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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 StR 94/04) [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. November 2005 in der Strafsa[X.]he gegen 1. 2. wegen Tots[X.]hlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 29. und 30. November 2005, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.] Dr. [X.]um, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Re[X.]htsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt [X.]als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,
- 3 - in der Sitzung vom 30. November 2005 für Re[X.]ht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft und der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 1. Februar 2005 a) in den [X.] dahin geändert, dass die [X.] wegen Tots[X.]hlags verurteilt sind, b) in den [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.]eil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels und die hierdur[X.]h entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. 4. Die Sa[X.]he wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur Ents[X.]heidung über die Kosten der Re[X.]htsmittel der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenklägerin an eine [X.] als S[X.]hwurgeri[X.]ht zuständige Strafkammer des Land-geri[X.]hts zurü[X.]kverwiesen. [X.] Von Re[X.]hts wegen [X.]
- 4 - G r ü n d e Das [X.] hatte die Angeklagten zunä[X.]hst mit seinem [X.]eil vom 14. August 2003 wegen Tots[X.]hlags zu Freiheitsstrafen von jeweils se[X.]hs Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Neben-klägerin hat der Senat die S[X.]huldsprü[X.]he aufgehoben und [X.] bei Aufre[X.]hter-haltung der Feststellungen zum äußeren Tatges[X.]hehen [X.] das Verfahren an eine andere [X.] zurü[X.]kverwiesen (NStZ-RR 2004, 332). Diese hat die Angeklagten nunmehr wegen Körperverletzung mit Todesfolge wiederum zu Freiheitsstrafen von jeweils se[X.]hs Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Dagegen ri[X.]hten si[X.]h die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft, die vom [X.] vertreten werden, und die Re[X.]htsmittel der [X.] jeweils mit der Sa[X.]hrüge. Der Angeklagte [X.] greift mit [X.] bes[X.]hränkten Revision die vom [X.] gefundene Strafe an. Die Re[X.]htsmittel der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenklägerin haben Erfolg, soweit das [X.] ni[X.]ht auf Tots[X.]hlag erkannt hat. Die Revision des Angeklagten [X.] ist unbegründet. 1. Das [X.] hatte in seinem [X.]eil vom 14. August 2003 fol-gende Feststellungen getroffen: a) Die Angeklagten besu[X.]hten gegen Mittag des 26. Januar 2003 den ihnen bekannten wesentli[X.]h älteren, körperli[X.]h und seelis[X.]h angegriffenen
[X.]in dessen Wohnung in [X.]. Sie trafen dort auf die Zeugen [X.]und [X.]; letzterer entfernte si[X.]h alsbald. Na[X.]h rei[X.]hli[X.]hem Genuss von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den [X.]zwis[X.]hen 18.00 und 19.00 Uhr zunä[X.]hst wie folgt: [X.]rammte dem neben ihm sitzenden Wohnungsinhaber völlig unvermittelt seinen re[X.]h-ten Ellenbogen in die seitli[X.]he Halsgegend. [X.]trat [X.]mit dem be-s[X.]huhten Fuß kräftig ins Gesi[X.]ht. [X.]s[X.]hubste den Zeugen [X.] zur Seite, der [X.]vor einem Angriff s[X.]hützen wollte. [X.] s[X.]hlug [X.]mit der Faust auf das re[X.]hte Auge. Na[X.]hdem der Zeuge [X.]im Badezimmer - 5 - die von [X.] verursa[X.]hten Wunden ausgewas[X.]hen hatte, s[X.]hlug dieser Angeklagte erneut mehrfa[X.]h mit der [X.] und gegen den re[X.]hten Kieferberei[X.]h. Der Angeklagte [X.] s[X.]hlug ebenfalls mehrmals mit den Fäusten auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein. [X.]pa[X.]kte dann das keinerlei Widerstand leistende Opfer an den Haaren und s[X.]hlug dessen Kopf gegen die Wand. Er urinierte auf den an der Stirn, aus der Nase und am Ohr blutenden S[X.]hwerverletzten. Um diesen no[X.]h stärker zu ernied-rigen, rasierten ihm die Angeklagten die Kopfhaare teilweise ab. Unter dem Ausruf: —Mal sehen, wie widerstandsfähig er [X.] würgte einer der Angeklag-ten ihr Opfer, während der andere mit äußerster Gewalt die Nase zuhielt und so stark an ihr zerrte, dass der [X.]. In der si[X.]heren Erwar-tung, der S[X.]hwerverletzte werde in Kürze versterben, verließen die Ange-klagten die Wohnung. Gemeinsam mit dem Zeugen [X.] su[X.]hten sie ge-gen 22.00 Uhr den [X.] im [X.] auf. Dort und gegenüber der später eingetroffenen Notärztin erklärten sie, sie hätten mit einem —gesoffenfi und ma[X.]hten si[X.]h Sorgen, dass derjenige eventuell tot sei. Infolge der massiven Tätli[X.]hkeiten der Angeklagten erlitt [X.]neben Haut- und Wei[X.]hteilunterblutungen eine Fraktur der re[X.]hten Augenhöhle, eine Verletzung der Leber und der re[X.]hten Niere, Rippenfrakturen sowie eine Blutung unter die harte Hirnhaut, an der er im Zusammenhang mit einer Hirns[X.]hwellung und einer Bluteinatmung no[X.]h in seiner Wohnung verstarb. b) Die [X.] hatte si[X.]h vom bedingten Tötungsvor-satz aufgrund der Geständnisse der Angeklagten überzeugt, aber kein Tat-motiv feststellen können. 2. Der Senat hat auf die Revisionen der Nebenklägerin die S[X.]huld-sprü[X.]he aufgehoben, weil die fehlerfrei getroffenen Feststellungen na[X.]h den anzuwendenden Maßstäben von [X.], 128 tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme niedriger Beweggründe geboten hätten, deren Erörterung - 6 - notwendig gewesen wäre. Die Feststellungen zum äußeren Tatges[X.]hehen hat der Senat aufre[X.]hterhalten. 3. Die neu berufene [X.] hat, na[X.]hdem die Ange-klagten von ihrem Re[X.]ht zu s[X.]hweigen Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben, das Tat-ges[X.]hehen umfassend neu aufgeklärt, zum Vor- und Na[X.]htatges[X.]hehen wei-tergehende Feststellungen getroffen und ein Motiv der Angeklagten [X.]: a) Zwis[X.]hen den muskulös gebauten, no[X.]h jungen Angeklagten und dem 48 Jahre alten, dur[X.]h längeren starken Alkoholkonsum ges[X.]hwä[X.]hten [X.]kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen und Streit, weil [X.]na[X.]h eigenem, von ihm als ausrei[X.]hend empfundenen Alkoholgenuss den Angeklagten den Zutritt zu seiner Wohnung gelegentli[X.]h versagte. Na[X.]hdem [X.]die Angeklagten wieder einmal ni[X.]ht eingelassen hatte, griffen diese am 30. Dezember 2002 ihren Gastgeber massiv an. [X.]begab si[X.]h am nä[X.]hsten Tag wegen stärker werdender S[X.]hmerzen in der Brust ins [X.]. Die Ärzte stellten mehrere fris[X.]he und mehrere ältere [X.] sowie eine Nasenbeinfraktur fest. Des Weiteren erlitt [X.]am 30. [X.], mögli[X.]herweise aber au[X.]h einige Tage davor oder dana[X.]h eine [X.] Hirnblutung im Hinterkopf. b) Das [X.] hat als Motiv der mit einer Blutalkoholkonzentrati-on von über drei Promille handelnden Angeklagten festgestellt, diese hätten [X.]verletzt, um ihn dafür zu bestrafen, dass er die Angeklagten am Tag zuvor ni[X.]ht in seine Wohnung eingelassen hatte. Die bis zum Abriss des [X.] übereinstimmend mit den Feststellungen des [X.]eils vom 14. August 2003 erneut zu Grunde gelegten Tätli[X.]hkeiten der Angeklagten seien aber immer wieder dur[X.]h Zeiten des gemeinsamen Trinkens unterbro-[X.]hen worden, während derer die Angeklagten Vorwürfe wegen des [X.] Verhaltens des [X.]erhoben. Das [X.] konnte ni[X.]ht si[X.]her feststellen, dass einzelne oder alle Fausts[X.]hläge mit [X.] und Wu[X.]ht - 7 - ausgeführt wurden und dass die Angeklagten den Tod des [X.]au[X.]h nur billigend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten hätten si[X.]h um ihr Opfer auf vielfältige Weise bemüht: Sie führten den malträtierten Ges[X.]hädigten gemeinsam mit dem Zeugen [X.] no[X.]hmals ins Badezimmer, dus[X.]hten ihn mit kaltem Wasser ab, um so seinen Zustand wieder zu verbessern. Dann we[X.]hselten sie ihm seine Kleidung und bra[X.]hten ihn ins Wohnzimmer zurü[X.]k, wo sie ihn auf dem Sofa absetzten. [X.] später verlor [X.]das Bewusstsein und ruts[X.]hte [X.] unerwartet für den Zeugen [X.]und ni[X.]ht si[X.]her auss[X.]hließbar au[X.]h für die beiden Angeklagten [X.] ohne Einwirkung Dritter zu Boden. In diesem Moment erkannten die Angeklagten und der Zeuge [X.] , dass si[X.]h die Hautfarbe des Ges[X.]hädigten im Berei[X.]h des Gesi[X.]hts und der Hände blau verfärbt hatte. Der Angeklagte [X.]begann daraufhin, mögli[X.]herweise ebenso wie der Angeklagte S [X.] erst jetzt in Sorge um das Leben von [X.][X.] bei diesem eine [X.]rzmassage vorzuneh-men. Da dies ni[X.]ht zu einer Besserung des Zustandes des Ges[X.]hädigten führte, drang [X.] darauf, die Feuerwehr oder die Polizei zu rufen, zumal er jetzt befür[X.]htete, [X.]könnte bei einem weiteren Zuwarten mögli[X.]her-weise versterben. Er verließ mit den beiden Angeklagten die Wohnung. Au[X.]h die Angeklagten hatten dabei ni[X.]ht si[X.]her auss[X.]hließbar das Ziel, Hilfe für [X.]zu holen und so die nun erkannte Lebensgefahr zu bannen. [X.]) Zur Todesursa[X.]he hat die [X.] mit sa[X.]hverstän-diger Hilfe festgestellt, dass dur[X.]h den S[X.]hlag des Kopfes gegen die Wand die dur[X.]h den [X.]ilungsprozess der älteren subduralen Hirnblutung entstan-dene Bindegewebsorganisation aufgerissen sei und eine fris[X.]he Blutung ausgelöst habe, die zu der tödli[X.]hen Hirns[X.]hwellung und starken Bluteinat-mung geführt hätte. Sämtli[X.]he fris[X.]hen Verletzungen seien ni[X.]ht sehr erheb-li[X.]h, insbesondere im Einzelnen ni[X.]ht konkret lebensbedrohli[X.]h gewesen. Das [X.] hat die Rippenbrü[X.]he und die Verletzung der Leber ni[X.]ht mehr dem Tatges[X.]hehen zugere[X.]hnet. Diese seien dur[X.]h die Reanimations-bemühungen des Angeklagten [X.]entstanden. - 8 - 4. [X.] sind zulässig. Zwar enthält die Begründung der Re[X.]htsmittel (erneut) keine aus-drü[X.]kli[X.]he Erklärung im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Be-s[X.]hwerdeführerin das [X.]eil anfe[X.]hte und dessen Aufhebung beantrage. Sol-[X.]hes ergibt si[X.]h vorliegend aber aus der innerhalb der [X.] ausgeführten Sa[X.]hrüge, mit der die Nebenklägerin geltend ma[X.]ht, das [X.] habe die Bindungswirkung der Aufhebungsansi[X.]ht des Re-visionsurteils verkannt und den Prüfungsauftrag ni[X.]ht erfüllt, festzustellen, ob das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vorliegt. Damit hat die Neben-klägerin s[X.]hließli[X.]h erklärt, sie verfolge das Ziel ihrer Re[X.]htsmittel gegen das erste tatri[X.]hterli[X.]he [X.]eil weiter, nämli[X.]h eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu errei[X.]hen (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2), und hat [X.] wie von § 400 Abs. 1 StPO geboten [X.] au[X.]h klargestellt, dass sie das [X.]eil mit dem Ziel einer Änderung der S[X.]huldsprü[X.]he wegen einer Ge-setzesverletzung anfe[X.]hte, die zum Ans[X.]hluss als Nebenkläger bere[X.]htigt (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). 5. Die Re[X.]htsmittel der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenklägerin füh-ren zur Änderung der S[X.]huldsprü[X.]he. a) Die Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge können ni[X.]ht bestehen bleiben, weil das [X.] die innerprozessuale Bindung an die aufre[X.]ht erhaltenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) des ersten in dieser Sa[X.]he ergangenen [X.]eils ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet hat (vgl. [X.], 259). Zwar ist das [X.] von einer Bindung an die [X.] zum äußeren Tatablauf ausgegangen und hat die einzelnen Tathand-lungen in die von ihm getroffenen Feststellungen übernommen. Das Landge-ri[X.]ht hat sie aber zum Teil in einen anderen Zusammenhang gestellt, in das festgestellte Gesamtges[X.]hehen weitere Handlungen eingefügt und die Er-hebli[X.]hkeit der Gewalthandlungen der Angeklagten anders bewertet. Damit hat das [X.] das Tatges[X.]hehen unzulässigerweise im Sinne eines - 9 - anderen ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen Vorgangs näher bes[X.]hrieben (vgl. [X.]St 30, 340, 343, 344; [X.], 259, 260). Die Beweiswürdigung des Landge-ri[X.]hts, mit der es einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint, beruht demna[X.]h auf einer unzutreffenden Grundlage. aa) Im ersten [X.]eil ist festgestellt, dass die Rippenfrakturen und die Leberverletzung des [X.] dur[X.]h die aggressiven massiven Tätli[X.]hkeiten der Angeklagten hervorgerufen wurden. Hiervon wei[X.]ht das nunmehr ange-fo[X.]htene [X.]eil in unzulässiger Weise ab, indem es diese Verletzungen unter Anwendung des [X.] als mögli[X.]he Folge einer vom Angeklagten [X.] vorgenommenen [X.]rzmassage ansieht und diesen Umstand im [X.]hmen der Beweiswürdigung als einen gegen den Tötungsvorsatz spre-[X.]henden Gesi[X.]htspunkt anführt. [X.]) Das [X.] hat den festgestellten Tatablauf ferner dur[X.]h Handlungen unterbro[X.]hen gesehen und weitere Feststellungen getroffen, die den gesamten Tatverlauf als für die Angeklagten weitaus günstiger ers[X.]hei-nen lassen. Im Einzelnen handelt es si[X.]h um die nunmehr festgestellten Pausen zwis[X.]hen den einzelnen Misshandlungen, während derer die Ange-klagten mit dem Opfer gemeinsam weiter Alkohol getrunken haben, die Ver-su[X.]he der Angeklagten, den Zustand ihres Opfers dur[X.]h Abdus[X.]hen und Umkleiden zu verbessern, das Ergreifen lebensrettender Maßnahmen und das Eins[X.]halten Dritter. [X.][X.]) Das [X.] hat s[X.]hließli[X.]h die vom Erstgeri[X.]ht als massiv be-s[X.]hriebenen Tätli[X.]hkeiten, rü[X.]ks[X.]hließend aus der ni[X.]ht ho[X.]hgradigen Ge-fährli[X.]hkeit der Verletzungen, hö[X.]hstens als dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h bewertet (—mitt-lere Wu[X.]htfi, [X.]). Damit wird die im ersten [X.]eil bindend festgestellte Dimension der Tätli[X.]hkeiten zugunsten der Angeklagten verringert. b) Der Senat kann die S[X.]huldsprü[X.]he selbst entspre[X.]hend der [X.] und der Erstverurteilung auf Tots[X.]hlag umstellen (vgl. [X.]R StGB § 212 - 10 - Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 m.w.N.). S[X.]hon die Prüfung des ersten tatri[X.]h-terli[X.]hen [X.]eils hat keinerlei Bedenken aufkommen lassen, der damals ein-gestandene bedingte Tötungsvorsatz könnte im Widerspru[X.]h zu den objekti-ven Tatumständen stehen und ni[X.]ht ebenfalls das Ergebnis einer auf ihnen beruhenden S[X.]hlussfolgerung sein. Sol[X.]hes gilt auf der Grundlage der glei-[X.]hen verbindli[X.]hen Feststellungen (siehe unter 1 a der hiesigen [X.]) und an Hand der nunmehr vom [X.] fehlerfrei getroffenen zusätz-li[X.]hen Feststellungen zur Vors[X.]hädigung des Opfers und zum Motiv der [X.] sogar in verstärktem Maße. Die Feststellungen belegen, dass si[X.]h die Angeklagten der Vornahme lebensbedrohli[X.]her Gewalthandlungen bewusst waren. Sie sind mit si[X.]h [X.] Gewalt gegen ihren Gastgeber vorgegangen, um si[X.]h für die Abwei-sung vom Vortag zu rä[X.]hen. Sie waren na[X.]h ihren eigenen Worten bereit, die Grenze der Widerstandsfähigkeit ihres Opfers zu errei[X.]hen, und [X.] vor dem Hintergrund der massiven Verletzung des Kopfes des Opfers und der beson-deren S[X.]hwierigkeiten, das Ausmaß und die Wirkungen der weiteren Ge-walthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu können (vgl. [X.], [X.]. vom 9. August 2005 [X.] 5 StR 352/04) [X.] au[X.]h bereit, die Grenzen der [X.] zu übers[X.]hreiten. Dies gilt vorliegend umso mehr: Das Ausmaß der objektiv erforderli[X.]hen Gewalt als Grundlage für einen S[X.]hluss auf das Erkennen der Lebensgefährli[X.]hkeit der aktuellen Gewalthandlungen war sogar herabgesetzt; denn die Angeklagten hatten ihr Opfer s[X.]hon am 30. Dezember 2002 erhebli[X.]h verletzt. Bei dieser Sa[X.]hlage sind keine Um-stände erkennbar, na[X.]h denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut ha-ben könnten, der Ges[X.]hädigte werde ni[X.]ht zu Tode kommen (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; [X.], [X.]. vom 24. März 2005 [X.] 3 [X.]). Die vom [X.] [X.] insoweit auf Grund zulässiger ergänzender Feststellungen [X.] gegen einen bedingten Tötungsvorsatz angeführten Um-stände gebieten keine andere Wertung. - 11 - Das Motiv der Angeklagten, [X.]—ledigli[X.]hfi für dessen abweisendes Verhalten zu bestrafen, streitet ni[X.]ht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz. Es liegt in der Natur der Sa[X.]he, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz han-delnde Täter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22). Allerdings kann die Art des Motivs die Stärke des vom Täter empfundenen Handlungsimpulses beeinflussen (vgl. [X.] aaO). Vorliegend handelten die Angeklagten in Verfolgung ihres Bestrafungsmotivs in einem zeitli[X.]h gestre[X.]kten Vorgehen unter Inkaufnahme der Übers[X.]hrei-tung der Widerstandsfähigkeit des Opfers. Damit steht das Motiv der Ange-klagten der Annahme des voluntativen [X.] ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.] NStZ 2005, 629, 631). Au[X.]h die Erwägung des [X.]s, der Tod des Opfers sei ni[X.]ht im Sinne der Angeklagten gewesen, weil damit die Anlaufstelle für gemeinsame Trinkgelage aufgegeben würde, spri[X.]ht ni[X.]ht gegen eine Billigung des Todes (vgl. [X.]St 7, 363, 369). Der Erfolg muss den Wüns[X.]hen des [X.] ni[X.]ht entspre[X.]hen (vgl. [X.]St aaO). Allenfalls ho[X.]hgradig interessenwidrige [X.] widerstreiten der Annahme einer Billigung des Erfolges dur[X.]h einen in der Steuerungsfähigkeit beeinträ[X.]htigten, ohnehin überaus unüberlegt han-delnden Täter. Sol[X.]hes liegt hier ni[X.]ht vor. Das [X.] hat nämli[X.]h feh-lerfrei festgestellt, dass [X.]die Angeklagten s[X.]hon mehrmals abgewiesen hatte, obwohl sie gekommen waren, um mitgebra[X.]hten Alkohol zu konsumie-ren. Dana[X.]h stand die Wohnung des [X.]
den Angeklagten bereits nur no[X.]h in bes[X.]hränktem Umfang zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund [X.] der vollständige Verlust (nur) eines Ortes für Trinkgelage keine ho[X.]h-gradig interessenwidrigen [X.] zu begründen. [X.]) Das [X.] hat im ersten [X.]eil re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, dass das Opfer an den Folgen der ihm zugefügten als Einheit zu beurteilen-den gesamten Gewalthandlungen verstorben ist, insbesondere an den [X.], die ihm in der ents[X.]heidenden besonders brutalen späten Ge- - 12 - s[X.]hehensphase zugefügt worden waren. Wie ausgeführt, war das Ges[X.]he-hen insoweit [X.] ni[X.]ht anders als das massive Blutungen verursa[X.]hende [X.] des Nasenknorpels in dieser Phase [X.] von bedingtem Tötungsvorsatz getragen. Diese von der Teilaufre[X.]hterhaltung erfassten bindenden [X.] zur Kausalität hindern die vom [X.] erwogene zwei-felhafte Aufspaltung des Ges[X.]hehens mit einem mögli[X.]herweise allein todes-verursa[X.]henden Teil der Verletzungen in der ersten, no[X.]h ni[X.]ht vom [X.] erfassten Tatphase. Soweit den Feststellungen des Landge-ri[X.]hts, das freili[X.]h au[X.]h von einer Todesverursa[X.]hung dur[X.]h Bluteinatmung ausgeht ([X.], 26), Abwei[X.]hendes zu entnehmen sein sollte, würde au[X.]h dies gegen die innerprozessuale Bindungswirkung verstoßen. Eine Verurteilung wegen eines ledigli[X.]h versu[X.]hten Kapitalverbre[X.]hens in Tatein-heit mit Körperverletzung mit Todesfolge s[X.]heidet s[X.]hon deshalb aus. d) Die Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger Beweggründe [X.] si[X.]h den insoweit fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s ni[X.]ht entnehmen. Zwar ist die nunmehr festgestellte (wiederholte) Bestra-fungsaktion grundsätzli[X.]h geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggründe zu belegen (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 39; [X.], [X.]. vom 1. September 2005 [X.] 4 StR 290/05). Es liegt ni[X.]ht gänzli[X.]h fern, die von den Angeklagten ausgelebte [X.][X.]he für ein ihnen unverständli[X.]hes, als un-dankbar empfundenes Bestehen des betrunkenen Opfers auf seinem Haus-re[X.]ht als ebenfalls auf niedrigen Beweggründen beruhend anzusehen (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; [X.] NStZ-RR 2003, 147, 149). Indes rei[X.]hen die bisherigen Feststellungen als Grundlage für eine si[X.]here Wertung ni[X.]ht aus. Der Senat s[X.]hließt namentli[X.]h aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass die Angeklagten, die erst na[X.]h se[X.]hsstündigem gemeinsamen Alkoholgenuss ihre zunä[X.]hst mit Worten ausgedrü[X.]kte Verärgerung in stark angetrunkenem Zustand in [X.] Unmut zur affektgeladenen, fast blindwütigen [X.][X.]heaktion steigerten, ihr Vergeltungsstreben für ein verwehrtes Gastre[X.]ht in seiner Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen haben (vgl. [X.]R StGB - 13 - § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 und 36). Damit hat es mit der [X.] der S[X.]huldsprü[X.]he auf Tots[X.]hlag sein Bewenden. 6. [X.] müssen neu bemessen werden. Dazu bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen. Der neu berufene Tatri[X.]hter wird die Strafen für den von den Angeklagten gemeins[X.]haftli[X.]h begangenen Tots[X.]hlag auf der Grundlage der Feststellungen zum objektiven Tatges[X.]hehen (1 a der hiesigen [X.]eilsgründe), der zulässigerweise getroffenen weiteren [X.] zur Person der Angeklagten ([X.] bis 10), deren Motiv ([X.], 20, 31) und zu der Tat vom 30. Dezember 2002 ([X.] f.) zu bemessen haben, wobei von einer erhebli[X.]hen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ([X.] bis 28) auszugehen ist. Der Senat wiederholt seinen im [X.]eil vom 17. August 2004 unter [X.] erteilten Hinweis zur Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB (vgl. au[X.]h sub 8). 7. Mit den Teilerfolgen der Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenklägerin erledigen si[X.]h deren Kostenbes[X.]hwerden. 8. Die wirksam auf das Strafmaß bes[X.]hränkte Revision des Angeklag-ten [X.] ist unbegründet. Soweit si[X.]h die Revision mit der Sa[X.]hrüge ge-gen die versagte Strafrahmenvers[X.]hiebung na[X.]h §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, zeigt sie keinen Re[X.]htsfehler auf. Das [X.] hat das mit dem vorliegenden Tatbild übereinstimmende Vortatges[X.]hehen vom 30. Dezem-ber 2002 als Vorerfahrung der Angeklagten gewürdigt, wona[X.]h der sie unter - 14 - dem Einfluss erhebli[X.]her Mengen Alkohols objektiv und subjektiv vorher-sehbar zu weiteren gewalttätigen Übergriffen gegen ihr Opfer neigten. Sol-[X.]hes begründet die Versagung der Strafrahmenvers[X.]hiebung (vgl. [X.]St 49, 239, 243, 245 f.). [X.] Häger [X.]um Brause [X.]
Meta
30.11.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 5 StR 344/05 (REWIS RS 2005, 544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 544
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