Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. 1 StR 320/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8047

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR 320/12

vom
20. Februar
2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
20. Februar 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.]

und [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Cirener,
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger
des Angeklagten Dr. R.

,
Rechtsanwältin

,
Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Dr. S.

,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2012 werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen [X.] tragen die Staatskasse zu drei Vierteln und die Nebenklägerin zu einem Viertel.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagten Dr. S.

und Dr. R.

von den Vorwürfen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung und des Betruges freigesprochen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben keinen Erfolg.

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-
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-
A.

I.

Den Angeklagten lag zur Last, bei dem an einer Leberzirrhose leidenden Geschädigten im September 2006 im [X.] L.

bewusst ohne genügen-de Aufklärung eine sogenannte autologe Hepatozytentransplantation (im [X.]: [X.]) durchgeführt und durch den Eingriff den Tod des Geschädigten verursacht zu haben. Dabei soll der Angeklagte Dr. S.

als behandelnder Arzt dem Patienten, der ihm gegenüber in den Eingriff eingewil-ligt hatte, bewusst aufklärungsrelevante Umstände verschwiegen haben; der Angeklagte Dr. R.

soll -
z.T. unter Assistenz des Angeklagten Dr.
S.

-
sodann in Kenntnis der unzureichenden Aufklärung den mehrstu-figen Eingriff durchgeführt haben.

Darüber hinaus lag den Angeklagten zur Last, bei der Abrechnung des [X.]s mit der Krankenversicherung des Geschädigten durch die Nutzung eines für Krankenhausabrechnungen allgemein üblichen, standardisierten [X.] bewusst wahrheitswidrig die Abrechenbarkeit ihrer [X.] vorgespiegelt zu haben, obwohl sie wussten, dass diese nicht vom Leis-tungsspiegel der Krankenversicherung erfasst war. Infolge des dadurch erreg-ten Irrtums soll die geschädigte Krankenversicherung -
der Absicht der
Angeklagten entsprechend -
am 2. Januar 2007 einen Betrag von insgesamt 10.344,59 Euro an das [X.] erstattet haben, der diesem mangels gültiger Vergütungsgrundlage nicht zustand.

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5
-
II.

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Geschädigte war nach langjährigem Alkoholmissbrauch an Leber-zirrhose erkrankt und hatte bereits mehrere lebensbedrohliche Krankheitsschü-be mit komatösen Phasen durchlitten. Die bei dieser Diagnose als Standardme-thode übliche Lebertransplantation lehnte er ab: Zum einen missfiel ihm die Aussicht, ein fremdes Organ in sich tragen zu müssen; zum anderen wollte er nicht auf ein Spenderorgan warten und einem erneuten, möglicherweise tödli-chen Schub seiner Erkrankung durch eine rasche Behandlung vorbeugen. Schließlich war ihm bei einem nur kurz zurückliegenden Krankenhausaufenthalt in Lü.

auch seitens der dort praktizierenden Ärzte wegen seines redu-zierten Allgemeinzustandes von einer Lebertransplantation abgeraten worden.

Auf der Suche nach alternativen Behandlungsmethoden stieß der Ge-schädigte im Frühjahr 2006 auf das von der [X.] Firma H.

beworbene Verfahren der [X.], das unter Leitung des Angeklagten Dr.
S.

im [X.] L.

angewendet wurde. Bei diesem Verfahren werden aus dem Leberzellgewebe des Patienten entnommene Leberzellen iso-liert, kultiviert und auf eine Biomatrix aufgebracht, um sodann in das Dünn-darmmesenterium implantiert zu werden, wo sie die Leberfunktion unterstützen sollen. Der Geschädigte, der sich für das Verfahren interessierte, übersandte dem Angeklagten Dr. S.

daraufhin seine Befunde.

Am 16. Mai 2006 trat der Angeklagte Dr. S.

mit dem Geschädigten telefonisch in Kontakt. Der Geschädigte berichtete von seiner Krankenge-schichte und seiner Einstellung zur Lebertransplantation. In diesem Zusam-5
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6
-

t-
u-rsönliche [X.] führte der Ange-klagte Dr. S.

mit dem Geschädigten am 20. Juli 2006 und am 18. Sep-tember 2006 durch. Zudem erhielt der Geschädigte schriftliches [X.] zum Verfahren der [X.]. Im Ergebnis war er über Diagnose und Risiken der Behandlungsmethode in Kenntnis gesetzt, während einige für die Beurteilung deren medizinischen Nutzens relevante Faktoren nicht in ausreichender Tiefe erörtert worden waren. Subjektiv hielt der Ange-klagte Dr. S.

jedoch irrig seine Aufklärungsbemühungen für ausreichend.

Am 18. September 2006 erteilte der Geschädigte seine Einwilligung in die [X.]. Dem Angeklagten Dr. R.

erklärte er auf Nachfrage, er habe keine Fragen mehr zu dem Eingriff. Infolgedessen ging auch der Angeklagte Dr. R.

von der Hinlänglichkeit der in der Patientenakte dokumentierten Aufklärung aus und nahm die operativen [X.] am 19. September 2006 und -
unter Assistenz des Angeklagten Dr. S.

-
am 26. September 2006 jeweils lege [X.] vor. Dazwischen wurde am 21. September 2006 eine arterielle [X.] ordnungsgemäß operativ versorgt.

Ab dem 1. Oktober 2006 verschlechterte sich der Zustand des [X.]. Nach seiner Verlegung auf die Intensivstation
des [X.]s

in [X.] verstarb er dort am 25. November 2006 an einem Multiorgan-versagen.

2. Als Grundlage der später erstellten Abrechnung des [X.]s gab der Angeklagte Dr. R.

noch im [X.]ssaal die zutreffenden Codierungen der durchgeführten [X.]sschritte in das hierzu wie üblich genutzte Com-9
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puterprogramm ein. Dass diese Schritte ihrerseits Bestandteile der nicht von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfassten [X.] waren, wurde weder von ihm noch von dem die Behandlung leitenden [X.] Dr. S.

offenbart. Eine fallbezogene Vergütungsvereinbarung war nicht getroffen worden. Der Angeklagte Dr. S.

stellte jedoch zum 31.
Oktober 2006 beim [X.] ([X.]) einen Antrag auf Aufnahme der [X.] in die Richtlinien für Neue Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden (NUB), um eine Anerken-nung der Vergütungsfähigkeit dieser Methode zu erreichen. Auf die Abrech-nung des [X.]s erstattete die Krankenversicherung des Geschädigten am 2. Januar 2007 einen Betrag in Höhe von 10.344,59 Euro. Der Betrag wurde bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung von der Krankenkasse, trotz der Kennt-nis, dass die drei [X.]en im Rahmen einer autologen Hepatozytentrans-plantation durchgeführt wurden, nicht zurückgefordert. Der Antrag des Ange-klagten Dr. S.

beim [X.] wurde am 31. Januar 2007 positiv verbeschie-den.

3. Das [X.] hat die Angeklagten von den Vorwürfen der Körper-verletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Bezüglich der Körperverletzungsdelikte sei den Angeklagten vorsätzli-ches Handeln nicht nachzuweisen, weil sie die objektiv bestehenden [X.] nicht erkannt hätten und irrig von einer wirksamen Einwilligung des Geschädigten ausgegangen seien. Zudem sei das Handeln der Angeklag-ten aufgrund hypothetischer Einwilligung gerechtfertigt. Für den insoweit sub-sidiären Vorwurf der fahrlässigen Tötung fehle es infolge dessen am [X.].
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Ein Betrug gegenüber der Krankenversicherung liege bereits mangels Vermögensschadens bzw. konkreter Vermögensgefährdung nicht vor. Der Vorwurf des versuchten Betruges scheitere zudem jeweils am Fehlen einer be-wussten Täuschungshandlung mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht.

B.

Die auf die Sachrüge und -
seitens der Staatsanwaltschaft -
auch auf Verfahrensrügen
gestützten Revisionen bleiben erfolglos.

I.

Das Urteil genügt den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO, insbesondere enthält es einen zusammenhängenden, der Beweiswür-digung vorangestellten Abschnitt zu den Feststellungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. Februar 2008 -
4 [X.], [X.], 206, 207). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind sodann die Einlassungen der Angeklagten zwar nicht im Zusammenhang, sondern in Teilen jeweils an verschiedenen Stellen dargelegt worden ([X.], 14, 15, 16, 21), was nach der Rechtsprechung des [X.] einen Darstellungsmangel begründen kann ([X.], Urteile vom 11.
Oktober 2011 -
1 [X.]; vom 1. April 1992 -
2 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8 mwN; Beschluss vom 24. August 1990 -
3 [X.]). Gemessen am Zweck des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO liegt ein solcher Mangel aber nicht vor, wenn dem Revisionsgericht auch bei einer von diesen Maßstäben abweichenden Darstellung die Prüfung der tatrichterlichen Beweis-würdigung auf Rechtsfehler hinreichend möglich bleibt ([X.], Urteil vom 1. April 1992 -
2 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8). Diesen [X.] wird das Urteil noch gerecht.
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II.

Der Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge in [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu bean-standen.

1. Ohne Rechtsfehler ist die [X.] -
ausgehend von einer nicht zu beanstandenden Einordnung der [X.]
als ärztlicher Heileingriff -
zu der Bewertung gelangt, dass die von dem Geschädigten abgegebene
Einwilli-gungserklärung objektiv unwirksam war, weil er jedenfalls nicht hinreichend über den potenziellen Nutzen der Neulandmethode

aufgeklärt worden war.

2. Sodann hat die [X.] die Strafbarkeit des Vorgehens der [X.] wegen des Vorliegens einer hypothetischen Einwilligung verneint (zu dieser Rechtsfigur vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 -
1 [X.], [X.], 205
f.; Beschluss
vom 15. Oktober 2003 -
1 [X.], [X.], 16 mwN; Urteile
vom 20. Januar 2004
-
1 StR 319/03,
NStZ 2004, 442, und vom 29. Juni 1995 -
4 [X.], [X.], 34
f.; weit. [X.]. bei [X.] [X.], 1 ff.; vgl. auch [X.], Urteile vom 23. Oktober 2007 -
1 [X.] und vom 5. Juli 2007 -
4 [X.], [X.], 340, 341). Deren -
stren-ge -
Voraussetzungen hat sie
im vorliegenden Einzelfall
ohne revisiblen Rechts-fehler festgestellt.

Ihre Auffassung, der Geschädigte würde nicht ausschließbar auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben, hat sie durch konkre-17
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te Feststellungen untermauert: Der Geschädigte habe eine [X.] nicht mehr gewollt ([X.], 16), weil ihm hiervon bereits 2006 abgeraten worden war ([X.], 15), weil er das Tragen fremder Organe grundsätzlich ablehnte ([X.], 10, 15), und weil er infolge seiner Furcht vor weiteren le-bensbedrohlichen Schüben seiner Erkrankung die (erneute) Aufnahme in eine Warteliste für eine Lebertransplantation befürchtete ([X.], 10). Seine unbe-rtigen e-schädigte auch gegenüber dem Angeklagten Dr. S.

klar und deutlich [X.] ([X.] 7).
Ihre Feststellungen hat die [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise neben der Einlassung des Angeklagten Dr. S.

vor allem auf die Angaben der Witwe des Geschädigten gestützt ([X.], 15).

Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die [X.] sich bei dieser besonderen, durch Tatsachen fundierten Sachlage keine Über-zeugung dahingehend hat bilden können, dass der Geschädigte bei vollständi-ger Aufklärung die Einwilligung in den Eingriff verweigert hätte, oder dass die Angeklagten mit einer solchen Verweigerung gerechnet hätten (vgl. zur Anwen-dung des Zweifelssatzes [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 -
1 [X.], [X.], 205; Beschluss vom 15. Oktober 2003 -
1 [X.], [X.], 16, 17
mwN; Urteil vom 29. Juni 1995 -
4 [X.], [X.], 34, 35).

Mit dem weiteren Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, warum der Ge-21
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-
zeigt die Revision lediglich eine abweichende Beweiswürdigung auf; hiermit kann sie indes im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

3. Eine andere Bewertung hätte sich ergeben können, wenn die Ange-klagten den Geschädigten gezielt über die mangelnden validen Erfolgsaussich-ten der Behandlung getäuscht hätten (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 15. Okto-ber 2003 -
1 [X.], [X.], 16, 17). Die Urteilsgründe ergeben hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. Die Verfahrensrügen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Feststellung weiterer bzw. vertiefter [X.] erstrebt, die im Ergebnis eine vorsätzliche Täuschung des Geschädigten durch die Angeklagten nahelegen und eine hypothetische
Einwilligung aus-schließen würden, haben keinen Erfolg.

a) den Angeklagten angewendeten Methode und insbesondere die Alternative e-schädigten und diesen früher behandelnde Ärzte im [X.] Lü.

, nicht gehört, ist bereits unzulässig erhoben. Denn die Revision legt schon keine bestimmten
Beweistatsachen und kein zu erwartendes, konkretes Beweiser-gebnis dar (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1).

b) Auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO wegen unrichtiger Wiedergabe des Inhalts eines Arztbriefs vom 16. Mai 2006 in den
schriftlichen Urteilsgründen versagt.

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-
Die [X.] sieht die Einlassung des Angeklagten Dr. S.

zum Inhalt des zwischen ihm und dem Geschädigten am 16. Mai 2006 geführten Telefonats -
insbesondere seine Behauptung, eine alternative [X.] habe der Patient ihm gegenüber abgelehnt -
durch den Inhalt des von ihm im [X.] an das Telefonat gefertigten Arztbriefs bestätigt. Hierzu [X.] sie sich auf die -
eher unklare -
Formulierung im Arztbrief, wonach eine Le-bertransplantation h-

Es bestehen bereits Bedenken, dass
die Rüge
zulässig erhoben ist (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hiergegen spricht, dass nur der betreffende [X.] des zweiseitigen Arztbriefs, nicht jedoch dessen weiterer Inhalt vorge-tragen wird (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Februar 2012 -
1 [X.]; Urteile vom 12. Juli 1995 -
3 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Be-setzungsrüge 5; vom 28. Juni 1995 -
3 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 4; vom 21. Juli 1994 -
1 [X.], [X.]R § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 16. Januar 1991 -
3 [X.], [X.]R § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2).

Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Das [X.] stützt sich bezüglich einzelner Inhalte der [X.] -
etwa bezüglich der Be-wertung der neuen Methode als Alternative zur Lebertransplantation
([X.]
14)
-
neben dem Arztbrief auch auf die Aussage der Witwe des Geschädig-ten. Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung zum Zwecke der Prüfung, ob sich die beanstandete Feststellung nur auf den Arztbrief oder auch auf die [X.] dieser Zeugin stützt, ist dem Revisionsgericht jedoch versagt (vgl. dazu 28
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13
-
[X.], Beschlüsse vom 7. Juni 1979 -
4 [X.], [X.]St 29, 18, 21, und vom 3. September 1997 -
5 [X.], [X.]St 43, 212, 214 mwN).

III.

Ohne Rechtsfehler hat das [X.] die Angeklagten auch vom [X.] der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Es hat mit Blick auf die erteilte hypothetische Einwilligung des Geschädigten zu Recht den erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen den [X.] und dem Tod des Geschädigten verneint (zur hypothetischen Einwilligung mit Blick auf den Maßstab der zudem erforderlichen Vorhersehbarkeit, vgl. auch [X.], [X.] vom 28. Oktober 1960 -
4 StR 375/60
und vom 28. Juni 1963 -
4 [X.], [X.], 231 f.).

IV.

Auch der Freispruch vom Vorwurf des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] eine objektive Täuschung der Krankenversicherung -
naheliegend war hier eine Täuschung nicht durch Falschcodierung, sondern durch die gleichzeitige Behauptung der grundsätzli-chen Abrechenbarkeit der Leistung (vgl. [X.], Urteile vom 4. September 2012
-
1 [X.], und vom 10.
März 1993
-
3 [X.], [X.], 388, 389; vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 -
1 [X.]) -
angenommen.

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2. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat die [X.] indes
bei dem [X.] Dr. R.

-
unter Hinweis auf dessen gänzlich fehlende Vorstellun-gen über die weitere Abwicklung der Abrechnung -
bereits den [X.] verneint.

Auf der Basis der Feststellungen des [X.]s fehlte den Angeklag-ten zudem jedenfalls der zur Tatbestandserfüllung erforderliche Vorsatz betref-fend die Erregung eines Irrtums der Krankenkasse des Geschädigten. Die [X.] vertrauten aun-u-dem bestand ausweislich der Aussage des Zeugen Sch.

eine of-fensichtliche und erhebliche Kostendifferenz zur Standardmethode der [X.] ([X.] 22).

Auf die hinzutretenden gewichtigen Bedenken, die auch gegen die An-nahme einer von den
Angeklagten erstrebten rechtswidrigen Bereicherung sprechen -
etwa das parallel geführte [X.]-Verfahren ([X.] 12, 22) und die bereits mehr als eineinhalb Jahre währende Dauer der Anwendung der [X.] an 30 Patienten ([X.], 9) -
kommt es mithin nicht mehr an.

C.

Die Staatskasse hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der
Angeklagten zu tragen
(vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1957 -
1 StR 33/57, [X.]St 11, 189
ff.). Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst. Die [X.] bezüglich der gerichtlichen Auslagen 34
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obliegt beiden Beschwerdeführern ([X.], Urteil vom 10. Juli 2003 -
3 [X.]). Dabei hat der Senat wegen des geringeren Umfangs der Beteiligung der Nebenklägerin am Revisionsverfahren deren Verpflichtung gegenüber der-jenigen der Staatskasse
entsprechend herabgesetzt.
VRi[X.] [X.] ist urlaubs-
abwesend und daher an
der Unterschrift gehindert.

Wahl Wahl [X.]

Cirener

[X.]

Meta

1 StR 320/12

20.02.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. 1 StR 320/12 (REWIS RS 2013, 8047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8047

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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