Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2007, Az. IX ZR 63/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2414

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 16. August 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 301; [X.] §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406 a) Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungs-beklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch [X.] Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präklu-diert ist. b) Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das [X.] in diesem Umfang grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn [X.] [X.]s nicht aufrechnen könnte. - 2 - c) Ist die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des [X.] nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. d) [X.] kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verwei-sen, die bestritten ist. e) Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Anfech-tungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenver-handlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung [X.] zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausglei-chen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen. [X.], [X.]eil vom 16. August 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Februar 2006 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Teilurteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 2004 geändert: Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung der Klä-gerin in Höhe von 230.081,34 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 1. August 2002 die Zwangsvollstreckung in den von ihm lastenfrei zur Verfügung zu stellenden, im Grundbuch von [X.], Blatt 17, unter den laufenden Nummern 10, 11, 15 und 16 des [X.] ein-getragenen Grundbesitz zu dulden, bestehend aus den fol-genden Flurstücken der Gemarkung [X.]: - 4 - Flurstücke 24/2, 24/3, 24/4, 75/24, 30/12, 102/5, 102/7, 14/2, 14/3 der Flur 1; Flurstück 111/2 der Flur 10; Flurstück 13/2 der Flur 11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehenden Revisionen werden zurückgewiesen. Von den Kosten der [X.] trägt der Beklagte ¾ und die Klägerin [X.] Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betrieb früher ein Bauunternehmen. Sie stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Vater des Beklagen (im Folgenden: Schuldner). 1 Zwischen der Klägerin und dem Schuldner wurden im [X.] drei Geschäfte abgeschlossen: 2 Der Schuldner stellte der Klägerin am 10. März 2000 zur Überbrückung von Liquiditätsproblemen ein zinsloses Darlehen über 150.000 DM (= [X.] •) zur Verfügung. Das Darlehen wurde nicht zurückbezahlt. 3 - 5 - Mit Bauvertrag vom 13. März 2000 verpflichtete sich die Klägerin gegen-über dem Schuldner zur Errichtung zweier Doppelhäuser zum Pauschalpreis von 1.200.000 DM. Auf dieses von der Klägerin nicht zum Abschluss gebrachte Bauvorhaben erbrachte der Schuldner Abschlagszahlungen von insgesamt 760.200,02 DM. 4 Mit notariellem Kaufvertrag von 27. April 2000 kaufte der Schuldner von der Klägerin drei Wohnungen zum Preis von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,12 •). Dieser sollte spätestens zum 1. August 2000 fällig sein; eine Verrechnung mit der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens aus der [X.] vom 10. März 2000 wurde ausgeschlossen. Der Schuldner zahlte den Kaufpreis nicht, weil er von zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin erfuhr. 5 Im Oktober 2000 wurde ein Insolvenzantrag der Klägerin mangels Masse abgelehnt. Seither befindet sich die Klägerin in der Liquidation. 6 Im Vorprozess nahm die Klägerin den Schuldner erfolgreich auf Zahlung des Kaufpreises für die Wohnungen in Anspruch. Die [X.] mit seinem Darlehensrückzahlungsanspruch und einem Rückforde-rungs- und Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Überzahlung aus dem Doppelhäuser-Projekt wurde als unzulässig angesehen. Der mit einer Hilfswi-derklage geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch führte zu einem Teil-Anerkenntnisurteil zugunsten des Schuldners. 7 Nachdem im Vorprozess das für ihn ungünstige erstinstanzliche [X.]eil ergangen war, übertrug der Schuldner am 7. Oktober 2002 - unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts - sein (grundbuchrechtlich aus mehreren 8 - 6 - Flurstücken bestehendes) Wohngrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten, seinen [X.]. Dieser übernahm eine auf einem Teilgrundstück lastende Grundschuld zur weiteren dinglichen Haftung. Die Grundschuld valutiert bis heute in Höhe von 153.387,56 •. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin schlug fehl. Am 18. April 2004 - nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage - trat der Schuldner alle [X.] aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sowie aus dem Bauvertrag an den Beklagten ab. 9 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Grundstücksübertragung auf den Beklagten wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten. Dieser hat geltend gemacht, die Klage sei abzuweisen, weil ihm aus abgetretenem Recht seines [X.] aufrechenbare Gegenansprüche zustünden, und zwar der [X.] in Höhe von [X.] • sowie Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche aus dem Bauvorhaben in Höhe von 244.598,71 •. Hilfsweise hat er beantragt, der [X.] nur stattzugeben Zug um Zug gegen Zahlung des Darlehensbetrages. Außerdem hat er wegen der Ansprüche aus dem Bauvorhaben Widerklage erhoben. 10 Das [X.] hat der Anfechtungsklage durch Teilurteil voll entspro-chen. Die Aufrechnung und die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts hat es für unzulässig und die Widerklage für nicht entscheidungsreif gehalten. Die Be-rufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht hat entschie-den, der Beklagte sei nur Zug um Zug gegen Zahlung der [X.] • zur [X.] der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Grundbesitz - mit [X.] eines [X.] belasteten Flurstücks - verpflichtet. Dagegen [X.] sich beide Parteien mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen. 11 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. 12 A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der Annahme des [X.] handele es sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht um ein unzulässiges Teilurteil. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 [X.]. Die Klägerin sei nach § 2 [X.] zur Anfechtung berechtigt, weil das Vermögen des Schuldners unzuläng-lich sei. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Klägerin durch Pfändung des gegen sie selbst gerichteten titulierten [X.] könne. Die Pfändung führe nur zur [X.]. Die Klägerin werde dadurch nur von einer Verbindlichkeit befreit, er-halte aber nicht die nach § 2 [X.] vorauszusetzende Befriedigung. Auch der [X.] aus dem Kaufvertrag führe nicht zur Zuläng-lichkeit des [X.]. Die Klägerin besitze eine titulierte Kaufpreis-forderung gegen den Schuldner. Dem könne der Beklagte nicht mit Erfolg ent-gegenhalten, dass der Schuldner den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Mangelfreiheit des [X.] angefochten habe. Mit diesem erst im [X.] erhobenen Einwand sei er gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz [X.] die zum Anlass für die Anfechtung genommenen Mängel bereits bekannt gewesen. Die angefochtene Rechtshandlung sei objektiv gläu-bigerbenachteiligend. Dem Schuldner sei für die Übertragung des Grundbesit-zes kein Vermögenswert zugeflossen, der für die Klägerin einen Ausgleich hätte 13 - 8 - schaffen können. Die Zuwendung an den Beklagen sei im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge und somit unentgeltlich erfolgt. Soweit sich der Beklagte, wie er zuletzt vorgetragen habe, durch Vereinbarung vom 5. Dezember 2004 mit dem Schuldner und dessen Ehefrau, seiner Mutter, zur Übernahme der per 7. Oktober 2002 auf dem Grundstück abgesicherten persönlichen [X.] und weiteren Gegenleistungen verpflichtet habe, sei von einer unbeachtlichen nachträglichen Beseitigung der Gläubigerbeeinträchtigung auszugehen. Der übertragene Grundbesitz sei - insgesamt betrachtet - auch nicht [X.] belastet. Die Grundschuld sei nur auf einem Teilgrund-stück eingetragen. Nur dieses sei [X.] belastet. In diesem [X.] sei der [X.] einzuschränken gewesen. Erfolg habe die Be-rufung des Beklagten auch insofern, als dieser sich wegen des Darlehensrück-zahlungsanspruchs auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen könne. Der in dem Kaufvertrag vom 27. April 2000 vereinbarte Ausschluss der [X.] ändere daran nichts. Der Beklagte wäre daran nur gebunden, wenn er den gesamten Vertrag übernommen hätte, wofür nichts er-sichtlich sei. Auch das [X.] in dem Darlehensvertrag stehe dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen. Da sowohl die Klägerin als auch der Schuldner inzwischen illiquide geworden seien, verstoße die Berufung auf das [X.] gegen [X.] und Glauben. B. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 14 - 9 - [X.] Die Revision des Beklagten 15 Die Revision des Beklagten führt zu einer Herabsetzung der Forderung, wegen deren Befriedigung die Klägerin Duldung der Zwangsvollstreckung ver-langen kann, auf 230.081,34 • zuzüglich Zinsen. Im Übrigen ist das [X.] unbegründet. 16 1. Ohne Erfolg rügt die Revision des Beklagten, das [X.] habe der Klage durch ein unzulässiges Teilurteil stattgegeben. 17 a) Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des [X.] die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Ein [X.] ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt ([X.] 107, 236, 242; 120, 376, 380; [X.], [X.]. v. 4. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1709, 1710; v. 30. November 1999 - [X.], [X.], 800, 801, insofern in [X.] 143, 189 nicht abgedruckt; v. 13. April 2000 - I ZR 220/97, [X.], 3716, 3717; v. 28. November 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 303 f). 18 b) Im vorliegenden Fall ist die künftige Entscheidung über die Widerklage von derjenigen über die Klage unabhängig. 19 [X.]) Allerdings hat der Beklagte die der Widerklage zugrunde liegenden Schadensersatz-/Bereicherungsansprüche aus dem Bauprojekt zugleich hilfs-weise als "aufrechenbare Gegenansprüche" der Klage entgegengesetzt. [X.] sich der Beklagte mit einer Aufrechnung und erhebt er wegen des [X.] Anspruchs Widerklage, kann eine Entscheidung, die nur über die Klage ergeht, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen. Wird 20 - 10 - die Aufrechnung als zulässig, wenngleich unbegründet angesehen, werden dem Beklagten die Gegenansprüche aberkannt, über die im Rahmen der Widerklage nochmals entschieden werden muss. [X.]) Hier besteht diese Gefahr jedoch nicht. Die Ansprüche aus dem Bauvertrag sind nicht doppelrelevant. 21 (1) Die auf diese Ansprüche gestützte Hilfsaufrechnung ist aus verfah-rensrechtlichen Gründen unbeachtlich. 22 Mit Angriffen, die sich gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden materiellen Anspruchs richten, kann der Anfechtungsgeg-ner nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel nicht ge-hört werden. Ist der Vollstreckungstitel ein rechtskräftiges oder vorläufig voll-streckbares [X.]eil, sind dem [X.] im [X.] - vom Vorwurf der Kollusion zwischen Gläubiger und Schuldner abgesehen (der hier nicht erhoben worden ist) - in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen erlaubt, die nach der letzten mündlichen [X.] im Vorprozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstan-den sind und die der Schuldner selbst noch vorbringen könnte ([X.] 55, 20, 28; 90, 207, 210; [X.], [X.]. v. 22. September 1982 - [X.], [X.], 1362, 1363; 19. November 1998 - [X.] ZR 116/97, [X.], 33, 34; ebenso Hu-ber, [X.] 10. Aufl. § 2 Rn. 33). 23 Zu Unrecht meint die Revision des Beklagten, die Rechtsprechung ten-diere neuerdings zur Auflockerung dieser Grundsätze. Das Senatsurteil vom 9. Juli 1998 ([X.] 139, 214), auf das sie verweist, betraf einen Fall, in dem die Einwendung, nämlich die Verjährung des Anspruchs gegen den [X.] - 11 - ner, erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im [X.] entstanden war ([X.] [X.]O S. 221). Die Voraussetzungen einer Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO analog liegen vor. Die [X.] mit den von ihm geltend ge-machten Ansprüchen aus dem Bauvertrag ist in dem Vorprozess als unzuläs-sig, weil treuwidrig (§ 242 BGB), angesehen worden. Der Schuldner habe bei Abschluss des Kaufvertrages die Klägerin in der Annahme bestärkt, er werde gegen den [X.] nicht nur nicht mit dem [X.], sondern überhaupt nicht aufrechnen. Die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift auch dann ein, wenn die Aufrechnung vor der [X.] geltend gemacht worden war, damals aber nicht zum Erfolg geführt hat. Gegen die verfehlte Nichtzulassung einer Einwendung hilft nur die Anfech-tung der darauf beruhenden Entscheidung ([X.], [X.]. v. 13. Dezember 1994 - [X.], [X.], 634, 635; v. 5. Dezember 1996 - [X.] ZR 67/96, NJW 1997, 743; [X.], ZPO 22. Aufl. § 767 Rn. 25, 28). Zwar ist durch diese Entscheidung nicht mit Rechtskraftwirkung über die Aufrechnungsforde-rung entschieden, so dass sie grundsätzlich in einem neuen Rechtsstreit wie-derum zur Prüfung gestellt werden kann. Der Aufrechnungseinwand kann [X.] nicht mehr im Wege der [X.] oder in einem Anfech-tungsprozess, dem die im Vorprozess titulierte Forderung zugrunde liegt, gel-tend gemacht werden. Das verbietet der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO, die ma-terielle Rechtskraft der ersten Entscheidung abzusichern ([X.], [X.]. v. 5. Dezember 1996 [X.]O). 25 (2) Bei der Beurteilung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist zwar nach der Rechtsprechung des [X.] auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug zu berücksichtigen ([X.] 26 - 12 - 107, 236, 242; [X.], [X.]. v. 5. Juni 1991 - [X.], NJW 1991, 2699; v. 12. Januar 1994 - [X.], [X.], 865; v. 23. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 1478). Diese Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass die Berücksichtigung des Teils, die eine Doppelrelevanz begründen könnte, verfah-rensrechtlich zulässig ist, woran es im vorliegenden Fall fehlt. (3) Über die Klage kann entschieden werden, ohne auf den Einwand des Beklagten einzugehen, das [X.] sei nicht unzureichend im [X.] des § 2 [X.], weil die Klägerin sich durch Aufrechnung gegen die [X.] verschaffen könne (vgl. unten 2. b). 27 2. Soweit das Berufungsgericht einen [X.] der Klägerin wegen der gesamten Forderung aus dem Kaufvertrag bejaht hat, hält die Ent-scheidung der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 28 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, die Klägerin verfüge - wie von § 2 [X.] vorausgesetzt - über einen vollstreckba-ren Schuldtitel und eine fällige Forderung gegen den Schuldner. Im Ergebnis beanstandungsfrei hat es den Vortrag des Beklagten, wonach der Schuldner den Kaufvertrag vom 27. April 2000 über die Wohnungen wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, für nicht entscheidungserheblich betrachtet. 29 Zwar rügt die Revision des Beklagten mit Recht, dass die Berücksichti-gung dieses Vortrags nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer Verwechslung von Schuldner und Beklagtem. Das Berufungsgericht durfte es dem Beklagten nicht als Nachlässigkeit anlasten, dass der Schuldner womöglich in der Lage gewesen wäre, die - erst nach Verkündung des erstinstanzlichen [X.]eils erklär-30 - 13 - te - Anfechtung zeitiger, noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auszusprechen. Indes war auch dieser Vortrag des Beklagten nach § 767 Abs. 2 ZPO analog präkludiert. Die Revision des Beklagten weist darauf hin, der Schuldner habe erst kurz vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorpro-zess erfahren, dass der Klägerin für die Baumaßnahme, die zur Herstellung des gekauften Wohnungseigentums habe führen sollen, überhaupt keine Bauge-nehmigung erteilt worden sei, was sie dem Schuldner arglistig verschwiegen habe. Wenn der Schuldner das aber vor der letzten mündlichen Tatsachenver-handlung im Vorprozess erfahren hat, hätte er es dort auch vorbringen können. Da er es nicht getan hat, ist er mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, und dann ist es auch der Beklagte. 31 b) [X.] hat das Berufungsgericht jedoch das Schuldnerver-mögen als insgesamt unzureichend im Sinne von § 2 [X.] angesehen. 32 [X.]) Allerdings ist der Einwand des Beklagten, unter Berücksichtigung des titulierten [X.] und des Eigentumsverschaffungs-anspruch bezüglich der Wohnungen sei das [X.] nicht unzurei-chend, weil die Klägerin durch Pfändung dieser - gegen sie selbst gerichteten - Ansprüche zumindest eine Teilbefriedigung erlangen könne, vom Berufungsge-richt im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen worden. 33 Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist wegen der erfolgten Abtretung an den Beklagten nicht mehr dem [X.] zuzurechnen. Insoweit macht der Beklagte mit seiner Revision geltend, vorgetragen zu haben, dass er zu einer Rückabtretung an den Schuldner bereit sei; das [X.] hätte ihn 34 - 14 - gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es diese Rückabtretung für notwendig erachte. Indes ist der Beklagte darauf, dass sich diese Forderung nicht mehr im [X.] befindet, und die Auswirkungen dieses [X.] im Rahmen des § 2 [X.] in dem erstinstanzlichen [X.]eil hinreichend aufmerksam gemacht worden. Gleichwohl ist die Rückabtretung nicht erfolgt. Hinsichtlich des [X.]s hält die Revision des Beklagten dem Berufungsurteil zwar mit Recht entgegen, der Anspruch sei nie an den Beklagten abgetreten worden. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Der [X.] war nur in dem Maße wert-haltig, in dem der Gläubiger - hier also der Schuldner - seinerseits vertragstreu war. War dieser nicht bereit, den Kaufpreis zu bezahlen, konnte der Verkäufer (hier: die Klägerin) den Anspruch auf die Gegenleistung mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts abwehren. Da der Schuldner nicht in der Lage, [X.] nicht willens war und ist, den Kaufpreis zu bezahlen, kann er die Klägerin nach [X.] und Glauben auch nicht darauf verweisen, den gegen sie selbst ge-richteten [X.] zu pfänden. 35 [X.]) Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklag-ten, die Klägerin könne gegen seine Forderungen, soweit sie auf Zahlung ge-richtet seien, aufrechnen, mit einer nicht tragfähigen Begründung zurückgewie-sen. 36 (1) Hat der Schuldner seinerseits Forderungen gegen den [X.], der dagegen mit seiner Gegenforderung aufrechnen kann, ist das [X.] grundsätzlich nicht unzureichend im Sinne des § 2 [X.]. 37 - 15 - ([X.]) Der Schuldner hat das Recht, mit einer eigenen Forderung (Gegen-forderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (Hauptforderung) aufzu-rechnen. Er bewirkt, indem er seine Gegenforderung hingibt, die Tilgung der Hauptforderung. Die Aufrechnung ist damit ein [X.]. Zugleich gibt sie dem Aufrechnenden die Möglichkeit, seine Gegenforderung im Wege der Selbsthilfe ohne das Risiko eines von ihm zu führenden [X.] ([X.] 130, 76, 80 m.w.N.; [X.], [X.]. v. 28. April 1987 - [X.], NJW 1987, 2997, 2998; [X.]/[X.], [X.] vor §§ 387 ff Rn. 6; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 387 Rn. 1). Sie [X.] einen der Zwangsvollstreckung ähnlichen Zugriff auf die Hauptforderung. Insoweit dient sie der Befriedigung der Gegenforderung. 38 Rechnet der Anfechtungsgläubiger (§ 2 [X.]) mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine Forderung des Schuldners auf, ist dies einem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung gleichzuachten. Soweit dieser Zugriff reicht, fehlt es an der Voraussetzung des § 2 [X.], wonach "die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollstän-digen Befriedigung des Gläubigers geführt" haben darf. 39 Das Berufungsgericht meint, die Aufrechnung verschaffe dem [X.] lediglich die Befreiung von einer Verbindlichkeit, nicht hingegen den Erhalt einer nach § 2 [X.] vorauszusetzenden Befriedigung. Diese [X.] berücksichtigt nicht die doppelte Funktion der Aufrechnung. Das [X.] kann sich insoweit auch nicht auf [X.] (Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl § 2 [X.]. 26) stützen. Dort heißt es, Vermögensstücke eines [X.] oder des Gläubigers selbst, die für die befriedi-gungsbedürftige Forderung hafteten, blieben bei Ermittlung einer Uneinbring-lichkeit im Sinne des § 2 [X.] außer Ansatz. Decke das [X.] 40 - 16 - die Forderung des Gläubigers nicht, so habe er die Rückgewähr eines anfecht-baren Erwerbs auch dann zu beanspruchen, wenn er aufgrund der [X.] seine Befriedigung erwirken könne. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber nicht um eine [X.], sondern darum, dass sich im Vermögen des [X.] eine Forderung befunden hat, auf welche die Klägerin auch jetzt noch zugreifen kann (vgl. § 406 BGB). Dieser Zugriff ist der Klägerin auch zuzumuten, obwohl sie selbst vermö-genslos ist; denn sie kann sich im Wege der Aufrechnung - durch Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit - den Wert der Hauptforderung erschließen. 41 ([X.]) Dass die Klägerin als Anfechtungsgläubigerin die Aufrechnung nicht erklärt hat, ist unerheblich. 42 Allerdings ist die Aufrechnung ein Recht des Schuldners. Es steht ihm im Allgemeinen frei, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. In vielen Fällen wird der Schuldner seine Gegenforderung nicht aufopfern wollen, um die [X.] zu tilgen. Auch dann, wenn die Gegenforderung des Schuldners tituliert ist, muss er nicht aufrechnen. Er kann vielmehr aufgrund seines Titels vollstre-cken und es dem Gläubiger überlassen, ob er von einer etwa auch für ihn [X.] Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch macht. Dass der Schuldner die Möglichkeit hätte, im Wege der Aufrechnung auf die Hauptforderung zuzugrei-fen, nötigt ihn nicht dazu, von dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung abzusehen. 43 Dies ändert sich im Grundsatz - vorbehaltlich des Bestehens eines [X.]sverbots - dann, wenn der derjenige, der im Wege der Gläubigeran-fechtung auf das Vermögen eines [X.] zugreifen will, dem Hauptschuldner 44 - 17 - gegenüber mit einer Verbindlichkeit belastet ist und diese durch Aufrechnung tilgen kann. Der Gläubiger darf nicht nach Belieben seinen Schuldner schonen und stattdessen den Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendungen in [X.] nehmen; insofern ist die Anfechtungsklage "subsidiär" ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1996 - [X.] ZR 226/94, [X.], 1516, 1518). Dem Gläubiger muss das aus dem Vermögen des Schuldners [X.] nur zur Verfügung gestellt werden, "soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist" (§ 11 Abs. 1 [X.]). Genauso wie der Gläubiger nicht nach freiem Belieben entscheiden kann, ob er aus einem vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner vollstreckt oder gleich einen [X.] gegen einen [X.] geltend macht, muss er eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrnehmen, bevor er anficht. Kann sich der Anfechtungsgläubiger (Gläubiger der Gegenforderung) durch Aufrech-nung befriedigen, ist es nicht erforderlich, dass der Dritte (Anfechtungsschuld-ner) das vom Gläubiger der Hauptforderung Erhaltene dem Anfechtungsgläubi-ger zur Verfügung stellt. 45 ([X.]) Ist die Aufrechnung - jedenfalls für den Anfechtungsgläubiger (Gläu-bigers der Gegenforderung) - gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ver-bietet sich allerdings die Berücksichtigung einer Aufrechnungsmöglichkeit bei der Prüfung, ob das Vermögen desjenigen, der einen Gegenstand weggegeben hat, dadurch unzureichend geworden ist. In diesem Fall ist es zur Befriedigung des Gläubigers der Gegenforderung weiterhin erforderlich, dass ihm das [X.] zur Verfügung gestellt wird. Denn eine Aufrechnung, die rechtlich ausgeschlossen ist, taugt weder als [X.] noch zur [X.]. 46 - 18 - (2) Im vorliegenden Fall kann die Klägerin gegen den Darlehensrückzah-lungsanspruch aufrechnen. Dieser Anspruch besteht; er ist tituliert. Seine Abtre-tung an den Beklagten hindert die Aufrechnung durch die Klägerin nicht (§ 406 BGB). Damit kann sich die Klägerin in Höhe von [X.] • befriedigen. 47 Das zwischen der Klägerin und dem Schuldner - zu dessen Lasten - ver-einbarte [X.] steht dem nicht entgegen. Ob das [X.] für den Schuldner gemäß § 242 BGB entfallen ist, weil inzwischen auch die Klägerin in Vermögensverfall geraten ist , so dass er bei einer Fortdauer des Verbots seine Gegenforderung nicht mehr realisieren könnte (vgl. [X.] 23, 17, 26 f; [X.], [X.]. v. 2. Dezember 1974 - [X.], NJW 1975, 442; v. 26. [X.] 1987 - I ZR 110/85, [X.], 732, 734; v. 19. September 1988 - [X.], NJW 1989, 124, 125; [X.]/[X.], [X.]O § 309 Nr. 3 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.]O § 387 Rn. 61; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 387 Rn. 17), kann dahinstehen. Da das [X.] nur zum Schutze der Klägerin diente, war ihr die Aufrechnung zu keinem Zeitpunkt ver-boten. 48 Die Klägerin darf von der Aufrechnung auch nicht deshalb absehen, weil mit der Aufrechnung gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch noch keine vollständige Befriedigung der klägerischen Kaufpreisforderung von 306.775,12 • nebst Zinsen erreichbar ist. Eine Zwangsvollstreckung kann nicht schon dann unterbleiben, wenn feststeht, dass sie nur zu einer Teilbefriedigung des Gläubigers führen würde ([X.], [X.]O § 2 Rn. 23; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 2 [X.] Rn. 20). Allerdings ist der Gläubiger nicht gehalten, auf jeden noch so geringwertigen oder entlegenen Gegenstand zuzugreifen. Eine Forde-rung von [X.] • ist jedoch - gemessen an der Höhe der Forderung des [X.] - nicht unbedeutend. Daher muss sich die Klägerin die-49 - 19 - [X.] gegenüber dem [X.] anrechnen lassen. Den [X.] kann sie nur wegen des Rests geltend ma-chen. (3) Die von dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Schuldners in Höhe von 244.598,71 • geltend gemachten, von der Klägerin bestrittenen und gerichtlich nicht festgestellten Ansprüche aus dem Doppelhäuser-Projekt hin-dern den [X.] dagegen nicht; insofern ist der Klägerin eine Aufrechnung nicht zumutbar. 50 ([X.]) In der [X.] hat der Beklagte ausdrücklich geltend gemacht, das [X.] sei auch wegen dieser Ansprüche zurei-chend. Es ist zwar fraglich, ob der Beklagte sich bereits in den Vorinstanzen darauf berufen hat. Diese Frage hatten jedoch bereits die Tatrichter zu untersu-chen, weil die entsprechenden Tatsachen vorgetragen waren. Demgemäß steht sie nunmehr auch zur Überprüfung durch das Revisionsgericht. 51 ([X.]) Der Beklagte kann den Anfechtungsgläubiger nicht auf die Möglich-keit der Aufrechnung gegenüber dem Schuldner verweisen, wenn dessen [X.] ernsthaft bestritten ist. 52 Ist zweifelhaft, ob nach einer Vermögensverschiebung des Schuldners dessen Restvermögen ausreicht, um den Gläubiger zu befriedigen, braucht sich der Anfechtungskläger nicht auf die Möglichkeit einer Pfändung verweisen zu lassen, die, wenn überhaupt, erst nach Jahren zu einer Befriedigung führt ([X.], [X.]. v. 22. September 1982 [X.]O). Ebenso wenig muss er sich auf die Pfändung angeblicher Forderungen des Schuldners einlassen, deren Bestehen nicht festgestellt ist (OLG Hamm Z[X.] 2002, 81, 83; [X.], [X.]O § 2 Rn. 27; 53 - 20 - [X.]/Prütting/[X.], [X.]O § 2 Rn. 20). Aus den gleichen Gründen kann der Gläubiger nicht darauf verwiesen werden, sich durch [X.] gegenüber einer Forderung zu befriedigen, von der nicht geklärt ist, ob sie einen nennens-werten Bestandteil des [X.] bildet. Müsste der [X.] hier zunächst den Streit über eine solche Forderung austragen, würde dies zudem eine Verzögerung der Durchsetzung des [X.], die nicht vereinbar wäre mit dem Zweck dieses Rechtsinstituts, den Gläu-biger vor [X.] durch den Schuldner zu schützen, die [X.] sind, seine Befriedigung zu vereiteln. 3. Soweit danach ein nicht aus dem [X.] zu deckender Anspruch verbleibt - nämlich in Höhe von 230.081,34 • -, sind die Vorausset-zungen einer Anfechtung gemäß § 4 [X.] erfüllt. 54 a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, hat der Beklagte den Grundbesitz unentgeltlich erhalten, und zwar nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung. Es handelt sich um eine Zuwendung im Rahmen einer vorwegge-nommenen Erbfolge. Durch den Abschluss der [X.] vom 5. Dezember 2004 hat sich an der Unentgeltlichkeit nichts geändert. Für die Qualifizierung einer Rechtshandlung als entgeltlich oder unentgeltlich kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Rechtshandlung vorgenommen wurde (vgl. § 8 [X.]). Es muss darauf abgestellt werden, ob seinerzeit eine angemessene Gegenleistung erfolgt oder wenigstens ausbedungen worden ist. Eine sich [X.] ergebende Unentgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Parteien sie im Nachhinein in eine entgeltliche umwandeln (BFH NJW 1988, 3174, 3175 [X.]; [X.], [X.]O § 4 Rn. 20; [X.]/ Prütting/[X.], [X.]O § 4 [X.] Rn. 3). 55 - 21 - b) Durch die Grundstücksübertragung ist die Möglichkeit der Klägerin, sich durch Vollstreckung in das [X.] zu befriedigen, [X.] und die Klägerin somit objektiv benachteiligt worden. Nach den [X.] - von der Revision des Beklagten nicht angegriffenen - Feststellungen sind die übertragenen Flurstücke, von einer einzigen Ausnahme abgesehen, nicht [X.] belastet. 56 Allerdings wäre - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - ein nachträglicher Wegfall der Gläubigerbenachteiligung erheblich ([X.], [X.]O § 1 Rn. 51; vgl. ferner MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 177 f; [X.]/ [X.], [X.] 12. Aufl. § 129 Rn. 129). Diese muss bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gegeben sein. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbe-nachteiligung entfällt, wenn der [X.] dem Schuldner bis zu die-sem Zeitpunkt als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Zuwendung Vermögenswerte zukommen lässt, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen. 57 Hier ist die Gläubigerbenachteiligung jedoch nicht nachträglich entfallen. Mit der [X.] vom 5. Dezember 2004 hat der Beklagte ge-genüber der Grundpfandgläubigerin ein Schuldanerkenntnis über 60.000 • nebst Zinsen abgegeben und sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstre-ckung in sein Vermögen unterworfen. Außerhalb der [X.] hat er [X.] seines [X.] übernommen und angeblich auch erfüllt. Dadurch sind dem Schuldner keine dem Zugriff der Klägerin offen stehenden Vermögenswerte zugeflossen. 58 - 22 - I[X.] Die Revision der Klägerin 59 Die Klägerin wendet sich dagegen, dass dem Beklagten wegen des ihm vom Schuldner abgetretenen [X.] ein Zurückbe-haltungsrecht eingeräumt worden ist. Diesem Angriff ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen. 60 Da der Darlehensrückzahlungsanspruch bei der Frage, ob das Schuld-nervermögen zureichend im Sinne des § 2 [X.] ist, berücksichtigt werden muss (vgl. oben I 2 b [X.]), ist er dadurch "verbraucht" und kann nicht zusätzlich zum Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts gemacht werden. 61 Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass der Beklagte hier auch gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit dem Zurückbehaltungsrecht präkludiert wäre (zur Präklusion einer derartigen Einrede vgl. [X.], 145, 149; [X.] 34, 274, 281 f; [X.] 1970, 357, 359 f; [X.], ZPO 22. Aufl. § 767 Rn. 21, 32), weil der Schuldner dieses nicht mehr geltend machen könn-te; dessen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens war bereits vor der Schlussverhandlung im [X.] des [X.] entstanden und fällig geworden. 62 [X.] Das Berufungsurteil ist demgemäß dahin zu ändern, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung in das ihm von dem Schuldner übertragene, nicht [X.] belastete Immobilienvermögen nur wegen der infolge der Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch verminderten Forderung 63 - 23 - der Klägerin zu dulden hat. Dadurch entfällt das dem Beklagten zugebilligte Zu-rückbehaltungsrecht. Beides kann das Revisionsgericht selbst aussprechen, weil der Rechtsstreit insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Da das Berufungs- wie auch das Revisionsurteil keine Teilurteile sind - beide Instanzen haben über den gesamten angefallenen Streitstoff abschlie-ßend entschieden -, muss insoweit eine Kostenentscheidung getroffen werden. 64 Dr. [X.] [X.] Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und da- her verhindert zu unterschreiben. Dr. [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 17 O 201/03 - [X.], Entscheidung vom 24.02.2006 - 1 [X.]/04 -

Meta

IX ZR 63/06

16.08.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2007, Az. IX ZR 63/06 (REWIS RS 2007, 2414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2414

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