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PDF anzeigen[X.] vom 18. Oktober 2006 in der [X.] betreffend wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.] 830/06 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 VAs 24-27/06 Kammergericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2006 wird [X.]. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts [X.] vom 7. Juni 2006 - [X.].: 4 VAs 24-27/06 - als unzu-lässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.] mit der —Anhörungsrüge nach § 33 a StPOfi und —der Anhörungsrüge nach § 69 a GKGfi. Er ist der Auffassung, dass der gesamte [X.] nicht zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte [X.] müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei. 1 Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. 2 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme ge-geben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen ü-ber Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Kostentra-gungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - [X.] Nr. 3602. 3 - 3 - Gegen Beschlüsse des [X.] ist keine Beschwerde zuläs-sig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO. 4 [X.] Fischer
Meta
18.10.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. 2 ARs 345/06 (REWIS RS 2006, 1289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1289
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