Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/06 2 AR 149/06 vom 18. Oktober 2006 in der [X.] betreffend wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 1 [X.] 588, 834, 860 und 892/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin [X.].: 4 VAs 31-34/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 2006 wird [X.]. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 22. Mai 2006 - [X.].: 4 VAs 31-34/06 - als unzu-lässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.] mit der —Anhörungsrüge nach § 33 a StPOfi und —der Anhörungsrüge nach § 69 a GKGfi. Er ist der Auffassung, dass der gesamte [X.] nicht zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte [X.] müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei. 1 Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. 2 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme ge-geben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen ü-ber Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Kostentra-gungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - [X.] Nr. 3602. 3 - 3 - Gegen Beschlüsse des [X.] ist keine Beschwerde zuläs-sig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO. 4 [X.]
Meta
18.10.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. 2 ARs 305/06 (REWIS RS 2006, 1283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1283
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.