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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 311/02vom24. September 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsge-richt Bocholt - vom 21. Mai 2002 im Schuldspruch dahinabgeändert, daß der Angeklagte des schweren sexuel-len Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwi-schen Verwandten in 67 Fällen, des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in 75 Fällen, davon in 48 Fällen inTateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefoh-lenen und Beischlaf zwischen Verwandten, sowie dessexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tat-einheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei weite-ren Fällen schuldig ist.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 145 sexueller Miß-brauchstaten zum Nachteil seiner am 12. Februar 1987 geborenen Tochter- 3 -Sarah zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Schmerzens-geldzahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. DasRechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 7. August 2002 steht in den Fällen 1 bis 27 (Tatzeit: Märzbis November 1996) der tateinheitlich zum sexuellen Mißbrauch eines Kindeserfolgten Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen(§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1StGB) jeweils das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung (§ 78Abs. 3 Nr. 4 StGB) entgegen. Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzu-ändern.Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-rührt; denn es ist hier auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur- 4 -wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die betreffenden Einzelstrafen unddie Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären.Vorsitzende Richterin am Maatz KuckeinBundesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt ortsabwesendund deshalb verhindert zu unter-schreiben. Maatz
Meta
24.09.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 4 StR 311/02 (REWIS RS 2002, 1469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1469
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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