X.], StPO 49. Aufl. § 318 Rdn. 13 m.w.[X.]). Hinterlist setzt voraus, dass der Täter, wenn er das Opfer - wie hier - plötzlich von hinten angreift, dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (vgl. [X.], 97; [X.]R StGB § 223 a StGB Hinterlist 1; [X.]. m.w.[X.]). Ein solches planmäßig auf Verdeckung aus-gerichtetes Verhalten des Angeklagten kann den vom [X.] getroffenen Feststellungen jedoch entgegen der Auffassung des [X.] nicht entnommen werden. Vielmehr fasste der Angeklagte danach den Ent-schluss, die Nebenklägerin zu überfallen, erst, nachdem diese an ihm vorbei-gegangen war. Indem der Angeklagte sich der Nebenklägerin, von dieser un-bemerkt, von hinten näherte, ihr zwei an den Enden fest verknotete [X.] um den Hals legte und diese drosselte, hat der Angeklagte für den Angriff lediglich das Überraschungsmoment ausgenutzt. Das genügt aber für Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. [X.], 97 m.w.[X.]). 4 Die Erwägung des [X.]s, die Tat sei aufgrund ihrer [X.] geeignet, das "Sicherheitsgefühl der Bevölkerung schwerwiegend zu be-5 - 4 - einträchtigen", lässt besorgen, dass es sich bei der Bemessung der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Ange-klagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. [X.] StraFo 2005, 515 m.[X.]). Das ist hier jedoch nicht belegt. Die Revision beanstandet zudem zu Recht, dass sich das [X.] an einer strafmildernden Berücksichtigung des vom Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung abgelegten Geständnisses gehindert gesehen hat, "weil seine Einlassung, wie deren Entwicklung zeigt, lediglich der Beweisla-ge Rechnung trug und von taktischen Überlegungen getragen war". Zwar kann in einem solchen Fall einem Geständnis eine wesentlich strafmildernde Bedeu-tung fehlen (vgl. [X.]St 43, 195, 209; [X.] DAR 1999, 195, [X.]. m.w.[X.]). [X.], dass es sich hier so verhält, geben die Urteilsgründe jedoch nichts her. Bei der Beurteilung der Motive für die Ablegung eines Geständnisses ist aber im Zweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. [X.] DAR 1999, 195 m.[X.]). 6 - 5 - Da nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf die Bemessung der Höhe der gegen den bislang strafrechtlich "nur ganz uner-heblich in Erscheinung" getretenen Angeklagten verhängten Strafe ausgewirkt haben, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Die zugrunde liegenden Fest-stellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch ste-hen, sind zulässig. 7 Maatz Ri[X.] Prof.Dr.[X.] und Athing Ri[X.] Dr.Ernemann sind urlaubsbedingt ortsabwesend

und deshalb verhindert zu

unterschreiben. Maatz Sost-Scheible

Meta

4 StR 173/07

08.05.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 4 StR 173/07 (REWIS RS 2007, 3925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3925

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