Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 5 StR 344/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 544

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.] (alt: 5 StR 94/04) [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. November 2005 in der Strafsa[X.]he gegen 1. 2. wegen Tots[X.]hlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 29. und 30. November 2005, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.] Dr. [X.]um, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Re[X.]htsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt [X.]als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,
- 3 - in der Sitzung vom 30. November 2005 für Re[X.]ht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft und der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 1. Februar 2005 a) in den [X.] dahin geändert, dass die [X.] wegen Tots[X.]hlags verurteilt sind, b) in den [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.]eil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels und die hierdur[X.]h entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. 4. Die Sa[X.]he wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur Ents[X.]heidung über die Kosten der Re[X.]htsmittel der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenklägerin an eine [X.] als S[X.]hwurgeri[X.]ht zuständige Strafkammer des Land-geri[X.]hts zurü[X.]kverwiesen. [X.] Von Re[X.]hts wegen [X.]

- 4 - G r ü n d e Das [X.] hatte die Angeklagten zunä[X.]hst mit seinem [X.]eil vom 14. August 2003 wegen Tots[X.]hlags zu Freiheitsstrafen von jeweils se[X.]hs Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Neben-klägerin hat der Senat die S[X.]huldsprü[X.]he aufgehoben und [X.] bei Aufre[X.]hter-haltung der Feststellungen zum äußeren Tatges[X.]hehen [X.] das Verfahren an eine andere [X.] zurü[X.]kverwiesen (NStZ-RR 2004, 332). Diese hat die Angeklagten nunmehr wegen Körperverletzung mit Todesfolge wiederum zu Freiheitsstrafen von jeweils se[X.]hs Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Dagegen ri[X.]hten si[X.]h die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft, die vom [X.] vertreten werden, und die Re[X.]htsmittel der [X.] jeweils mit der Sa[X.]hrüge. Der Angeklagte [X.] greift mit [X.] bes[X.]hränkten Revision die vom [X.] gefundene Strafe an. Die Re[X.]htsmittel der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenklägerin haben Erfolg, soweit das [X.] ni[X.]ht auf Tots[X.]hlag erkannt hat. Die Revision des Angeklagten [X.] ist unbegründet. 1. Das [X.] hatte in seinem [X.]eil vom 14. August 2003 fol-gende Feststellungen getroffen: a) Die Angeklagten besu[X.]hten gegen Mittag des 26. Januar 2003 den ihnen bekannten wesentli[X.]h älteren, körperli[X.]h und seelis[X.]h angegriffenen

[X.]in dessen Wohnung in [X.]. Sie trafen dort auf die Zeugen [X.]und [X.]; letzterer entfernte si[X.]h alsbald. Na[X.]h rei[X.]hli[X.]hem Genuss von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den [X.]zwis[X.]hen 18.00 und 19.00 Uhr zunä[X.]hst wie folgt: [X.]rammte dem neben ihm sitzenden Wohnungsinhaber völlig unvermittelt seinen re[X.]h-ten Ellenbogen in die seitli[X.]he Halsgegend. [X.]trat [X.]mit dem be-s[X.]huhten Fuß kräftig ins Gesi[X.]ht. [X.]s[X.]hubste den Zeugen [X.] zur Seite, der [X.]vor einem Angriff s[X.]hützen wollte. [X.] s[X.]hlug [X.]mit der Faust auf das re[X.]hte Auge. Na[X.]hdem der Zeuge [X.]im Badezimmer - 5 - die von [X.] verursa[X.]hten Wunden ausgewas[X.]hen hatte, s[X.]hlug dieser Angeklagte erneut mehrfa[X.]h mit der [X.] und gegen den re[X.]hten Kieferberei[X.]h. Der Angeklagte [X.] s[X.]hlug ebenfalls mehrmals mit den Fäusten auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein. [X.]pa[X.]kte dann das keinerlei Widerstand leistende Opfer an den Haaren und s[X.]hlug dessen Kopf gegen die Wand. Er urinierte auf den an der Stirn, aus der Nase und am Ohr blutenden S[X.]hwerverletzten. Um diesen no[X.]h stärker zu ernied-rigen, rasierten ihm die Angeklagten die Kopfhaare teilweise ab. Unter dem Ausruf: —Mal sehen, wie widerstandsfähig er [X.] würgte einer der Angeklag-ten ihr Opfer, während der andere mit äußerster Gewalt die Nase zuhielt und so stark an ihr zerrte, dass der [X.]. In der si[X.]heren Erwar-tung, der S[X.]hwerverletzte werde in Kürze versterben, verließen die Ange-klagten die Wohnung. Gemeinsam mit dem Zeugen [X.] su[X.]hten sie ge-gen 22.00 Uhr den [X.] im [X.] auf. Dort und gegenüber der später eingetroffenen Notärztin erklärten sie, sie hätten mit einem —gesoffenfi und ma[X.]hten si[X.]h Sorgen, dass derjenige eventuell tot sei. Infolge der massiven Tätli[X.]hkeiten der Angeklagten erlitt [X.]neben Haut- und Wei[X.]hteilunterblutungen eine Fraktur der re[X.]hten Augenhöhle, eine Verletzung der Leber und der re[X.]hten Niere, Rippenfrakturen sowie eine Blutung unter die harte Hirnhaut, an der er im Zusammenhang mit einer Hirns[X.]hwellung und einer Bluteinatmung no[X.]h in seiner Wohnung verstarb. b) Die [X.] hatte si[X.]h vom bedingten Tötungsvor-satz aufgrund der Geständnisse der Angeklagten überzeugt, aber kein Tat-motiv feststellen können. 2. Der Senat hat auf die Revisionen der Nebenklägerin die S[X.]huld-sprü[X.]he aufgehoben, weil die fehlerfrei getroffenen Feststellungen na[X.]h den anzuwendenden Maßstäben von [X.], 128 tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme niedriger Beweggründe geboten hätten, deren Erörterung - 6 - notwendig gewesen wäre. Die Feststellungen zum äußeren Tatges[X.]hehen hat der Senat aufre[X.]hterhalten. 3. Die neu berufene [X.] hat, na[X.]hdem die Ange-klagten von ihrem Re[X.]ht zu s[X.]hweigen Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben, das Tat-ges[X.]hehen umfassend neu aufgeklärt, zum Vor- und Na[X.]htatges[X.]hehen wei-tergehende Feststellungen getroffen und ein Motiv der Angeklagten [X.]: a) Zwis[X.]hen den muskulös gebauten, no[X.]h jungen Angeklagten und dem 48 Jahre alten, dur[X.]h längeren starken Alkoholkonsum ges[X.]hwä[X.]hten [X.]kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen und Streit, weil [X.]na[X.]h eigenem, von ihm als ausrei[X.]hend empfundenen Alkoholgenuss den Angeklagten den Zutritt zu seiner Wohnung gelegentli[X.]h versagte. Na[X.]hdem [X.]die Angeklagten wieder einmal ni[X.]ht eingelassen hatte, griffen diese am 30. Dezember 2002 ihren Gastgeber massiv an. [X.]begab si[X.]h am nä[X.]hsten Tag wegen stärker werdender S[X.]hmerzen in der Brust ins [X.]. Die Ärzte stellten mehrere fris[X.]he und mehrere ältere [X.] sowie eine Nasenbeinfraktur fest. Des Weiteren erlitt [X.]am 30. [X.], mögli[X.]herweise aber au[X.]h einige Tage davor oder dana[X.]h eine [X.] Hirnblutung im Hinterkopf. b) Das [X.] hat als Motiv der mit einer Blutalkoholkonzentrati-on von über drei Promille handelnden Angeklagten festgestellt, diese hätten [X.]verletzt, um ihn dafür zu bestrafen, dass er die Angeklagten am Tag zuvor ni[X.]ht in seine Wohnung eingelassen hatte. Die bis zum Abriss des [X.] übereinstimmend mit den Feststellungen des [X.]eils vom 14. August 2003 erneut zu Grunde gelegten Tätli[X.]hkeiten der Angeklagten seien aber immer wieder dur[X.]h Zeiten des gemeinsamen Trinkens unterbro-[X.]hen worden, während derer die Angeklagten Vorwürfe wegen des [X.] Verhaltens des [X.]erhoben. Das [X.] konnte ni[X.]ht si[X.]her feststellen, dass einzelne oder alle Fausts[X.]hläge mit [X.] und Wu[X.]ht - 7 - ausgeführt wurden und dass die Angeklagten den Tod des [X.]au[X.]h nur billigend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten hätten si[X.]h um ihr Opfer auf vielfältige Weise bemüht: Sie führten den malträtierten Ges[X.]hädigten gemeinsam mit dem Zeugen [X.] no[X.]hmals ins Badezimmer, dus[X.]hten ihn mit kaltem Wasser ab, um so seinen Zustand wieder zu verbessern. Dann we[X.]hselten sie ihm seine Kleidung und bra[X.]hten ihn ins Wohnzimmer zurü[X.]k, wo sie ihn auf dem Sofa absetzten. [X.] später verlor [X.]das Bewusstsein und ruts[X.]hte [X.] unerwartet für den Zeugen [X.]und ni[X.]ht si[X.]her auss[X.]hließbar au[X.]h für die beiden Angeklagten [X.] ohne Einwirkung Dritter zu Boden. In diesem Moment erkannten die Angeklagten und der Zeuge [X.] , dass si[X.]h die Hautfarbe des Ges[X.]hädigten im Berei[X.]h des Gesi[X.]hts und der Hände blau verfärbt hatte. Der Angeklagte [X.]begann daraufhin, mögli[X.]herweise ebenso wie der Angeklagte S [X.] erst jetzt in Sorge um das Leben von [X.][X.] bei diesem eine [X.]rzmassage vorzuneh-men. Da dies ni[X.]ht zu einer Besserung des Zustandes des Ges[X.]hädigten führte, drang [X.] darauf, die Feuerwehr oder die Polizei zu rufen, zumal er jetzt befür[X.]htete, [X.]könnte bei einem weiteren Zuwarten mögli[X.]her-weise versterben. Er verließ mit den beiden Angeklagten die Wohnung. Au[X.]h die Angeklagten hatten dabei ni[X.]ht si[X.]her auss[X.]hließbar das Ziel, Hilfe für [X.]zu holen und so die nun erkannte Lebensgefahr zu bannen. [X.]) Zur Todesursa[X.]he hat die [X.] mit sa[X.]hverstän-diger Hilfe festgestellt, dass dur[X.]h den S[X.]hlag des Kopfes gegen die Wand die dur[X.]h den [X.]ilungsprozess der älteren subduralen Hirnblutung entstan-dene Bindegewebsorganisation aufgerissen sei und eine fris[X.]he Blutung ausgelöst habe, die zu der tödli[X.]hen Hirns[X.]hwellung und starken Bluteinat-mung geführt hätte. Sämtli[X.]he fris[X.]hen Verletzungen seien ni[X.]ht sehr erheb-li[X.]h, insbesondere im Einzelnen ni[X.]ht konkret lebensbedrohli[X.]h gewesen. Das [X.] hat die Rippenbrü[X.]he und die Verletzung der Leber ni[X.]ht mehr dem Tatges[X.]hehen zugere[X.]hnet. Diese seien dur[X.]h die Reanimations-bemühungen des Angeklagten [X.]entstanden. - 8 - 4. [X.] sind zulässig. Zwar enthält die Begründung der Re[X.]htsmittel (erneut) keine aus-drü[X.]kli[X.]he Erklärung im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Be-s[X.]hwerdeführerin das [X.]eil anfe[X.]hte und dessen Aufhebung beantrage. Sol-[X.]hes ergibt si[X.]h vorliegend aber aus der innerhalb der [X.] ausgeführten Sa[X.]hrüge, mit der die Nebenklägerin geltend ma[X.]ht, das [X.] habe die Bindungswirkung der Aufhebungsansi[X.]ht des Re-visionsurteils verkannt und den Prüfungsauftrag ni[X.]ht erfüllt, festzustellen, ob das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vorliegt. Damit hat die Neben-klägerin s[X.]hließli[X.]h erklärt, sie verfolge das Ziel ihrer Re[X.]htsmittel gegen das erste tatri[X.]hterli[X.]he [X.]eil weiter, nämli[X.]h eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu errei[X.]hen (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2), und hat [X.] wie von § 400 Abs. 1 StPO geboten [X.] au[X.]h klargestellt, dass sie das [X.]eil mit dem Ziel einer Änderung der S[X.]huldsprü[X.]he wegen einer Ge-setzesverletzung anfe[X.]hte, die zum Ans[X.]hluss als Nebenkläger bere[X.]htigt (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). 5. Die Re[X.]htsmittel der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenklägerin füh-ren zur Änderung der S[X.]huldsprü[X.]he. a) Die Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge können ni[X.]ht bestehen bleiben, weil das [X.] die innerprozessuale Bindung an die aufre[X.]ht erhaltenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) des ersten in dieser Sa[X.]he ergangenen [X.]eils ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet hat (vgl. [X.], 259). Zwar ist das [X.] von einer Bindung an die [X.] zum äußeren Tatablauf ausgegangen und hat die einzelnen Tathand-lungen in die von ihm getroffenen Feststellungen übernommen. Das Landge-ri[X.]ht hat sie aber zum Teil in einen anderen Zusammenhang gestellt, in das festgestellte Gesamtges[X.]hehen weitere Handlungen eingefügt und die Er-hebli[X.]hkeit der Gewalthandlungen der Angeklagten anders bewertet. Damit hat das [X.] das Tatges[X.]hehen unzulässigerweise im Sinne eines - 9 - anderen ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Vorgangs näher bes[X.]hrieben (vgl. [X.]St 30, 340, 343, 344; [X.], 259, 260). Die Beweiswürdigung des Landge-ri[X.]hts, mit der es einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint, beruht demna[X.]h auf einer unzutreffenden Grundlage. aa) Im ersten [X.]eil ist festgestellt, dass die Rippenfrakturen und die Leberverletzung des [X.] dur[X.]h die aggressiven massiven Tätli[X.]hkeiten der Angeklagten hervorgerufen wurden. Hiervon wei[X.]ht das nunmehr ange-fo[X.]htene [X.]eil in unzulässiger Weise ab, indem es diese Verletzungen unter Anwendung des [X.] als mögli[X.]he Folge einer vom Angeklagten [X.] vorgenommenen [X.]rzmassage ansieht und diesen Umstand im [X.]hmen der Beweiswürdigung als einen gegen den Tötungsvorsatz spre-[X.]henden Gesi[X.]htspunkt anführt. [X.]) Das [X.] hat den festgestellten Tatablauf ferner dur[X.]h Handlungen unterbro[X.]hen gesehen und weitere Feststellungen getroffen, die den gesamten Tatverlauf als für die Angeklagten weitaus günstiger ers[X.]hei-nen lassen. Im Einzelnen handelt es si[X.]h um die nunmehr festgestellten Pausen zwis[X.]hen den einzelnen Misshandlungen, während derer die Ange-klagten mit dem Opfer gemeinsam weiter Alkohol getrunken haben, die Ver-su[X.]he der Angeklagten, den Zustand ihres Opfers dur[X.]h Abdus[X.]hen und Umkleiden zu verbessern, das Ergreifen lebensrettender Maßnahmen und das Eins[X.]halten Dritter. [X.][X.]) Das [X.] hat s[X.]hließli[X.]h die vom Erstgeri[X.]ht als massiv be-s[X.]hriebenen Tätli[X.]hkeiten, rü[X.]ks[X.]hließend aus der ni[X.]ht ho[X.]hgradigen Ge-fährli[X.]hkeit der Verletzungen, hö[X.]hstens als dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h bewertet (—mitt-lere Wu[X.]htfi, [X.]). Damit wird die im ersten [X.]eil bindend festgestellte Dimension der Tätli[X.]hkeiten zugunsten der Angeklagten verringert. b) Der Senat kann die S[X.]huldsprü[X.]he selbst entspre[X.]hend der [X.] und der Erstverurteilung auf Tots[X.]hlag umstellen (vgl. [X.]R StGB § 212 - 10 - Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 m.w.N.). S[X.]hon die Prüfung des ersten tatri[X.]h-terli[X.]hen [X.]eils hat keinerlei Bedenken aufkommen lassen, der damals ein-gestandene bedingte Tötungsvorsatz könnte im Widerspru[X.]h zu den objekti-ven Tatumständen stehen und ni[X.]ht ebenfalls das Ergebnis einer auf ihnen beruhenden S[X.]hlussfolgerung sein. Sol[X.]hes gilt auf der Grundlage der glei-[X.]hen verbindli[X.]hen Feststellungen (siehe unter 1 a der hiesigen [X.]) und an Hand der nunmehr vom [X.] fehlerfrei getroffenen zusätz-li[X.]hen Feststellungen zur Vors[X.]hädigung des Opfers und zum Motiv der [X.] sogar in verstärktem Maße. Die Feststellungen belegen, dass si[X.]h die Angeklagten der Vornahme lebensbedrohli[X.]her Gewalthandlungen bewusst waren. Sie sind mit si[X.]h [X.] Gewalt gegen ihren Gastgeber vorgegangen, um si[X.]h für die Abwei-sung vom Vortag zu rä[X.]hen. Sie waren na[X.]h ihren eigenen Worten bereit, die Grenze der Widerstandsfähigkeit ihres Opfers zu errei[X.]hen, und [X.] vor dem Hintergrund der massiven Verletzung des Kopfes des Opfers und der beson-deren S[X.]hwierigkeiten, das Ausmaß und die Wirkungen der weiteren Ge-walthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu können (vgl. [X.], [X.]. vom 9. August 2005 [X.] 5 StR 352/04) [X.] au[X.]h bereit, die Grenzen der [X.] zu übers[X.]hreiten. Dies gilt vorliegend umso mehr: Das Ausmaß der objektiv erforderli[X.]hen Gewalt als Grundlage für einen S[X.]hluss auf das Erkennen der Lebensgefährli[X.]hkeit der aktuellen Gewalthandlungen war sogar herabgesetzt; denn die Angeklagten hatten ihr Opfer s[X.]hon am 30. Dezember 2002 erhebli[X.]h verletzt. Bei dieser Sa[X.]hlage sind keine Um-stände erkennbar, na[X.]h denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut ha-ben könnten, der Ges[X.]hädigte werde ni[X.]ht zu Tode kommen (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; [X.], [X.]. vom 24. März 2005 [X.] 3 [X.]). Die vom [X.] [X.] insoweit auf Grund zulässiger ergänzender Feststellungen [X.] gegen einen bedingten Tötungsvorsatz angeführten Um-stände gebieten keine andere Wertung. - 11 - Das Motiv der Angeklagten, [X.]—ledigli[X.]hfi für dessen abweisendes Verhalten zu bestrafen, streitet ni[X.]ht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz. Es liegt in der Natur der Sa[X.]he, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz han-delnde Täter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22). Allerdings kann die Art des Motivs die Stärke des vom Täter empfundenen Handlungsimpulses beeinflussen (vgl. [X.] aaO). Vorliegend handelten die Angeklagten in Verfolgung ihres Bestrafungsmotivs in einem zeitli[X.]h gestre[X.]kten Vorgehen unter Inkaufnahme der Übers[X.]hrei-tung der Widerstandsfähigkeit des Opfers. Damit steht das Motiv der Ange-klagten der Annahme des voluntativen [X.] ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.] NStZ 2005, 629, 631). Au[X.]h die Erwägung des [X.]s, der Tod des Opfers sei ni[X.]ht im Sinne der Angeklagten gewesen, weil damit die Anlaufstelle für gemeinsame Trinkgelage aufgegeben würde, spri[X.]ht ni[X.]ht gegen eine Billigung des Todes (vgl. [X.]St 7, 363, 369). Der Erfolg muss den Wüns[X.]hen des [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hen (vgl. [X.]St aaO). Allenfalls ho[X.]hgradig interessenwidrige [X.] widerstreiten der Annahme einer Billigung des Erfolges dur[X.]h einen in der Steuerungsfähigkeit beeinträ[X.]htigten, ohnehin überaus unüberlegt han-delnden Täter. Sol[X.]hes liegt hier ni[X.]ht vor. Das [X.] hat nämli[X.]h feh-lerfrei festgestellt, dass [X.]die Angeklagten s[X.]hon mehrmals abgewiesen hatte, obwohl sie gekommen waren, um mitgebra[X.]hten Alkohol zu konsumie-ren. Dana[X.]h stand die Wohnung des [X.]

den Angeklagten bereits nur no[X.]h in bes[X.]hränktem Umfang zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund [X.] der vollständige Verlust (nur) eines Ortes für Trinkgelage keine ho[X.]h-gradig interessenwidrigen [X.] zu begründen. [X.]) Das [X.] hat im ersten [X.]eil re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, dass das Opfer an den Folgen der ihm zugefügten als Einheit zu beurteilen-den gesamten Gewalthandlungen verstorben ist, insbesondere an den [X.], die ihm in der ents[X.]heidenden besonders brutalen späten Ge- - 12 - s[X.]hehensphase zugefügt worden waren. Wie ausgeführt, war das Ges[X.]he-hen insoweit [X.] ni[X.]ht anders als das massive Blutungen verursa[X.]hende [X.] des Nasenknorpels in dieser Phase [X.] von bedingtem Tötungsvorsatz getragen. Diese von der Teilaufre[X.]hterhaltung erfassten bindenden [X.] zur Kausalität hindern die vom [X.] erwogene zwei-felhafte Aufspaltung des Ges[X.]hehens mit einem mögli[X.]herweise allein todes-verursa[X.]henden Teil der Verletzungen in der ersten, no[X.]h ni[X.]ht vom [X.] erfassten Tatphase. Soweit den Feststellungen des Landge-ri[X.]hts, das freili[X.]h au[X.]h von einer Todesverursa[X.]hung dur[X.]h Bluteinatmung ausgeht ([X.], 26), Abwei[X.]hendes zu entnehmen sein sollte, würde au[X.]h dies gegen die innerprozessuale Bindungswirkung verstoßen. Eine Verurteilung wegen eines ledigli[X.]h versu[X.]hten Kapitalverbre[X.]hens in Tatein-heit mit Körperverletzung mit Todesfolge s[X.]heidet s[X.]hon deshalb aus. d) Die Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger Beweggründe [X.] si[X.]h den insoweit fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s ni[X.]ht entnehmen. Zwar ist die nunmehr festgestellte (wiederholte) Bestra-fungsaktion grundsätzli[X.]h geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggründe zu belegen (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 39; [X.], [X.]. vom 1. September 2005 [X.] 4 StR 290/05). Es liegt ni[X.]ht gänzli[X.]h fern, die von den Angeklagten ausgelebte [X.][X.]he für ein ihnen unverständli[X.]hes, als un-dankbar empfundenes Bestehen des betrunkenen Opfers auf seinem Haus-re[X.]ht als ebenfalls auf niedrigen Beweggründen beruhend anzusehen (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; [X.] NStZ-RR 2003, 147, 149). Indes rei[X.]hen die bisherigen Feststellungen als Grundlage für eine si[X.]here Wertung ni[X.]ht aus. Der Senat s[X.]hließt namentli[X.]h aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass die Angeklagten, die erst na[X.]h se[X.]hsstündigem gemeinsamen Alkoholgenuss ihre zunä[X.]hst mit Worten ausgedrü[X.]kte Verärgerung in stark angetrunkenem Zustand in [X.] Unmut zur affektgeladenen, fast blindwütigen [X.][X.]heaktion steigerten, ihr Vergeltungsstreben für ein verwehrtes Gastre[X.]ht in seiner Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen haben (vgl. [X.]R StGB - 13 - § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 und 36). Damit hat es mit der [X.] der S[X.]huldsprü[X.]he auf Tots[X.]hlag sein Bewenden. 6. [X.] müssen neu bemessen werden. Dazu bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen. Der neu berufene Tatri[X.]hter wird die Strafen für den von den Angeklagten gemeins[X.]haftli[X.]h begangenen Tots[X.]hlag auf der Grundlage der Feststellungen zum objektiven Tatges[X.]hehen (1 a der hiesigen [X.]eilsgründe), der zulässigerweise getroffenen weiteren [X.] zur Person der Angeklagten ([X.] bis 10), deren Motiv ([X.], 20, 31) und zu der Tat vom 30. Dezember 2002 ([X.] f.) zu bemessen haben, wobei von einer erhebli[X.]hen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ([X.] bis 28) auszugehen ist. Der Senat wiederholt seinen im [X.]eil vom 17. August 2004 unter [X.] erteilten Hinweis zur Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB (vgl. au[X.]h sub 8). 7. Mit den Teilerfolgen der Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenklägerin erledigen si[X.]h deren Kostenbes[X.]hwerden. 8. Die wirksam auf das Strafmaß bes[X.]hränkte Revision des Angeklag-ten [X.] ist unbegründet. Soweit si[X.]h die Revision mit der Sa[X.]hrüge ge-gen die versagte Strafrahmenvers[X.]hiebung na[X.]h §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, zeigt sie keinen Re[X.]htsfehler auf. Das [X.] hat das mit dem vorliegenden Tatbild übereinstimmende Vortatges[X.]hehen vom 30. Dezem-ber 2002 als Vorerfahrung der Angeklagten gewürdigt, wona[X.]h der sie unter - 14 - dem Einfluss erhebli[X.]her Mengen Alkohols objektiv und subjektiv vorher-sehbar zu weiteren gewalttätigen Übergriffen gegen ihr Opfer neigten. Sol-[X.]hes begründet die Versagung der Strafrahmenvers[X.]hiebung (vgl. [X.]St 49, 239, 243, 245 f.). [X.] Häger [X.]um Brause [X.]

Meta

5 StR 344/05

30.11.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 5 StR 344/05 (REWIS RS 2005, 544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 544

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.