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PDF anzeigen[X.] vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf den für sich gesehen mit Blick auf die Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts ([X.] 91, 1 ff.) bedenklichen [X.] ([X.]) beruht der [X.] nach § 64 StGB nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
21.03.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 4 StR 519/05 (REWIS RS 2006, 4403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4403
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