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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 StR 250/03) [X.]BESCHLUSS vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin M.
entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Auch die außerhalb der [X.] zu Protokoll der [X.] erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils. [X.] Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Meta
21.02.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. 5 StR 519/05 (REWIS RS 2006, 4915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4915
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4 StR 519/05 (Bundesgerichtshof)
1 StR 571/17 (Bundesgerichtshof)
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