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PDF anzeigen[X.]/06 vom 12. Dezember 2006 in der [X.] betreffend wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 1 [X.]/06 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 VAs 42/06 Kammergericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2006 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts [X.] vom 12. Juli 2006 Œ [X.].: 1 [X.]/06 Œ 4 VAs 42/06 Œ als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der [X.]. 1 Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-rers vom 25. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe. 2 [X.]
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12.12.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. 2 ARs 463/06 (REWIS RS 2006, 322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 322
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