Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 4 StR 238/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 238/12

vom
31.
Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31.
Juli 2012
gemäß §§
44, 349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7.
März 2012 wird verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusam-mentreffender Fälle des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-kehr, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Maßregel nach §
69a StGB angeordnet und eine Adhäsionsent-scheidung getroffen.

1
-
3
-
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin am 14.
März 2012 Revision eingelegt, die er auf die [X.] seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB beschränkt hat. Am 16.
März 2012 hat er

wiederum über seine Verteidi-gerin

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisi-onseinlegungsfrist
beantragt und zugleich erneut Revision, nunmehr beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, eingelegt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen darauf abgestellt, seiner Ver-teidigerin sei die Rechtsprechung des [X.] zur Unzulässigkeit einer auf die [X.] einer Maßregel nach §
64 StGB beschränkten Revision nicht bekannt gewesen, was ihm nicht zugerechnet werden könne.
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedenfalls unbegründet.
a)
Allerdings hat der Angeklagte innerhalb der Frist des §
341 Abs.
1 [X.] keine zulässige Revision eingelegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist
wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom
13.
Juni 1991

4
StR
105/91, [X.], 4, 5, 7; vom 2.
Dezember 2010

4
StR
459/10, [X.], 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der [X.] möglich ([X.],
Beschluss vom 27.
Oktober 1992

5
StR
517/92, [X.], 366).
b)
Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst

das zeigt auch die [X.], mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die [X.] der Maßregel nach §
64 StGB zu wenden

bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigen 2
3
4
5
-
4
-
von seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des §
44 Satz
1

Juni 2012

3
StR
194/12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin we-gen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des [X.] die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch ein-geschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des §
44 Satz
1 [X.] ([X.], Beschlüsse vom 1.
April 2010

4
StR
637/09, [X.], 244; vom 20.
September 2005

5
StR
354/05, [X.], 28; vom 31.
August 2005

2
StR
308/05, [X.], 468; vom 10.
August 2000

4
StR
304/00, [X.], 160).
2.
Da mithin die Revision nicht zulässig eingelegt wurde, war sie gemäß §
349 Abs.
1 [X.] zu verwerfen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Schmitt
Bender
6

Meta

4 StR 238/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 4 StR 238/12 (REWIS RS 2012, 4171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4171

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