Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 2 ARs 463/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 986

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 463/06 2 AR 252/06 vom 7. November 2006 in der [X.] betreffend wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 1 [X.]/06 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 VAs 42/06 Kammergericht [X.] Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts [X.] vom 12. Juli 2006 - [X.].: 4 VAs 42/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 oder Abs. 4 [X.] für eine Vorlage an die Großen Senate oder die [X.] liegen schon angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht vor. [X.]

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2 ARs 463/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 2 ARs 463/06 (REWIS RS 2006, 986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 986

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