Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 2 ARs 443/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 977

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[X.]/06 2 AR 245/06 vom 7. November 2006 in der [X.] betreffend wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme von Ermittlungen [X.].: 2 Wi Js 2/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 VAs 30/06 [X.] [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2006 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 2. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 7. August 2006 - [X.].: 4 VAs 30/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der [X.]. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staats-schutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe. 1 Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. 2 Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das [X.] in [X.] zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. [X.] sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] endgültig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) 3 - 3 - Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines [X.] auf den Inhalt seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schriftsätze durch den Senat be-durfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht. [X.] Roggenbuck Appl

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2 ARs 443/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 2 ARs 443/06 (REWIS RS 2006, 977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 977

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