Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. IX ZR 155/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 414

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:23. November 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] a.[X.] §§ 2, 7, 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2Zur Auslegung, wegen welcher vollstreckbaren Forderung die anfechtungsrechtlicheRückgewähr verlangt wird, ist neben einem besonders hervorgehobenen Klagean-trag auch die Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen [X.].[X.], Urteil vom 23. November 2000 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. November 2000 durch [X.] [X.], [X.], [X.],Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.]s Hamm vom 16. März 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wirdauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrensübertragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin erwirkte verschiedene [X.] des Amts-gerichts M. gegen [X.] (fortan: Schuldner), u.a. vom 12. August 1994 (19 [X.]/94), vom 16. November 1995 (19 [X.]90/95), vom 30. Januar 1996 (19 [X.]/95) und vom 22. Januar 1998 (19 [X.]/97). Der Schuldner war hälftigerMiteigentümer eines Grundstücks; die andere Hälfte gehörte der [X.]n,seiner Ehefrau. Wegen der [X.] aus 1995 und 1996 [X.] die Klägerin am 17. Oktober 1996 die Eintragung einer Zwangssiche-- 3 -rungshypothek auf dem [X.] des Schuldners; die Eintragungwurde später vollzogen.Der Schuldner übertrug seinen hälftigen Miteigentumsanteil am [X.] auf die [X.]. Sie wurde am 13. Januar 1997 als Alleineigentümerinim Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ficht diese Übertragung gemäß § 3[X.] an. In erster Instanz hat sie beantragt, die [X.] zu verurteilen, [X.] in das - bestimmt bezeichnete - Grundstück "mit demRang aus der am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über[X.] nebst späteren Zinsen und Kosten" zu dulden. Während [X.] hat der Schuldner die in den [X.]naus 1995 und 1996 titulierten Forderungen der Klägerin getilgt. Das [X.] hat deren Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß dieÜbertragung des [X.]s die Gläubigerin nicht benachteilige, weiler [X.] belastet gewesen sei.Mit der Berufung hat die Klägerin [X.] die [X.] zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren For-derung der Klägerin gegen [X.] aus dem Vollstreckungs-bescheid des [X.] ([X.]: 19 [X.]/97) und dem Vergleich vom 25.01.2000(Aktenzeichen: 12 O 447/99) die Zwangsvollstreckung indas Grundstück ... wegen eines Betrages in Höhe von37.426,81 DM nebst ... Zinsen ... zu dulden, mit der [X.], daß der Klägerin im Rahmen der Versteigerung [X.] Befriedigung nur aus dem ehemaligen halbenAnteil des [X.] zusteht,2. hilfsweise ...- 4 -3. weiter hilfsweise die [X.] zu verurteilen, die Zwangs-vollstreckung in die [X.] ... mit dem Rang ausder am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über[X.] nebst späteren Zinsen und Kosten zu dul-den,4. hilfsweise, wegen der vollsteckbaren Forderungen der Klä-gerin gegen [X.] aus den [X.]n des[X.] ([X.].: 19 [X.]/97) und [X.] ([X.].: 19 B 3333/94) [X.] in das Grundstück ... wegen [X.] in Höhe von [X.] nebst ... Zinsen ... zudulden, mit der Maßgabe, ...5. weiter hilfsweise, wegen der vollstreckbaren Forderungender Klägerin gegen [X.] aus den Vollstreckungsbeschei-den des [X.] ([X.].: 19 [X.]/97)und des Amtsgerichts [X.] ([X.].: 19 [X.]/94) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ...wegen eines Betrages in Höhe von [X.] nebst ...Zinsen ... zu dulden, mit der Maßgabe, ...6. weiter hilfsweise ...Durch das angefochtene Urteil hat das [X.] dieBerufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die [X.] der Klägerin.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und [X.] -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin bekämpfe mit dem [X.] in erster Linie verfolgten Anspruch nicht diejenige [X.], die durch das erstinstanzliche Urteil begründet worden sei. [X.] Forderungen aus Schuldtiteln vom 22. Januar 1998 und 25. Januar 2000- als Gegenstand des [X.] zweiter Instanz - seien nicht [X.] erster Instanz gewesen.Im ersten Rechtszug habe die Klägerin einen Anfechtungsrückgewähr-anspruch mit dem Rang aus einer am 17. Oktober 1996 beantragten [X.] geltend gemacht. Dabei hätten im Vortrag der Klägerin zwarmehrere [X.] - u.a. auch ein solcher vom 22. [X.] - eine Rolle gespielt, ohne daß hinsichtlich des zuletzt genannten [X.]s ein akzessorischer Zusammenhang zu der im Antrag be-zeichneten Sicherungshypothek hergestellt worden wäre. Sämtliche Titel seiendem Klageantrag nach auch nicht Gegenstand des geltend gemachten An-fechtungsanspruchs; das sei vielmehr die erwartete dingliche Rechtspositionder Sicherungshypothek.Die Bezeichnung der Forderungen, für die der [X.] gemacht werde, bilde einen notwendigen Bestandteil des Grundes unddes Antrages der Anfechtungsklage. Da die Bestellung einer Sicherungshypo-thek die Existenz der auf diese Weise zu sichernden bestimmten Forderungvoraussetze, könne sich der Klageantrag allenfalls auf solche titulierten Forde-rungen der Klägerin beziehen, die der "beantragten Sicherungshypothek" zu-- 6 -grunde lagen oder später im Wege der Forderungsauswechslung Gegenstandeiner dinglichen Sicherung werden mochten. Als zu sichernde und im Wegeder Anfechtungsklage zu befriedigende Forderungen hätten zunächst nur [X.] zum Eintragungsantrag vom 17. Oktober 1996 titulierten Forderungen [X.] kommen können, nämlich [X.] aus dem Jahre 1995und vom 30. Januar 1996. Der Titel vom 22. Januar 1998 - 19 [X.]/97 AG M. -habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt, zumal er zur [X.] des [X.] noch nicht existent gewesen sei. Zwar [X.] die Klägerin "nach Erfüllung der Schulden, die dem Bestreben auf dingli-che Sicherung zugrunde lagen", u.a. auf den Schuldtitel vom 22. Januar 1998berufen. Allein dadurch hätte dieser aber nicht Gegenstand des Antrages [X.] einer Sicherungshypothek - oder auch der erlangten Vormerkung -werden können. Mangels bestimmter Bezeichnung im Klageantrag des [X.] sei dieser Schuldtitel nicht Gegenstand von Anfechtungsansprü-chen geworden. Dergleichen sei auch im Wege der Auslegung nicht festzu-stellen, weil die Klägerin aus diesem Titel keine eigenen Anfechtungsansprü-che begründet, sondern nur ihren [X.] in Höhe von41.162,32 DM damit untermauert habe.Demgegenüber verfolge die Klägerin nach ihrem in der [X.] gestellten Hauptantrag in erster Linie einen [X.] ihrer restlichen Forderungen aus den Titeln vom 22. Januar 1998sowie vom 25. Januar 2000 und nur noch hilfsweise auch ihren erstinstanzli-chen Antrag. Damit werde im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nichtgeltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt; das mache die Beru-fung unzulässig. Daß die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung zunächsthauptsächlich den Antrag erster Instanz angekündigt habe, könne die [X.] -sigkeit der Berufung jedenfalls jetzt nicht mehr begründen, weil für die Beurtei-lung insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sei. Die Berufung seiauch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin ihren ursprünglichen Antraghilfsweise weiterverfolge. Die Zulässigkeit eines neuen [X.] könnenicht aus derjenigen eines Hilfsantrages hergeleitet werden, der nur für [X.] gestellt werde, daß der Hauptantrag unbegründet sei.[X.] Berufungsgericht hat, wie die Revisionsbegründung zutreffend rügt,den erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin unrichtig ausgelegt. [X.] einer Prozeßerklärung kann das Revisionsgericht in vollem [X.] überprüfen ([X.]Z 4, 328, 334; Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.). Bei zutreffender Auslegung hat dieKlägerin ihren Antrag jedenfalls auch auf die mit [X.] vom22. Januar 1998 titulierte Forderung [X.] Das Berufungsgericht hat schon den Wortlaut des erstinstanzlichenKlageantrages nicht richtig erfaßt. Danach hatte die Klägerin gar keine Forde-rung ausdrücklich bezeichnet, deretwegen sie die Anfechtungsklage betrieb.Sie hatte lediglich, in Übereinstimmung mit § 9 [X.] a.[X.], das von ihr mit [X.] verfolgte Ziel der Klage festgelegt: die Duldung der Zwangsvollstrek-kung. Diese sollte zwar "mit dem Rang der am 17. Oktober 1996 beantragtenSicherungshypothek" geduldet werden. Unmittelbar folgt aus diesem [X.], daß nachträgliche Änderungen die vorzunehmende [X.] -rangmäßig nicht hindern oder erschweren sollten. Dem war vor allem zu ent-nehmen, daß die am 13. Januar 1997 vollzogene Eintragung der [X.]n [X.] des Grundstücks - die bereits bei Klageeinreichung [X.] Dezember 1996 eingeleitet war - die Zwangsvollstreckung nicht hindernsollte.Der Klageantrag war also bei [X.] Verständnis dahin zu [X.], daß die Klägerin von der [X.]n als zwischenzeitlich eingetragenerAlleineigentümerin - auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der [X.] auf Aufhebung der [X.] sowie auf Teilung und [X.] Erlöses - die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücksverlangte, was allerdings nur zur Befriedigung aus demjenigen Teil des [X.] hätte führen können, der dem Schuldner [X.] ohne die an-fechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (vgl. [X.]Z 90, 207, 214 ff; [X.] vom 10. Januar 1985 - [X.], [X.], 427, 429). [X.] zwi-schenzeitlich weitere Belastungen zugunsten der [X.]n erfolgt - was imLaufe des ersten Rechtszugs nicht geschah -, so hätten auch diese bei [X.] rangmäßig zurücktreten sollen.2. Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend daraufhin, daß der [X.] im Hinblick auf § 2 [X.] auch angeben muß, wegenwelcher vollstreckbaren Forderung und für welchen Betrag die [X.] wird ([X.]Z 99, 274, 277 f; vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1992 - [X.], [X.], 2421 f). Klageantrag in diesem Sinne ist aber nicht nur derdurch eine bestimmte wörtliche Fassung und gegebenenfalls durch Einrückenbesonders bezeichnete Teil der Klage. Vielmehr ist für das Verständnis [X.] auch die Begründung heranzuziehen, sofern das sachliche Kla-- 9 -geziel dadurch aus sich heraus eindeutig verständlich wird. Ist ein wörtlich [X.] nicht deutlich oder vollständig genug gefaßt, so ister vom Gericht unter Berücksichtigung auch der vom Kläger gegebenen Be-gründung entsprechend § 133 BGB auszulegen ([X.], Urt. v. 14. Mai 1997- XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216, 1217; v. 1. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 1005; [X.], 1, 15; MünchKomm-ZPO/[X.] § 253Rn. 90). Dementsprechend hat der Senat bereits erkannt, daß es ausreicht,wenn Antrag und Klagebegründung zusammen eindeutig festlegen, [X.] zur Entscheidung gestellt werden, und daß mehrerederartige Ansprüche auch gestaffelt werden dürfen ([X.]Z 99, 274, 278 f). [X.] Auffassung des Berufungsgerichts, das ausschließlich auf einzel-ne Worte des ausformulierten Klageantrags abstellt, ist zu eng.a) Bei der gebotenen umfassenden Auslegung mag zwar der in denwörtlich ausformulierten Antrag aufgenommene Hinweis auf den [X.] zugleich angedeutet haben, wegen welcherForderungen auf jeden Fall angefochten wurde: nämlich zunächst wegen der-jenigen Forderungen, die der Sicherungshypothek zugrunde lagen. Dies warendie in den [X.]n vom 16. November 1995 und vom30. Januar 1996 titulierten Ansprüche. Das trägt aber nicht den - vom [X.] gezogenen - Umkehrschluß, daß keine anderen Forderungen [X.] stützen sollten. Vielmehr hat die Klägerin - etwa auf Seite [X.] Schriftsatzes vom 28. September 1998 - ausdrücklich darauf hingewie-sen, daß es im Klageantrag nicht heiße, "daß die [X.] nur wegen [X.] titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung zu dulden hat". [X.] hinzugefügt, in der im Antrag genannten Höhe von 41.162,32 DM bestün-den nach wie vor Verbindlichkeiten des Schuldners, "so daß die [X.] 10 -- wenn nicht die anfechtbare Rechtshandlung dazwischen getreten wäre - ei-nen Anspruch auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in der vorge-nannten Höhe hat und damit verbunden einen Anspruch gegen die [X.],eine solche Eintragung zu dulden." Diese Formulierung mag zwar ein unrichti-ges Verständnis über den Zusammenhang zwischen Sicherungshypothek [X.] offenlegen, stellt aber jedenfalls eindeutig klar, daß [X.] sich nicht allein auf die ursprünglich bezeichneten Forde-rungen stützen sollte.b) Statt dessen hat die Klägerin schon in erster Instanz ihre [X.] zusätzlich auf ihre Forderungen gestützt, die den [X.] vom 12. August 1994 und vom 22. Januar 1998 zugrunde lagen.Nachdem nämlich die [X.] die zwischenzeitliche Erfüllung der von derKlägerin zunächst zugrunde gelegten Forderungen eingewandt hatte, hat dieKlägerin u.a. auf zusätzliche titulierte Forderungen zur Stützung ihrer Klageverwiesen (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 16. April 1997, [X.] ihres [X.] 23. Juli 1997). In der Folgezeit hat die [X.] ausdrücklich gerügt, [X.] sei als unbegründet abzuweisen, weil die beiden zunächst genanntenForderungen zwischenzeitlich erfüllt seien (Schriftsätze vom 25. [X.] und vom 27. Februar 1998). Als Erwiderung hat die Klägerin sich [X.], daß sie "im Besitz eines weiteren Vollstreckungstitels" sei, den sieals [X.] "vom [X.] - 19 [X.]/97 - des [X.] (Schriftsätze vom 10. März 1998 und vom 28. September 1998). Der [X.] beigefügte [X.] dieses Aktenzeichens stammte [X.] 22. Januar 1998, ließ jedoch erkennen, daß der zugrunde liegende [X.] im Januar 1997 erlassen worden [X.]) Diese Angaben machten unmißverständlich klar, daß die [X.] zuletzt nur noch auf den [X.] aus dem [X.] - neben einem weiteren aus dem Jahre 1994 - gestützt sein sollte. [X.] für ein entsprechendes Verständnis des Klageantrags. Der aufrechterhaltene Hinweis auf den Rang der Sicherungshypothek, die sich nicht aufdiese [X.] gründete, steht nicht entgegen (s.o. 1 und 2 a).Anders als das Berufungsgericht meint, strebte die Klägerin mit der [X.] Klage bei der gebotenen Sicht eines rechtskundigen Empfängers der Pro-zeßerklärung keine dingliche Sicherung an.Das Berufungsgericht meint zudem zu Unrecht, daß nach der erstin-stanzlichen Begründung des Anfechtungsbegehrens unbestimmt geblieben sei,für welche Forderung die Klage in welchem Umfang habe erhoben sein sollen.Nach den letzten maßgeblichen Angaben der Klägerin in erster Instanz lagdem [X.] aus dem Jahre 1994 angeblich noch eine Rest-forderung in Höhe von 5.288,03 DM und demjenigen aus dem [X.] einesolche in Höhe von 50.186,25 DM zugrunde. Zusammen errechnete sich einhöherer Betrag als die Forderung, deretwegen die Anfechtungsklage erkennbarbetrieben werden sollte (41.162,32 DM). In Ermangelung näherer Angaben botsich eine Auslegung dahin an, daß die Befriedigung entsprechend § 366 [X.] sollte. Hätte das Prozeßgericht Zweifel gehabt, hätte es gemäß § 139Abs. 1 ZPO auf eine Klarstellung hinwirken müssen. Das Landgericht hat [X.] ersichtlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des erstinstanzlichenAntrags gehabt, denn es hat ohne weiteres in der Sache selbst entschieden.Zu der erst vom Berufungsgericht problematisierten Frage hat es [X.] kommt es nicht darauf an, daß die [X.] Titel befriedigt hat, diezum Beginn des Klageverfahrens vorgelegen haben. Entscheidend ist insoweit- 12 -alleine, daß die Klägerin - was unstreitig ist - Gläubigerin des Schuldners nachwie vor ist". In dem später maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht konnten Zweifel in dieser Hinsicht [X.] bestehen: Die Klägerin hat - nach weiteren [X.] [X.] - ihr Anfechtungsbegehren zuletzt in Höhe von 26.000 DM auf denim Vergleich vom 25. Januar 2000 titulierten Anspruch und in Höhe von11.426,81 DM nebst Zinsen auf die Restforderung gemäß [X.] vom 22. Januar 1998 (19 [X.]/97 [X.]) gestützt.Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts erleichtert es zudemdem Schuldner eines Dauerschuldverhältnisses - wie hier aus Miete - in [X.], die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage in Zweifel zu zie-hen, indem gezielt gerade nur diejenigen Teilschulden erfüllt werden, auf [X.] die Anfechtungsklage zunächst gestützt war. Statt dessen kommt es ge-mäß allgemeinen prozessualen Grundsätzen darauf an, welcher Antrag imZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gestellt und ob dieser für sichzulässig ist. Dementsprechend hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daßdas Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens den [X.] grundsätzlich nicht hindere, in einer Klage die Gläubigeranfechtung fürmehrere befriedigungsbedürftige Forderungen i.S.d. § 2 [X.] zu [X.] neben einem Hauptanspruch einen oder mehrere Hilfsansprüche - gemäß allgemeinen Regeln - geltend zu machen ([X.]Z 99, 274, 279).- 13 -III.War danach die Anfechtungsklage in erster Instanz auch auf den [X.] vom 22. Januar 1998 gestützt, liegt insoweit keine Klage-änderung in der zweiten Instanz vor. Denn die titulierte Forderung war [X.] jedenfalls zum Teil weiterhin Grundlage auch des [X.] inzweiter Instanz.Eine Erweiterung der Anfechtungsklage in der Berufung um den [X.], der durch Vergleich vom 25. Januar 2000 tituliert wurde,berührt nicht die Zulässigkeit der Berufung. Das gilt sogar dann, wenn währenddes Berufungsverfahrens auch die dem [X.] vom22. Januar 1998 zugrunde liegende Forderung wieder erfüllt worden sein sollteund die Anfechtungsklage inzwischen möglicherweise nur noch auf den [X.] vom 25. Januar 2000 gestützt werden kann; insoweit hätte die erneuteErfüllung zur Teilerledigung der Klage geführt. Soweit in dem Abstellen auf ei-ne weitere titulierte Forderung eine Klageänderung liegt, geht es allein um [X.] der Klage selbst. Im übrigen war die Änderung sachdienlich [X.] von § 263 ZPO, weil der zugrunde liegende Anspruch unstreitig besteht.[X.] die Berufung auch nicht aus sonstigen Gründen unzulässig ist, be-ruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler (§ 564 Abs. 1 ZPO). Auf-- 14 -grund der gebotenen Zurückverweisung (§ 565 Abs. 1 ZPO) wird das [X.] die Begründetheit der Berufung prüfen müssen. Hierzu weist [X.] vorsorglich daraufhin, daß die Fristen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.]a.[X.] erst in denjenigen Zeitpunkten gewahrt sein können, in denen die [X.] erkennbar auch auf die später eingeführten Ansprüche der Klägeringestützt wurde.[X.] [X.] [X.] Fischer Raebel

Meta

IX ZR 155/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. IX ZR 155/00 (REWIS RS 2000, 414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 414

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