Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. 3 StR 50/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7095

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 50/13

vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 6.
September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bestand kein strafprozessualer Anlass, Ablichtungen von Fotografien in die [X.] aufzunehmen. Unabhängig davon, inwieweit die Aufnahme von Abbildungen in [X.] -
etwa mit Blick auf deren Verlesbarkeit (§
249 Abs.
1 Satz
2 StPO) -
überhaupt zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 23.
März 1965 -
5 [X.], JR
1965, 230; BayObLG, Beschluss vom 4.
April 1996 -
2 ObOWi 223/96, NStZ-RR
1996, 211; RG, Urteil vom 12.
Dezember 1907 -
I
708/07, RGSt
41, 19, 22
f.; [X.], [X.] bei Begründung des Strafurteils, 2009, S.
140
ff., 158 ff.), ist von einer solchen Vorgehensweise jedenfalls abzusehen, wenn sie die Belange der Abgebildeten nicht beachtet (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Juni 2006 -
4 [X.], NJW
2006, 1890, 1891) oder wenn sie für die Begründung der Entscheidung entbehrlich ist. Weder die Porträtaufnahmen der später Getöteten und des Angeklagten noch die Abbildungen des teils entkleideten Leichnams,
des [X.] und des das Hotel verlassenden Angeklagten erbrachten für das Verständnis des Urteils einen Erkenntnisgewinn; ihre Aufnahme in die [X.] verbot sich daher.

Es sind wegen Urlaubs verhindert:

Ri[X.] Hubert von der Leistung der

Unterschrift;

Präs[X.] Prof. Dr. [X.] an der

Beifügung des Verhinderungsvermerks.

[X.] Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 50/13

21.03.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. 3 StR 50/13 (REWIS RS 2013, 7095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7095

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