Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 5 StR 582/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4700

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5 [X.][X.] vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2006 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 19. [X.] 2005 gegen die im genannten Urteil enthaltene [X.] wird wegen Verfristung als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Revisionsverfahren ist entscheidungsreif. Die Verteidigerin hat mit [X.] vom 28. Januar 2006 eine 19 Seiten umfassende Gegenerklärung auf den Verwerfungsantrag des [X.] vom [X.] 2005 eingereicht, von denen die Seiten zwei bis 17 nach Schriftbild und Diktion [X.] was zahlreiche Eingaben belegen [X.] vom Angeklagten persönlich verfasst worden sind. Dieser hat am 30. Januar 2006 zu Protokoll des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle [X.] wie schon die Verteidigerin mit am 27. Januar 2006 beim Senat eingegangenem [X.] [X.] Akteneinsicht in alle Akten und [X.]n begehrt. 1 Nachdem der Verteidigerin mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die dem [X.] allein vorliegenden neun Bände [X.]n 70 Js 798/[X.] zur 2 - 3 - Einsichtnahme für zwei Tage zur Verfügung gestellt worden sind, hat der An-geklagte am 3. März 2006 [X.] zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle [X.] seine Revisionsbegründung ergänzt und dargelegt, dass die ihn belastenden Aussagen der Nebenklägerin bis in Details den Strafanzei-gen der Tochter der Nebenklägerin aus dem [X.] entsprechen würden. Damit erachtet der Senat das Akteneinsichtsgesuch für erledigt und schließt ferner aus, dass es der seit 10. Februar 2006 erkrankten Verteidigerin nach ihrer Genesung oder einem Krankheitsvertreter möglich sein wird, aus dem Inhalt der [X.] die Sachrüge weiter zu begründen. 3 Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung ist wegen fehlender [X.] gegenstandslos. 4 [X.] [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 582/05

07.03.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 5 StR 582/05 (REWIS RS 2006, 4700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4700

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