Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 StR 640/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2236

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[X.]/99vom17. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen,daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellenMißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen [X.] entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und [X.] zwischen Verwandten in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.]. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel er-sichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-brauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten muß- 3 -entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten [X.] zwischen Januar 1991 und dem 14. Geburtstag des [X.] am 27. Juni1992 begangen. Die Verjährungsfrist für diese Vergehen beträgt fünf Jahre(§ 78 Abs. 3 Nr. 4, §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung [X.] durch die Anordung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Ange-klagten am 28. September 1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spä-testen möglichen Tattag (26. Juni 1992) unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1StGB). An diesem Tag war die Verfolgung der Vergehen nach §§ 173, 174StGB jedoch bereits verjährt.Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und [X.] werden durch den Wegfall der [X.] nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßt den [X.] und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das [X.] hat zwar dietateinheitliche Verwirklichung der Vergehen nach §§ 173, 174 StGB zu [X.] Angeklagten berücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber strafer-schwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl.BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Zudem sind die ver-hängten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des eröffneten Strafrahmens unddes Tatgeschehens maßvoll. Der Senat schließt daher aus, daß das [X.] auf der- 4 -Grundlage des beschränkten Schuldspruchs geringere Strafen festgesetzthätte.NiemöllerDetterBodeOttenRothfuß

Meta

2 StR 640/99

17.05.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 StR 640/99 (REWIS RS 2000, 2236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2236

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