Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. 2 StR 476/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4077

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[X.] vom 17. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. März 2004 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2003 wird a) das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt, soweit der [X.] in 99 Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] (Taten begangen zwischen dem 2. Juni 1997 und 17. Januar 1998) und in 2 Fällen wegen [X.] zwischen
Verwandten (Taten begangen zwischen dem 2. Juni 2001 und Mai 2002) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 400 Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 99 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist, c) aufgehoben in den 400 Einzelstrafaussprüchen und im [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

- 3 -

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in 400 Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 198 Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und Beischlaf zwischen Ver-wandten und in zwei weiteren Fällen wegen [X.] zwischen Verwandten unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-fang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Verfahren war einzustellen, soweit der Angeklagte wegen [X.] zwischen Verwandten in zwei Fällen, begangen nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs der Nebenklägerin, verurteilt ist, weil es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt.
Mit der Anklageschrift vom 9. April 2003, die unverändert zur [X.] zugelassen worden war, war dem Angeklagten (unter anderem) [X.] worden, in der [X.] vom 3. Juni 1997 bis Mai 2002 in mindestens acht - 4 - Fällen, möglicherweise in bis zu 200 Fällen sexuelle Handlungen an seinem noch nicht 18 Jahre alten leiblichen Kind vorgenommen oder an sich von dem [X.] vorgenommen lassen zu haben, tateinheitlich dazu in einer noch zu bestimmenden Anzahl von Fällen mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzogen zu haben. Im konkreten Anklagesatz waren insoweit Taten aus der [X.] vom 1. August 1999 bis Mai/Juni 2001 und ein Ge-schlechtsverkehr des Angeklagten in der Wohnung seines Bruders ohne [X.]-angabe beschrieben worden. Die hier konkret abgeurteilten Fälle sind dort nicht erwähnt. Auch wenn der im abstrakten Anklagesatz angegebene Tatzeit-raum eine [X.] erfaßt als die Geschädigte bereits das 18. Lebensjahr (2. Juni 2001) vollendet hatte, spricht gegen den [X.] hinsichtlich der in diesem [X.]raum begangenen Taten die in diesem Zusammenhang vorgenommene rechtliche Qualifizierung des [X.] als tateinheitliche Begehung des sexuellen Mißbrauchs von [X.] und des [X.] zwischen Verwandten. Bei dieser Sachlage ergibt sich [X.] nicht mit der für die Anklageerhebung notwendigen Klarheit, ob nach dem Willen der Staatsanwaltschaft auch die Taten nach dem 18. Geburtstag des [X.] zur Aburteilung des Gerichts stehen sollten.
2. Das Verfahren war ferner einzustellen, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in der [X.] vom 2. Juni 1997 (14. Geburtstag der Nebenklägerin) bis zum 17. Januar 1998 verurteilt ist, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für das Delikt des sexuellen Mißbrauchs einer [X.] nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Da die erste verjäh-rungsunterbrechende Handlung mit dem Erlaß des Haftbefehls vom 17. Januar 2003 vorgenommen wurde, sind die vor dem 17. Januar 1998 begangenen [X.] 5 - ten verjährt. Dies führt für den genannten [X.]raum bei einem festgestellten dreimaligen wöchentlichen Mißbrauch zum Wegfall von 99 Taten für 33 [X.]. Da die Zahl der festgestellten Taten die der angeklagten und ausgeur-teilten Taten übersteigt, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß sämtliche verjährten Taten in die Zahl der ausgeurteilten 198 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von [X.] einbezogen sind.

3. Soweit der Angeklagte wegen weiterer vor dem 2. Juni 1997 began-gener 400 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexu-ellem Mißbrauch von [X.] verurteilt ist, hat die Verurteilung we-gen sexuellen Mißbrauchs von [X.] wegen der insoweit eingetre-tenen Strafverfolgungsverjährung ebenfalls zu entfallen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB tateinheitlich mit dem des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zusammentrifft. Auch bei [X.] unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. [X.] war der Schuldspruch abzuändern.

4. Die Änderung des Schuldspruchs für die 400 Mißbrauchstaten führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen. Das [X.] hat bei der Zumessung der Strafen für diese Taten aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei [X.] verwirklicht hat. Der [X.] kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt die Straffindung beeinflußt hat.
- 6 - 5. Der Wegfall der Einzelstrafen hinsichtlich der eingestellten Fälle und die Aufhebung der Einzelstrafen in 400 Fällen zieht die Aufhebung der Ge-samtstrafe nach sich. Die Feststellungen zu den aufgehobenen Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
[X.] RiBGH Bode ist wegen [X.]

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

[X.]

Roggenbuck RiBGH [X.] ist

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 476/03

17.03.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. 2 StR 476/03 (REWIS RS 2004, 4077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4077

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