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PDF anzeigen [X.] vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der [X.]schwerdeführer am 8. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2008 werden mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Angeklagten [X.]und [X.]. der gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentref-fenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und die Angeklagten M. und Me. der Anstif-tung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusam-mentreffenden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten schweren Raub schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die [X.]gründung, mit der das [X.] einen Rücktritt vom ver-suchten schweren Raub verneint hat ([X.] oben), reicht im Zusammenhang mit den Urteilsfeststellungen [X.] hier aus. Jeder [X.]schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Über die sofortige [X.]schwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden ([X.]R StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; [X.], [X.]schlüsse vom 21. März 2006 [X.] 4 StR 110/05 [X.] und vom 25. November 2008 [X.] 4 [X.]). [X.] Roggenbuck
Cierniak Schmitt
Meta
08.04.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2009, Az. 2 StR 26/09 (REWIS RS 2009, 4049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4049
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