Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. 1 C 21/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 1363

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Gegenstand

Niederlassungserlaubnis; entgegenstehende Gründe der Sicherheit und Ordnung; Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts für Kernfamilie; Berechnung des Unterhaltsbedarfs


Leitsatz

1. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht schon dann gesichert, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuches (SGB II ) angewiesen ist. Für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft.

2. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG ) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs auch weiterhin die Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebend.

3. Soweit bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Ausweisungsgründe vorliegen, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein 1971 geborener Staatsangehöriger aus [X.], erstrebt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen.

2

Er reiste 1989 nach [X.] ein und betrieb hier bis 1997 ein Asylverfahren, das erfolglos blieb. Danach wurde er bis März 1998 förmlich geduldet und erhielt dann eine Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach verlängert wurde.

3

2003 heiratete er eine Staatsangehörige aus [X.]. 2004 und 2005 sind aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen. Die Familie hat - mit Unterbrechungen - Wohngeld bezogen. Der Kläger wurde dreimal strafgerichtlich verurteilt, u.a. 1999 wegen Schleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4

Im August 2004 beantragte der Kläger, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies führte zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis bis November 2006. Auf Nachfrage teilte der Beklagte dem Kläger im März 2005 mit, sein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei durch die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis abschlägig beschieden worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis weiter. Im laufenden Verfahren hat der Beklagte dem Kläger im Dezember 2006 aus humanitären Gründen eine bis November 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Oktober 2008 hat der Kläger die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beantragt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Lebensunterhalt des [X.] nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des [X.] auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich, obwohl er den maßgeblichen Antrag bereits im August 2004 gestellt habe, auf die Vorschriften des [X.]es, insbesondere auf § 26 Abs. 4 und § 9 Abs. 2, stützen. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnungszeiten sowie der Fiktionszeit des § 81 Abs. 4 [X.] nach Stellung seines [X.] im Oktober 2008 sei der Kläger seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des [X.] sei auch der Lebensunterhalt des [X.] gesichert. Dass das Einkommen des derzeit allein berufstätigen [X.] nicht ausreiche, um auch den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder sicherzustellen, sei unschädlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] verlange für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach seinem Wortlaut nur, dass "sein Lebensunterhalt" - also der Lebensunterhalt des [X.] selbst - gesichert sei. Die deutliche Unterscheidung dieser Formulierung von § 9a Abs. 2 Nr. 2 [X.] - wonach einem Ausländer eine Erlaubnis zum [X.] zu erteilen ist, wenn u.a. "sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist" -, spreche entscheidend dagegen, dass ebenfalls nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] der Lebensunterhalt auch der Familienangehörigen gesichert sein müsse. Dem stehe nicht entgegen, dass § 9a [X.] erst im Jahr 2007 in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/[X.] in das [X.] eingefügt worden sei und § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] dem [X.] entspreche. Da bei dieser Gelegenheit nämlich auch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] an den Text des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] wortgleich angepasst worden und schon vor der Gesetzesänderung streitig und unklar gewesen sei, ob sich die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf die Bedarfsgemeinschaft erstrecke, dränge sich auf, dass der Gesetzgeber § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] bei der Gesetzesänderung zwar überprüft, eine entsprechende Anpassung der Vorschrift jedoch bewusst unterlassen habe, um die Privilegierung des Ausländers bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Gegensatz zu den Vorschriften über den Familiennachzug zu erhalten.

6

Der Erteilung der Niederlassungserlaubnis stünden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht entgegen. Diese mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz an § 9a [X.] angepasste Vorschrift enthalte nunmehr eine allgemeine Güterabwägungsklausel. Die Abwägung falle zu Gunsten des [X.] aus. Da das dem Beklagten in § 26 Abs. 4 [X.] eröffnete Ermessen nicht auf Null reduziert sei, sei dieser im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Anwendung des § 35 AuslG 1990 (vgl. § 104 Abs. 1 [X.]) würde für den Kläger zu keinem günstigeren Ergebnis führen, da auch § 35 Abs. 1 AuslG 1990 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in das Ermessen der Behörde stelle.

7

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat er auf den Antrag des [X.] vom 17. Oktober 2008 die Aufenthaltserlaubnis bis Dezember 2011 verlängert.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.]n ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt des [X.] im [X.] gesi[X.]hert und damit die Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfüllt ist, ohne dabei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Kläger für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder auf Leistungen na[X.]h dem [X.] - [X.] - angewiesen ist. Dies ist mit Bundesre[X.]ht ni[X.]ht vereinbar. Aufgrund der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen im Berufungsurteil kann der Senat in der Sa[X.]he abs[X.]hließend ents[X.]heiden und das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts wiederherstellen.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des [X.] auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Kläger hat den entspre[X.]henden Antrag - damals geri[X.]htet auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 35 Abs. 1 AuslG 1990 - vor Inkrafttreten des [X.]es im Januar 2005 gestellt. Dem Berufungsgeri[X.]ht ist darin zuzustimmen, dass der Antrag glei[X.]hwohl au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht beurteilt werden kann. Zwar sieht § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, dass über vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis na[X.]h altem Re[X.]ht zu ents[X.]heiden ist. Da die Vors[X.]hrift aber auss[X.]hließli[X.]h das Vertrauen des Ausländers s[X.]hützen und Re[X.]htsna[X.]hteile für ihn in der Umstellungsphase vermeiden will, s[X.]hließt sie die Anwendung des neuen Re[X.]hts zu seinen Gunsten ni[X.]ht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte, der na[X.]h neuem Re[X.]ht zu beurteilen wäre. Der Kläger kann jedo[X.]h weder na[X.]h neuem no[X.]h na[X.]h altem Re[X.]ht eine Niederlassungserlaubnis beanspru[X.]hen.

1. Na[X.]h neuem Re[X.]ht ist § 26 Abs. 4 [X.] maßgebli[X.]h. Dana[X.]h kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h diesem Abs[X.]hnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 [X.] bezei[X.]hneten Voraussetzungen vorliegen.

a) Die Voraussetzung, seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu besitzen, ist - bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsents[X.]heidung - unstreitig gegeben, na[X.]hdem der [X.] die humanitäre Aufenthaltserlaubnis des [X.] inzwis[X.]hen verlängert hat. [X.] ist in diesem Zusammenhang aber die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, dass bereits die fiktive Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis, die dur[X.]h den vom Kläger im Oktober 2008 re[X.]htzeitig gestellten Verlängerungsantrag ausgelöst worden ist (§ 81 Abs. 4 [X.]), dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis glei[X.]hsteht. Dies verletzt Bundesre[X.]ht, soweit das Berufungsgeri[X.]ht diese Glei[X.]hstellung ni[X.]ht mit der zusätzli[X.]hen Voraussetzung verbunden hat, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Berufungsents[X.]heidung ein Anspru[X.]h auf (befristete) Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis zustand (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. März 2010 - BVerwG 1 [X.] 6.09 - [X.] 2010, 343 ff.; zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ni[X.]ht am Vorliegen eines [X.]es s[X.]heitert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Zwar gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h für die Niederlassungserlaubnis. Soweit es bei der Niederlassungserlaubnis allerdings um [X.] geht, die si[X.]h - wie hier - auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dur[X.]h die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] verdrängt.

Dana[X.]h ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Gründe der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit oder Ordnung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der S[X.]hwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentli[X.]he Si[X.]herheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im [X.] ni[X.]ht entgegenstehen. Diese Regelung ma[X.]ht deutli[X.]h, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Straftaten des Ausländers ni[X.]ht (regelmäßig) s[X.]hon wegen Vorliegens eines [X.]es auss[X.]heiden soll, sondern darüber aufgrund einer umfassenden Abwägung der in der Regelung genannten Re[X.]htsgüter ents[X.]hieden werden soll. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] ist zeitglei[X.]h mit und bewusst parallel zu der Regelung in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] (Erlaubnis zum [X.]) in das [X.] aufgenommen worden. Diese Parallelität ginge verloren, wenn man bei der Niederlassungserlaubnis - anders als bei der Erlaubnis zum [X.] - zusätzli[X.]h zu der in § 9 [X.] vorgesehenen Abwägung regelmäßig das Ni[X.]htvorliegen eines [X.]es gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fordern würde. Im Falle des [X.] ist die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass trotz der vom Kläger begangenen Straftaten, die zum Teil allerdings lange zurü[X.]kliegen, Gründe der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit oder Ordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] einer Erteilung der Niederlassungserlaubnis ni[X.]ht entgegenstehen. All dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung, weil eine Niederlassungserlaubnis für den Kläger s[X.]hon aus einem anderen Grund auss[X.]heidet.

[X.]) Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den Lebensunterhalt des [X.] als gesi[X.]hert angesehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Es hat re[X.]htsfehlerhaft nur auf den eigenen Bedarf des [X.] abgestellt und ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass es na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung auf die Si[X.]herung des Lebensunterhalts der in einer Bedarfsgemeins[X.]haft zusammenlebenden Kernfamilie - hier: bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern - ankommt. Der Lebensunterhalt der Kernfamilie kann im vorliegenden Fall jedo[X.]h ni[X.]ht ohne Inanspru[X.]hnahme von Leistungen na[X.]h dem [X.] bestritten werden.

Na[X.]h der gesetzli[X.]hen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesi[X.]hert, wenn er ihn eins[X.]hließli[X.]h ausrei[X.]henden Krankenversi[X.]herungss[X.]hutzes ohne Inanspru[X.]hnahme öffentli[X.]her Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] aufgeführten öffentli[X.]hen Mittel außer Betra[X.]ht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspru[X.]hnahme anderer öffentli[X.]her Mittel gesi[X.]hert ist. Dies erfordert einen Verglei[X.]h des voraussi[X.]htli[X.]hen [X.] mit den voraussi[X.]htli[X.]h zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei ri[X.]htet si[X.]h die Ermittlung des [X.] und des zur Verfügung stehenden Einkommens seit der Änderung des Re[X.]hts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz na[X.]h den entspre[X.]henden Bestimmungen des [X.] (vgl. Urteile vom 26. August 2008 - BVerwG 1 [X.] 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 19 und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 29). [X.] ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häusli[X.]hen [X.] oder lebt er - wie der Kläger - bereits mit seiner Familie zusammen, so gelten für die Bere[X.]hnung seines Anspru[X.]hs auf öffentli[X.]he Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.] grundsätzli[X.]h die Regeln über die Bedarfsgemeins[X.]haft na[X.]h § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 [X.].

Da si[X.]h im Grundsatz na[X.]h den Maßstäben des Sozialre[X.]hts bemisst, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] gesi[X.]hert ist, s[X.]heidet in den vom [X.] erfassten Fällen eine isolierte Betra[X.]htung des Hilfebedarfs für jedes einzelne Mitglied der familiären [X.] aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeins[X.]haft, wenn deren gesamter Bedarf ni[X.]ht gede[X.]kt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Diese sogenannte horizontale Bere[X.]hnungsmethode geht damit generell vom Bedarf der [X.] insgesamt aus. Dur[X.]h die Verweisung auf das Sozialre[X.]ht ergibt si[X.]h daher s[X.]hon aus der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.], dass im Aufenthaltsre[X.]ht die Si[X.]herung des Lebensunterhalts bei erwerbsfähigen Ausländern allgemein - und ni[X.]ht nur für besondere Fallkonstellationen wie den Familienna[X.]hzug - den Lebensunterhalt des mit ihm in familiärer [X.] lebenden Ehepartners und der unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr umfasst (zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts beim Familienna[X.]hzug vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 [X.] 20.09 -, zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Gegen diese einheitli[X.]he Auslegung des zentralen Begriffs der Si[X.]herung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] können weder Wortlaut no[X.]h Systematik des [X.]es angeführt werden. Es trifft zwar zu, dass das [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Formulierungen verwendet. In einigen Vors[X.]hriften wird ausdrü[X.]kli[X.]h auf den Ausländer und seine Familienangehörigen Bezug genommen (vgl. etwa § 9a Abs. 2 Nr. 2, § 18a Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 21 Abs. 4 Satz 2 und § 55 Abs. 2 Nr. 6 [X.]). Andere Vors[X.]hriften stellen dagegen nur auf den Ausländer ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Da § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] jedo[X.]h den Begriff der Si[X.]herung des Lebensunterhalts für das gesamte Aufenthaltsre[X.]ht definiert und in diesem Zusammenhang auf die eins[X.]hlägigen sozialre[X.]htli[X.]hen Regelungen verweist, ist au[X.]h der Unterhaltsbedarf des einzelnen Ausländers na[X.]h den sozialre[X.]htli[X.]hen Regelungen für die Bedarfsgemeins[X.]haft zu bemessen. Es kann ni[X.]ht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Definitionsnorm des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] andere Vorstellungen verbunden hat. Denn der gesetzli[X.]h angeordnete Systemwe[X.]hsel im Sozialre[X.]ht in Form der neuartigen Bere[X.]hnung des [X.] einer Bedarfsgemeins[X.]haft fällt zeitli[X.]h zusammen mit dem Inkrafttreten des [X.]es.

Diese Auslegung des Gebots der Unterhaltssi[X.]herung, die auf den Bedarf der familiären [X.] insgesamt abstellt, entspri[X.]ht au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Erteilungsvoraussetzung. Sie dient dazu, (neue) Belastungen für die öffentli[X.]hen Haushalte zu vermeiden (vgl. Urteil vom 26. August 2008 a.a.[X.] Rn. 21). Na[X.]h der ausdrü[X.]kli[X.]hen Wertung des Gesetzgebers ist die Si[X.]herung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Aufenthaltsre[X.]ht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatli[X.]hen Interesse anzusehen. Diese bereits im [X.] 1990 getroffene Wertung wurde dur[X.]h die Neuregelung des Aufenthaltsre[X.]hts im [X.] generell no[X.]h verstärkt, indem die Si[X.]herung des Lebensunterhalts nunmehr ni[X.]ht nur bei der Erteilung von Titeln zum Daueraufenthalt, sondern für alle Aufenthaltstitel von einem (Regel-)Versagungsgrund zu einer (Regel-)Erteilungsvoraussetzung heraufgestuft worden ist. Damit sollen die fiskalis[X.]hen Interessen no[X.]h weitergehend ges[X.]hützt werden. Der Gesetzgeber hat speziell die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 [X.] als stärkste Form der Aufenthaltsverfestigung dur[X.]h Verweis auf § 9 Abs. 2 [X.] teilweise von besonderen Integrationserfordernissen abhängig gema[X.]ht, die über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 [X.] hinausgehen. Anders als die Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet und inhaltli[X.]h grundsätzli[X.]h unbes[X.]hränkt, sofern ni[X.]ht ausnahmsweise Nebenbestimmungen im [X.] zugelassen sind (vgl. etwa § 23 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Sie unterliegt keiner Zwe[X.]kbindung, bere[X.]htigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und vers[X.]hafft dem Bere[X.]htigten ferner den besonderen Ausweisungss[X.]hutz na[X.]h § 56 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Sie ist daher auf den dauerhaften Verbleib eines Ausländers im [X.] angelegt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 [X.] 34.07 - Bu[X.]hholz 402.242 § 26 [X.] Nr. 3 Rn. 16 und 20 m.w.N.).

Lebt der Ausländer im [X.] - wie der Kläger - mit Familienangehörigen zusammen, führt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis typis[X.]herweise au[X.]h zu einer tatsä[X.]hli[X.]hen Verfestigung des Aufenthalts der Angehörigen. Die Option, die eheli[X.]he oder familiäre Lebensgemeins[X.]haft im Herkunftsland zu führen, rü[X.]kt damit jedenfalls in die [X.]. Ist die Familie - wie hier - auf Sozialleistungen angewiesen, folgt aus der Aufenthaltsverfestigung eine Perpetuierung der Inanspru[X.]hnahme von Sozialleistungen. Zuglei[X.]h entfällt der aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Anreiz für die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeins[X.]haft, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadur[X.]h die öffentli[X.]hen Kassen zu entlasten. All dies entspri[X.]ht s[X.]hwerli[X.]h dem Willen des Gesetzgebers.

Nur diese Auslegung wird au[X.]h der Lebenswirkli[X.]hkeit gere[X.]ht. Es wäre lebensfremd, wenn man annähme, ein Ausländer, der Alleinverdiener ist, würde von seinem Einkommen zunä[X.]hst seinen eigenen Bedarf de[X.]ken und seiner Familie ledigli[X.]h die verbleibenden Mittel zukommen lassen. Nur diese Auslegung vermeidet au[X.]h, was ebenfalls wirkli[X.]hkeitsfern wäre, dass neben der realen sozialre[X.]htli[X.]hen Bere[X.]hnung, in wel[X.]her Höhe der Familie als Bedarfsgemeins[X.]haft Sozialleistungen zustehen, eine fiktive aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Bere[X.]hnung vorgenommen wird, ob der einzelne Ausländer - für si[X.]h gesehen - seinen Lebensunterhalt ohne Inanspru[X.]hnahme von Sozialleistungen bestreiten könnte.

d) Bei der erforderli[X.]hen Bere[X.]hnung des Hilfebedarfs der familiären Bedarfsgemeins[X.]haft sind - im Hinbli[X.]k auf eine Niederlassungserlaubnis - die Bestimmungen des [X.] weiterhin maßgebend, soweit es den Freibetrag für Erwerbstätigkeit na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 [X.] und die Werbungskostenpaus[X.]hale von 100 € na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] betrifft. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 [X.] 32.07 - (a.a.[X.] Rn. 19) ents[X.]hieden, dass bei der Bere[X.]hnung des zur Verfügung stehenden Einkommens diese Beträge zu Lasten des Ausländers zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Die Notwendigkeit dieser Berü[X.]ksi[X.]htigung ergibt si[X.]h, wie ausgeführt, aus der Verweisung des [X.]es in § 2 Abs. 3 auf die Bedarfs- und Einkommensermittlung na[X.]h den Bestimmungen des Sozialre[X.]hts. Diese Ents[X.]heidung des nationalen Gesetzgebers bedarf allerdings insoweit der Korrektur, als ihr vorrangiges Unionsre[X.]ht entgegensteht. Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union hat in seinem Urteil vom 4. März 2010 in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.]-578/08) für den Anwendungsberei[X.]h der Familienzusammenführungsri[X.]htlinie ents[X.]hieden, dass der Begriff der "Sozialhilfeleistungen des ... Mitgliedstaats" ein autonomer Begriff des Unionsre[X.]hts ist, der ni[X.]ht anhand von Begriffen des nationalen Re[X.]hts ausgelegt werden kann (Rn. 45). Daraus folgt, dass der Freibetrag für Erwerbstätigkeit, der in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. bes[X.]häftigungspolitis[X.]hen Gründen gewährt wird und eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben soll, im Anwendungsberei[X.]h der Familienzusammenführungsri[X.]htlinie bei der Bemessung des [X.] ni[X.]ht zu Lasten des na[X.]hzugswilligen Ausländers angere[X.]hnet werden darf. Hinsi[X.]htli[X.]h der Werbungskostenpaus[X.]hale ergibt si[X.]h aus der Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs, dass der Ausländer ggf. einen geringeren Bedarf als die gesetzli[X.]h verans[X.]hlagten 100 € geltend ma[X.]hen und na[X.]hweisen kann. Insoweit hat der Senat im Anwendungsberei[X.]h der Familienzusammenführungsri[X.]htlinie seine gegenteilige Re[X.]htspre[X.]hung aufgegeben (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 [X.] 20.09 - Rn. 34). Zu einer weitergehenden Korrektur au[X.]h bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, bei der keine unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben zu bea[X.]hten sind, besteht keine Veranlassung.

e) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts rei[X.]ht das Einkommen des [X.] ni[X.]ht aus, um den Lebensunterhalt der Familie insgesamt zu si[X.]hern. Das Berufungsgeri[X.]ht hat es als "unstreitig" bezei[X.]hnet, dass das Einkommen des [X.], der "allein berufstätig" sei, ni[X.]ht ho[X.]h genug sei, um ni[X.]ht nur seinen Lebensunterhalt, sondern au[X.]h den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und der beiden Kinder si[X.]herzustellen ([X.]). Das Geri[X.]ht hat si[X.]h dabei auf eine Bere[X.]hnung des [X.]n gestützt, die vom Kläger ni[X.]ht in Zweifel gezogen worden ist. Dana[X.]h hat der Kläger zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Berufungsents[X.]heidung über ein monatli[X.]hes Nettoeinkommen von 1 477,74 € verfügt. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von insgesamt 328 € ergibt si[X.]h ein verfügbares Monatseinkommen von 1 805,74 €. Abzügli[X.]h des Freibetrages und der Werbungskostenpaus[X.]hale führt dies zu einem maßgebli[X.]hen Einkommensbetrag von 1 495,74 € monatli[X.]h. Na[X.]h den Maßstäben des [X.] beträgt der Gesamtbedarf der Familie des [X.] 1 660,92 €. Damit verfehlt der Kläger diesen Bedarfsbetrag um etwa 165 € im Monat.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die Regelung über den - allerdings antragsabhängigen - Kinderzus[X.]hlag in § 6a [X.] hin. In Fällen, in denen nur der Lebensunterhalt von Kindern ni[X.]ht vollständig aus eigenen Mitteln bestritten werden kann, kann der Bezug eines - na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] uns[X.]hädli[X.]hen - Kinderzus[X.]hlags unter bestimmten Voraussetzungen dazu verhelfen, eine Inanspru[X.]hnahme von Leistungen der Grundsi[X.]herung na[X.]h dem [X.] zu vermeiden. Sollten die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen des § 6a [X.] bei der Familie des [X.] vorliegen und sollte deshalb der Bezug von Leistungen na[X.]h dem [X.] entfallen, wäre der Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] als gesi[X.]hert anzusehen.

f) Von der Erteilungsvoraussetzung der Unterhaltssi[X.]herung kann vorliegend ni[X.]ht dur[X.]h Rü[X.]kgriff auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat die dur[X.]h eine Niederlassungserlaubnis gestärkte Re[X.]htsposition in § 26 Abs. 4 [X.] von dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] genannten Erfordernis der Si[X.]herung des Lebensunterhalts abhängig gema[X.]ht. Von dieser Voraussetzung kann na[X.]h der Gesetzessystematik nur unter den besonderen in § 9 Abs. 2 Satz 6 [X.] normierten - hier ni[X.]ht vorliegenden - Voraussetzungen abgesehen werden. Ein Rü[X.]kgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.], wona[X.]h ohne Normierung konkreter Voraussetzungen von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 [X.] - und damit au[X.]h von dem Erfordernis der Unterhaltssi[X.]herung - abgesehen werden kann, ist daher ni[X.]ht mögli[X.]h. Vielmehr trifft § 9 Abs. 2 Satz 6 [X.] insoweit eine abs[X.]hließende Regelung und ma[X.]ht die Unterhaltssi[X.]herung bei der Niederlassungserlaubnis - anders als im Anwendungsberei[X.]h des § 5 [X.] - mithin ni[X.]ht zu einer Regelerteilungsvoraussetzung, sondern zu einer zwingenden Erteilungsvoraussetzung (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2008 a.a.[X.] Rn. 20).

g) Die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verstößt vorliegend weder gegen Art. 6 GG no[X.]h gegen Art. 8 [X.]. Der Kläger wird dur[X.]h die Versagung der begehrten Niederlassungserlaubnis ni[X.]ht daran gehindert, weiter mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Deuts[X.]hland zusammenzuleben. Es geht ni[X.]ht um die Beendigung des Aufenthalts, sondern allein um die Frage, ob der Kläger seinen Aufenthalt im [X.] - und damit die Fortsetzung seiner familiären Lebensgemeins[X.]haft - auf einen befristeten Aufenthaltstitel oder eine auf Dauer angelegte Niederlassungserlaubnis stützen kann (vgl. hierzu no[X.]hmals Urteile vom 28. Oktober 2008 a.a.[X.] Rn. 23 ff. sowie vom 30. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 3.08 - Bu[X.]hholz 402.242 § 5 [X.] Nr. 5 Rn. 18 ff.). Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgeri[X.]ht in seinem Kammerbes[X.]hluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - (NVwZ 2007, 1302) eine Diskriminierung der Ehe angenommen hat, liegen hier ni[X.]ht vor. Au[X.]h aus dem Verbot der Diskriminierung der dur[X.]h Art. 6 Abs. 1 GG ges[X.]hützten Ehe ergibt si[X.]h vorliegend kein Anspru[X.]h auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Gegen dieses Verbot würde es verstoßen, wenn einem Ehegatten der weitere Aufenthalt im [X.] nur wegen des Bestehens einer eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft versagt würde, er dagegen bei einer Trennung von seinem Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsre[X.]ht hätte. Im Fall des [X.] ist - von anderem abgesehen - im Übrigen au[X.]h offen, ob sein eigener Lebensunterhalt na[X.]h einer Trennung von seiner Ehefrau bzw. seiner Familie insgesamt und den dadur[X.]h entstehenden Unterhaltszahlungen sowie den Abzügen für den Freibetrag und die Werbungskosten gesi[X.]hert wäre (zum Diskriminierungsverbot vgl. au[X.]h Urteil 16. November 2010 - BVerwG 1 [X.] 20.09 - Rn. 30 ff.).

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis na[X.]h neuem Re[X.]ht s[X.]heidet demna[X.]h aus.

2. Au[X.]h na[X.]h altem Re[X.]ht kommt eine Niederlassungserlaubnis ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1990 setzt dies voraus, dass kein [X.] vorliegt. Daran s[X.]heitert ein Anspru[X.]h des [X.], weil die von ihm vorsätzli[X.]h begangenen und insgesamt no[X.]h ni[X.]ht getilgten Straftaten einen [X.] im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG 1990 darstellen.

Meta

1 C 21/09

16.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 24. September 2009, Az: 2 A 287/08, Urteil

§ 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 3 AufenthG 2004, § 9 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 9 Abs 2 S 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 81 Abs 4 AufenthG 2004, § 104 Abs 1 AufenthG 2004, § 35 Abs 1 AuslG 1990, Art 8 MRK, Art 6 GG, EGRL 86/2003, § 7 Abs 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 2 SGB 2, § 11 SGB 2, § 30 SGB 2, § 6a BKGG 1996

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. 1 C 21/09 (REWIS RS 2010, 1363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1363

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

10 C 19.121

M 4 K 17.997

19 CS 14.2276

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