Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 4 StR 184/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2156

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[X.]/04

vom 22. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2004 im Schuld-spruch dahin geändert, daß in den [X.] und 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich [X.] sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-nen entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle [X.] und 2), sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen (Fälle [X.] und 4) und [X.] zwischen Verwandten ([X.] 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich - 3 - der Fälle [X.] und 2; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. In den [X.] und 2 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung dahin, daß der Angeklagte jeweils nur des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die [X.] für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung (Erlaß eines Haftbefehls) er-folgte am 29. April 2003, so daß die Verstöße gegen § 174 StGB in den [X.] und 2 ([X.]: Dezember 1995 bis zum 25. März 1997) verjährt sind. Daß diese Vorwürfe jeweils mit dem nichtverjährten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit stehen, steht der Annahme von Verjährung nicht entge-gen; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. [X.], 80, 81; [X.] 1990, 404, 405; [X.], Beschluß vom 7. April 2004 [X.] 2 StR 4/04; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 78a [X.]. 5 m.w.N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Än-derung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle [X.] vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007), durch den bestimmt ist, daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits [X.] eingetreten war (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 24. Juni 2004 - 4 [X.]). - 4 - 2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die in den [X.] und 2 des Urteils festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben; denn der Senat kann aufgrund der Strafzumessungserwägungen des [X.]s, bei denen sich die tateinheitliche Verwirklichung des § 174 StGB nicht strafbestimmend zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ausschließen, daß der Tatrich-ter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die [X.] beachtet hätte. [X.] Athing

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 184/04

22.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 4 StR 184/04 (REWIS RS 2004, 2156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2156

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