Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.08.2019, Az. 1 C 23/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 4433

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Gegenstand

Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geborener oder nachgezogener Kinder


Leitsatz

1. Ausländer, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur, solange sie noch minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich die Erteilung grundsätzlich auch in diesen Fällen nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

2. Vereinbart der Ausländer über eine Online-Terminvereinbarung rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis einen Vorsprachetermin und sichert die Ausländerbehörde in diesem Verfahren sinngemäß zu, im Falle der Stellung eines Verlängerungsantrags im gebuchten Termin nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung des Antrags anzuordnen, kann in der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bei Stellung des Verlängerungsantrags eine konkludente Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gesehen werden. Diese wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels zurück.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

2

Der 1995 in [X.] geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Seinen Eltern wurde im Oktober 2000 das Sorgerecht entzogen. Der Kläger ist danach bei seinen Großeltern in [X.] aufgewachsen; zu seinem Vormund wurde die [X.] bestellt.

3

1999 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die bis zum 7. Mai 2011 befristet war. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde kurz vor Ablauf zunächst bis zum 7. Mai 2013 ([X.]) und anschließend als eigenständiger Aufenthaltstitel verlängert, zuletzt bis zum 11. August 2015. In diesem Zeitraum war der Kläger mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern müsse.

4

Einen im November 2015 gestellten Antrag auf weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2016 ab. Er führte aus, der Kläger könne weder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, weil sein Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel gesichert sei. Er habe keinen Schul- oder Berufsbildungsabschluss erworben und fast ausschließlich von staatlichen [X.] gelebt. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Lebensunterhaltssicherung sei nicht anzunehmen. Der Kläger werde sich in [X.] integrieren können, weil er in einem kulturell durch diese Herkunft geprägten Umfeld aufgewachsen sei. Zugleich drohte der Beklagte dem Kläger die Abschiebung nach [X.] oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat an, sofern er nicht bis zum 28. Juni 2016 freiwillig [X.], und setzte für den Fall einer Abschiebung deren "Sperrwirkung" auf zwei Jahre fest.

5

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab; zugleich wies es einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 [X.] stehe bereits entgegen, dass der Kläger diese erst nach Ablauf der Gültigkeit der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Zudem fehle es wegen des ungesicherten Lebensunterhalts an einer Regelerteilungsvoraussetzung. Auch wenn der Kläger sein gesamtes bisheriges Leben in [X.] verbracht habe, bestehe kein Anlass, davon ausnahmsweise abzusehen. Die Aufenthaltsbeendigung sei angesichts seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration mit Art. 8 [X.] vereinbar und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Damit bleibe auch der nachträglich gestellte und in das Klageverfahren einbezogene Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ohne Erfolg.

6

Im Verhandlungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Beklagte die Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt und zugesagt, dem Kläger die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2018 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verpflichtet, über den Verlängerungsantrag vom 16. November 2015 erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verlängerung scheitere nicht schon an einer verspäteten Antragstellung. Denn der Kläger habe im Berufungsverfahren nachgewiesen, dass er am Tag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner letzten Aufenthaltserlaubnis online einen Termin gebucht, diesen jedoch erst für den 16. November 2015 bekommen habe. Die Ablehnung des Verlängerungsantrags im Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig. Einschlägige Rechtsgrundlage für das [X.] sei nicht § 34 Abs. 3 [X.], sondern § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 [X.], so dass der Kläger die Ausübung des dort eröffneten Ermessens beanspruchen könne. Der Kläger gehöre zu der von § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten Gruppe nachgezogener Kinder, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen seien. Die damit verbundene Privilegierung, die auch bei ungesichertem Lebensunterhalt zu einer Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führe, bleibe ihm nach Volljährigkeit erhalten. Entgegen dem vom Wortlaut nahegelegten Verständnis seien § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] nicht so zu verstehen, dass Satz 1 nur auf den minderjährigen Antragsteller Anwendung finde, während der Anspruch eines Volljährigen an den gesteigerten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu messen sei. Vielmehr regele § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die erst so spät in das [X.] nachgezogen seien, dass sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllten, sondern diese Voraussetzungen erst später vorweisen könnten. Dieselbe gesetzliche Konstruktion habe schon der Vorgängervorschrift des § 26 AuslG zugrunde gelegen. Weil mangels Unterhaltssicherung kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis bestehe, müsse der Beklagte eine Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 [X.] treffen, auf die die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] keine Anwendung finde. Dieses Ermessen sei vorliegend nicht zugunsten des [X.] auf Null reduziert. Für eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 4 Satz 2 [X.] lägen schon die Voraussetzungen nicht vor.

7

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 35 Abs. 1 [X.]. Er ist der Auffassung, dass der Anspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - und damit auch die Möglichkeit, trotz ungesicherten Lebensunterhalts die Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu verlängern - mit Eintritt der Volljährigkeit erlösche, sofern er erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werde und ein dem Grunde nach bestehender Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgeschlossen gewesen sei. Diese Auslegung folge bereits aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 [X.], der klar zwischen minderjährigen und volljährigen Ausländern unterscheide. Sie werde bestätigt durch die Systematik, die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Regelung.

8

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und legt Nachweise über eine zwischenzeitlich aufgenommene Beschäftigung als Reinigungskraft vor.

9

Der Vertreter des [X.] hat sich nicht an dem Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des [X.], die besondere Privilegierung von Ausländern, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug waren, bei der Aufenthaltsverfestigung und weiteren Aufenthaltsgewährung bleibe diesen nach Erreichen der Volljährigkeit erhalten, ist mit § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] unvereinbar (1.). Das Berufungsurteil erweist sich auch weder aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), noch kann der Senat eine abschließende Entscheidung zu Lasten des [X.] treffen. Als volljähriger Ausländer ohne gesicherten Lebensunterhalt kann der Kläger einen (Ermessens-)Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auf § 35 Abs. 3 Satz 2 [X.], sondern nur auf § 34 Abs. 3 [X.] stützen, auf den die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] uneingeschränkt Anwendung finden. Ein Ermessen ist danach nur eröffnet, wenn von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung wegen atypischer Umstände oder (grund- oder [X.] Grenzen einer Aufenthaltsbeendigung bei im [X.] verwurzelten Ausländern ausnahmsweise abzusehen ist. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (2.).

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind bei sachdienlicher Auslegung nur noch das Begehren des [X.] auf Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung der ihm nach dem 6. Abschnitt des [X.]es erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung und das vom Beklagten sinngemäß angeordnete Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Hinsichtlich des vom Oberverwaltungsgericht abgewiesenen Verpflichtungsantrags ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden, da der Kläger seinerseits kein Rechtsmittel eingelegt hat. Aus demselben Grund ist auch ein - vom Berufungsgericht verneinter - Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Einreisesperre geht der Senat hingegen davon aus, dass diese vom Berufungsgericht in der Konsequenz der ausgeurteilten Neubescheidungsverpflichtung mitaufgehoben worden sind. Eine Niederlassungserlaubnis ist schon in den Vorinstanzen nicht beantragt gewesen und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Senats bei [X.] auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 [X.] 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 9). Dasselbe gilt, soweit es um die gerichtliche Beurteilung einer nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung geht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 [X.] 3.11 - BVerwG 142, 179 Rn. 13). Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 [X.] 27.14 - NVwZ 2016, 71 Rn. 10). In der Sache haben sich die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften seit Erlass des Berufungsurteils nicht geändert. Ein anderer Zeitpunkt gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist, etwa bei Beantragung einer rückwirkenden Verpflichtung oder Neubescheidung.

1. Der Kläger kann sein Begehren auf erneute Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht auf § 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] stützen.

1.1 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des [X.]es besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2 [X.] eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, er über ausreichende Kenntnisse der [X.] verfügt und sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 [X.]). § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] schließt den (gebundenen) Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 u.a. dann aus, wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem [X.] oder [X.] oder Jugendhilfe nach dem [X.] gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Auch in diesem Fall kann aber gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Diese Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach dem [X.] bei ungesichertem Lebensunterhalt nur zur Anwendung, wenn der Antragsteller noch unter die für minderjährige Ausländer getroffene, stärker privilegierende Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] fällt. Denn die durch § 35 Abs. 3 [X.] in der Sache bewirkte Rückstufung des gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt einen sonst gegebenen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, der in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] aber schon tatbestandlich entfällt, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und der Ausländer sich auch nicht in einer Ausbildung befindet.

1.2 Die dem Berufungsurteil zugrunde gelegte Rechtsgrundlage für eine Verlängerung - § 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ist im Fall des volljährigen [X.] nicht anwendbar, weil sie die (fortbestehende) Minderjährigkeit des Antragstellers voraussetzt. Der abweichenden Auslegung des Berufungsgerichts, wonach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur voraussetzt, dass der Ausländer bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und die daran anknüpfenden Rechte dem Ausländer auch nach Eintritt der Volljährigkeit erhalten bleiben, während § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur für diejenigen volljährigen Ausländer gilt, die die fünfjährige Besitzzeit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des [X.]es erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt haben, folgt der Senat nicht.

a) Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Abs. 3 Satz 1 [X.] ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und kein (dem gebundenen Anspruch entgegenstehender) Ausschlussgrund vorliegt. Damit hat der Gesetzgeber des [X.]es den in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen ausdrücklich - nur - für einen "minderjährigen" Ausländer vorgesehen. Hätte der Minderjährigkeit in diesem Zusammenhang keine zusätzlich einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte es nahegelegen, auf sie als Tatbestandsvoraussetzung auch in der Formulierung zu verzichten.

b) Die Systematik der Norm bestätigt, dass sich die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] nach dem Alter des Ausländers und nicht (allein) danach richtet, ob die fünfjährige Besitzdauer einer Aufenthaltserlaubnis schon bei Vollendung des 16. Lebensjahres oder erst später erfüllt worden ist. § 35 [X.] regelt nach der Überschrift die Voraussetzungen für ein eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der - nachgezogenen oder hier geborenen - Kinder. Dabei wird in § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ausdrücklich zwischen (besonders privilegierten) minderjährigen und (weniger privilegierten) volljährigen Ausländern unterschieden. Diese Differenzierung knüpft systematisch an die Regelungen im [X.] zum Kindernachzug und das daran anknüpfende befristete Aufenthaltsrecht an. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (Familiennachzug eines minderjährigen ledigen Kindes eines [X.]) und § 32 [X.] (Nachzug eines minderjährigen ledigen Kindes eines Ausländers) ist der Familiennachzug von Kindern auf minderjährige Kinder beschränkt. Solange sie minderjährig sind, ist die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 und § 31 Abs. 1 [X.] abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (Sicherung des [X.]) zu verlängern. Mit der Volljährigkeit erstarkt das abgeleitete Aufenthaltsrecht zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht (§ 34 Abs. 2, § 28 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Es kann - solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bzw. der Erlaubnis zum [X.] noch nicht vorliegen - weiterhin über § 34 Abs. 3 [X.] verlängert werden, unterliegt aber nicht (mehr) der Privilegierung u.a. hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts. Damit muss der Lebensunterhalt [X.] Kinder ab Volljährigkeit regelmäßig gesichert sein.

Auch § 35 [X.] privilegiert in Bezug auf das unbefristete Aufenthaltsrecht [X.] oder hier geborener Kinder Minderjährige gegenüber Volljährigen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbs. 1 [X.]). Danach haben Minderjährige, die sich bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des [X.]es befanden, unter erleichterten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Gleiches gilt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis (jeweils) im Ermessenswege (§ 35 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert und befinden sie sich nicht in Ausbildung, scheidet bei Volljährigen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis schon auf Tatbestandsebene aus und sind sie für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 3 [X.] verwiesen. Minderjährigen kann hingegen auch bei nicht gesichertem Lebensunterhalt und ohne begonnene Ausbildung im Ermessenswege eine Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.

c) Dass diese Privilegierung - weitergehend - auf inzwischen volljährige Kinder, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis waren, hätte erstreckt werden sollen, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem danach verfolgten Sinn und Zweck der Privilegierung. Nach der Gesetzesbegründung beruht die Privilegierung Minderjähriger bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Vorstellung, dass bei ausländischen Kindern, die mit 16 Jahren seit mindestens fünf Jahren im [X.] leben, regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sie sich bereits sehr weitgehend in die rechtliche, wirtschaftliche und [X.] Ordnung der [X.] eingefügt haben. Demgegenüber müssen als Kinder nachgezogene volljährige Ausländer außer dem fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis weitere Integrationsvoraussetzungen (ausreichende Deutschkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung oder Ausbildung) erfüllen ([X.]. 15/420 S. 83 f.). Diese vom Gesetzgeber unterstellte größere Integrationserwartung bei den bereits in jüngerem Alter nachgezogenen Kindern erklärt aber zunächst nur die grundsätzliche Unterscheidung zwischen den beiden Tatbeständen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]. Sie rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber diesem Personenkreis die besondere Privilegierung des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 [X.] über den Gesetzeswortlaut hinaus dauerhaft erhalten wollte. Denn auch bei Minderjährigen wird eine für eine Aufenthaltsverfestigung hinreichende Integration nicht unwiderleglich unterstellt, sondern schließt das Vorliegen damit unvereinbarer Tatbestände (nicht gesicherter Lebensunterhalt und fehlende Ausbildung; qualifizierte Ausweisungsinteressen) gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus. Das bestätigt die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.], in der ausgeführt wird: "[X.] eines ausländischen Jugendlichen, der sich weder in einer schulischen noch in einer beruflichen Ausbildung befindet, ist geeignet, Zweifel an den Erfolgsaussichten der beruflichen Eingliederung zu begründen. Diese Zweifel schließen einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus" (vgl. [X.]. 15/420 S. 84).

Auch in diesen Fällen bleibt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als Aufenthaltsverfestigung zwar möglich, bedarf aber einer Ermessensentscheidung, also der einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine für eine Aufenthaltsverfestigung hinreichende (altersentsprechende) Integration vorliegt. Alternativ kann die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden (§ 35 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Die mit diesem abgestuften Konzept bezweckte Privilegierung junger Ausländer, die bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis waren, wird auch dann erreicht, wenn sie bei Personen, bei denen sich die Integrationsvermutung trotz der frühzeitigen Einreise während ihrer Minderjährigkeit nicht voll erfüllt hat, mit Eintritt der Volljährigkeit endet. Diese Personen haben die nur in einem bestimmten Zeitfenster eröffnete [X.]hance auf eine erleichterte Aufenthaltsverfestigung nicht genutzt. Dass bei ihnen - trotz unzureichender Integration als Minderjährige - mit Volljährigkeit weiterhin die günstigeren Regeln hinsichtlich des Nachweises von (altersentsprechenden) Integrationsvoraussetzungen zur Anwendung kommen sollen, ist den Gesetzesmaterialien nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Der Hinweis in der Entwurfsbegründung, dass die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, sobald der den Anspruch hindernde Umstand entfallen ist (vgl. [X.]. 15/420 S. 84), ist für sich gesehen wenig aussagekräftig. Er steht insbesondere nicht der Annahme entgegen, dass ein zwischenzeitliches Überschreiten der Volljährigkeitsgrenze das Begehren - dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 [X.] entsprechend - auf eine andere rechtliche Grundlage stellt.

d) Ein über den Wortlaut hinausgehender Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt sich auch aus einer Kontinuität zur Vorgängernorm des Ausländergesetzes (§ 26 [X.] 1990) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] (Beschlüsse vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - juris und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - juris) nicht herleiten (a.A. etwa Diesterhöft, [X.], § 35 [X.] - zu Abs. 1 Satz 1 Rn. 5 ff.; [X.], Beschluss vom 5. Februar 2019 - 11 S 1646/18 - [X.] 2019, 189). Diese Vorschrift war zwar ähnlich aufgebaut, und in der Gesetzesbegründung zu § 35 [X.] findet sich der Hinweis, dass dieser § 26 [X.] "weitgehend entspricht" ([X.]. 15/420 S. 83). Die Vorgängerregelung war jedoch im hier entscheidenden Punkt weiter gefasst, weil sie die Minderjährigkeit nicht als Erteilungsvoraussetzung, sondern nur zur Kennzeichnung der dem Ausländer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis erwähnte ("Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist ... unbefristet zu verlängern"). Zudem hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das ausdrückliche Erfordernis, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt aktuell besitzen muss (siehe auch Oberhäuser, in: [X.] (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 35 [X.] Rn. 4), klargestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen gerade nicht nur auf den Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres abstellen. Auch deshalb lässt das "weitgehende Entsprechen" der beiden Normfassungen nicht den eindeutigen Schluss zu, der Gesetzgeber habe mit dem [X.] entgegen dem Wortlaut keine zusätzliche Einschränkung verbinden wollen. Die Entwurfsbegründung enthält schließlich keine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] zu § 26 [X.], die einen Rückschluss darauf ermöglichte, dass bzw. inwieweit dessen Auslegung der Vorgängernorm für auf § 35 [X.] übertragbar gehalten wurde.

e) Der vorstehenden Auslegung des § 35 [X.] steht die Senatsrechtsprechung zu § 35 [X.] nicht entgegen, weil sich diese zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage nicht verhält. Der Senat hat zwar in zwei zu § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 [X.] ergangenen Entscheidungen ausgeführt, § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasse nach seinem Sinn und Zweck nur die Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des [X.] erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führe (BVerwG, Urteile vom 10. November 2009 - 1 [X.] 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 24 und vom 13. September 2011 - 1 [X.] 17.10 - BVerwGE 140, 332 Rn. 22). Diese Aussage zielte nach dem Kontext der Entscheidungen aber nicht auf eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Es ging dort lediglich darum zu begründen, dass die Aufenthaltserlaubnis, die die Grundlage für die spätere Verfestigung des Aufenthalts bildet, auch bei § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Ausländer bereits als Minderjährigem erteilt worden sein muss.

f) Nicht zu entscheiden ist, ob bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für das Erfordernis der Minderjährigkeit eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen ist oder ob es auch insoweit bei dem allgemein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts bleibt und bei einer nach Antragstellung eintretenden Volljährigkeit eine auf den [X.] zurückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt. Ebenso wenig bedarf der Vertiefung, welche Folgen eine nach Stellung des Verlängerungsantrags eintretende Volljährigkeit für einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.] hat. Denn der Kläger war im Streitfall bereits im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Verlängerungsantrags volljährig; er erfüllt die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage daher in keiner der in Betracht kommenden Varianten.

2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch weder aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), noch kann der Senat nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO eine abschließende Entscheidung treffen.

Über den Antrag des volljährigen [X.] auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ist nach § 34 Abs. 3 [X.] zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum [X.] noch nicht vorliegen; die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 [X.] finden uneingeschränkt Anwendung. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift vorliegen, ist auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Zwar scheitert eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegend nicht schon an einer verspäteten Antragstellung (2.1). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis liegen auch noch nicht vor (2.2). Wegen des ungesicherten Lebensunterhalts fehlt es aber an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. In diesem Zusammenhang bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger die fehlende Unterhaltssicherung wegen (grund- oder [X.] Grenzen oder sonstiger atypischer Umstände ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden darf (2.3).

2.1 Dem Verlängerungsbegehren steht nicht entgegen, dass der Kläger den Antrag auf Verlängerung der zuletzt innegehabten, bis zum 11. August 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis erst am 16. November 2015 gestellt hat. Allerdings kann ein einmal erloschener Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht verlängert werden. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des [X.] gerichtet. Nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis ist eine Verlängerung daher nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausgelöst hat. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel im Falle einer rechtzeitig vor Ablauf beantragten Verlängerung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Das gleiche gilt, wenn der Verlängerungsantrag zwar verspätet gestellt worden ist, die Ausländerbehörde aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 [X.] die Fortgeltungswirkung anordnet.

Hier hat der Beklagte die Fortgeltungswirkung konkludent gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 [X.] angeordnet: Laut der vorgelegten [X.] hat der Kläger den Vorsprachetermin vom 16. November 2015 bereits am 10. August 2015 und damit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis vereinbart. Die Terminbuchung enthält den Hinweis, dass der Aufenthaltstitel bei Buchung des Termins vor Ablauf seiner Geltungsdauer mindestens bis zum gebuchten Termin bestehen bleibe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß in der Sache angenommen, dass dem Verlängerungsantrag bei dieser Sachlage eine lückenlos an den Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis anschließende Fiktionswirkung zukam.

Zwar stellt die Buchung eines Termins bei der Ausländerbehörde über eine [X.] keine Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar (zutreffend Samel, in: [X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 81 [X.] Rn. 9; [X.], Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 - juris Rn. 17 m.w.[X.]). Mit dem praktizierten Verfahren der [X.] will der Beklagte dem Umstand Rechnung tragen, dass aus organisatorischen Gründen nicht immer zeitnahe Termine vergeben werden können, und zugleich daraus entstehende Rechtsnachteile für den Ausländer vermeiden. Dafür kann er sich auf die mit Wirkung vom 1. August 2012 geschaffene Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 3 [X.] ([X.]) stützen, wonach die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung eines verspätet gestellten Verlängerungsantrags anordnen kann. Der erwähnte, bei Terminbuchung erteilte Hinweis enthält der Sache nach die Zusicherung, die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 [X.] anzuordnen, sofern im rechtzeitig reservierten Vorsprachetermin ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird (siehe auch [X.], Beschluss vom 24. November 2015 - 19 L 302.15 - juris Rn. 20). In diesem Fall einer vorangegangenen Zusicherung kann in der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 [X.]) bei Antragstellung eine konkludente Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 [X.] gesehen werden; diese wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zurück. Die im Gesetz vorausgesetzte unbillige Härte ist in derartigen Fällen jedenfalls dann gegeben, wenn kein Anhalt dafür besteht, dass der Antragsteller bei der Terminvereinbarung einen nennenswert früheren Termin hätte reservieren können und er seine Antragstellung damit missbräuchlich hinausgezögert hätte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 - juris Rn. 19). So liegt der Fall hier.

2.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum [X.] liegen noch nicht vor. Als volljährigem Ausländer kann dem Kläger nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (s.o.). Hierzu gehört, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels erfolgreicher Verfahrensrüge gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, lagen diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht vor. Damit kann dem Kläger auch noch keine Erlaubnis zum [X.] erteilt werden (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]).

2.3 Wegen des ungesicherten Lebensunterhalts fehlt es für eine Ermessensentscheidung nach § 34 Abs. 3 [X.] an der - regelmäßig erforderlichen - allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist allerdings bei Vorliegen eines Ausnahmefalles abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 [X.] bzw. Art. 7 Grundrechte-[X.]harta (GR[X.]) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 [X.] 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom 22. Mai 2012 - 1 [X.] 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 11 m.w.[X.]).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen. Mit Blick auf den 24-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt des im [X.] geborenen [X.] kommt vorliegend Art. 8 [X.] und Art. 7 GR[X.] zumindest in der Alternative des darin geschützten Privatlebens ein besonderes Gewicht zu (vgl. [X.], [X.] vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420 = juris Rn. 18 ff.). Der Senat teilt vor diesem Hintergrund nicht die - in anderem Zusammenhang vertretene - Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Aufenthaltsbeendigung des (abgesehen von [X.] nicht straffällig gewordenen) [X.] im Wesentlichen allein wegen der unzureichenden beruflichen und wirtschaftlichen Integration mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit selbst dann noch vereinbar wäre, wenn der Kläger weder über Kenntnisse der Sprache seines Herkunftslandes noch über dortige familiäre Anknüpfungspunkte verfügen sollte. Insoweit fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Integrationsfähigkeit des [X.] in seinem Herkunftsland [X.], in dem er nie gelebt hat. Erforderlich ist eine gewichtende Gesamtbewertung seiner Lebensumstände, in die sowohl die für eine Verwurzelung als auch die für eine Entwurzelung in [X.] sprechenden Umstände, die zuvor hinreichend aufzuklären sind, eingestellt werden (vgl. auch insoweit [X.], [X.] vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420 = juris Rn. 20 f.). Der Rechtsstreit ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

3. Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob bzw. inwieweit im dann maßgeblichen Zeitpunkt der Lebensunterhalt des [X.] gesichert ist. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 [X.] setzt dies voraus, dass er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats schon dann, wenn ein Anspruch auf (ggf. aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] besteht. Ob diese tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 [X.] 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 21).

Ist der Lebensunterhalt des [X.] danach auch weiterhin nicht gesichert, wird nach umfassender Sachverhaltsaufklärung der Lebensumstände des [X.] zu entscheiden sein, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Dabei ist auch erheblich, ob er sich um eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit bemüht und inwieweit er seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise sichert, weil dies das Gewicht der durch § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützten fiskalischen Interessen jedenfalls verringerte.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Meta

1 C 23/18

15.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 22. März 2018, Az: OVG 12 B 11.17, Urteil

§ 26 Abs 4 S 4 AufenthG, § 34 Abs 3 AufenthG, § 35 Abs 3 AufenthG, § 35 Abs 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 2 AufenthG, § 81 Abs 4 S 3 AufenthG, § 9a Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG, Art 7 EUGrdRCh, Art 6 GG, Art 8 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.08.2019, Az. 1 C 23/18 (REWIS RS 2019, 4433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 L 1096/21

Zitiert

11 S 1646/18

2 BvR 1392/10

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