Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. 5 StR 519/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4915

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.] (alt: 5 StR 250/03) [X.]BESCHLUSS vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin M.

entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Auch die außerhalb der [X.] zu Protokoll der [X.] erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils. [X.] Basdorf Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 519/05

21.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. 5 StR 519/05 (REWIS RS 2006, 4915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4915

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.