Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2016, Az. X ZR 18/15

10. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14056

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Gegenstand

AGB eines Verkehrsbetriebs: Unangemessene Benachteiligung eines Fahrgasts nach vorzeitiger Beendigung eines Großkundenabonnements und unterbliebener Rückgabe der Fahrkarte


Leitsatz

Eine für sich genommen unbedenkliche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Verkehrsbetriebs, wonach ein Fahrgast, dessen Berechtigung zur Teilnahme an einem preislich vergünstigten Großkundenabonnement endet, bei unterbliebener Rückgabe der Fahrkarte für die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der auf dieser vermerkten Geltungsdauer ein höheres Entgelt zu entrichten hat, benachteiligt den Fahrgast unangemessen, wenn sich aus einer anderen Regelung ergibt, dass der Fahrgast mit Beendigung der Teilnahme am Großkundenabonnement das Recht verliert, die Leistungen des Verkehrsbetriebs zu nutzen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 17 - vom 30. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Verkehrsgesellschaft des [X.] ([X.]). Sie bietet Unternehmen und anderen Einrichtungen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, den Abschluss eines [X.]vertrags an, durch den Arbeitnehmer die Möglichkeit erlangen, eine als ProfiCard bezeichnete Zeitfahrkarte für den [X.] zu erhalten. Die Preise sind dabei günstiger als diejenigen für eine Zeitfahrkarte im sogenannten [X.], das jedem Nutzer offensteht. Der Arbeitgeber gibt die ProfiCard aus und behält das Entgelt für diese durch Abzug beim Gehalt ein. Die ProfiCard gilt grundsätzlich jeweils für ein Jahr, die Dauer ihrer Gültigkeit ist auf ihr vermerkt. Die Klägerin verwendet "Benutzungsbedingungen für die [X.] im [X.]-[X.]", die Teil des [X.]-Gemeinschaftstarifs und von der zuständigen Behörde genehmigt sind. Bei Erhalt einer ProfiCard unterschreibt der Arbeitnehmer eine Empfangsbestätigung, die einen Hinweis auf die Geltung der Benutzungsbedingungen enthält.

2

Die Benutzungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klauseln:

Abschnitt 3:

Die Geltungsdauer einer ProfiCard beginnt um 0.00 Uhr des Monatsersten ab dem der nutzungsberechtigte Fahrgast an einem [X.] teilnimmt. [X.] gelten bis zum Betriebsschluss des letzten Geltungstags. Soweit [X.] nach Abschnitt 7.2 zurückzugeben sind, endet ihre Geltungsdauer um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Rückgabe fällig wird.

Abschnitt 7.1 Nr. 3:

Die Berechtigung zur Teilnahme am [X.] erlischt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem bzw. mit dem der Fahrgast aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet oder mit Beginn des Monats, in dem das Fahrgeld nicht mehr vom Lohn oder Gehalt einbehalten werden kann.

Abschnitt 7.2:

Bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am [X.] hat der Fahrgast seine ProfiCard in den in Abschnitt 7.1 Absatz 1 bis 4 genannten Fällen an seinen Arbeitgeber bzw. die Ausgabestelle zurückzugeben oder sie zur Verkürzung der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am [X.] vorzulegen.

Kommt der Fahrgast seiner Rückgabe- bzw. Vorlageverpflichtung nicht rechtzeitig nach, wird er - außer für den Fall, dass er an der rechtzeitigen Rückgabe bzw. Vorlage der ProfiCard ohne eigenes Verschulden verhindert war - bis zum Ende des Monats, in dem die Rückgabe der ProfiCard erfolgt, längstens bis zum Ende der Geltungsdauer, als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des [X.]s behandelt und zur Zahlung des jeweils danach geltenden monatlichen Fahrpreises einer [X.]skarte (…) an die [X.] verpflichtet.

Abschnitt 11:

Es gelten die Bestimmungen des [X.]-Tarifs.

3

Der Beklagte war bis zum 31. Juli 2013 Mitarbeiter eines Großkunden der Klägerin und hatte über diese eine ProfiCard erhalten, auf der eine Gültigkeitsdauer bis 30. April 2014 vermerkt war. Nach Beendigung seiner Tätigkeit gab er die Fahrkarte nicht zurück. Unter Berufung auf die Nutzungsbedingungen fordert die Klägerin für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 das Entgelt für eine Zeitfahrkarte nach dem Tarif des [X.]s in Höhe von 616,40 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den säumigen Beklagten verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Regelung in Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen sei im Zusammenspiel mit der Regelung in Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei den Benutzungsbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach § 305a Nr. 1 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien.

7

Die Regelung in Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen sei zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, weil mit ihr dem berechtigten Interesse der Klägerin Rechnung getragen werde, Missbräuchen vorzubeugen und zu vermeiden, dass die [X.] bis zum Ablauf der auf ihr vermerkten Gültigkeitsdauer weiter benutzt werde, obwohl die Teilnahmeberechtigung nicht mehr bestehe. Zu einer unangemessenen Benachteiligung komme es jedoch durch das Zusammenwirken mit Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen. Nach dem Wortlaut dieser Klausel ende die Geltungsdauer der [X.] mit der Fälligkeit der Verpflichtung zur Rückgabe. Die Klausel könne mithin dahin verstanden werden, dass die [X.] zu diesem Zeitpunkt ungültig werde. Die Anwendung von Abschnitt 7.2 Absatz 2 habe bei diesem Verständnis der Benutzungsbedingungen jedoch zur Folge, dass eine Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Entgelts nach dem allgemeinen Tarif bestehe, ohne dass er im Besitz eines gültigen Fahrausweises sei. Die Formulierung, dass er bei Unterbleiben der Rückgabe als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des [X.] behandelt werde und den danach geltenden Fahrpreis zu zahlen habe, verschaffe ihm nicht hinreichend Klarheit darüber, ob er sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch im Besitz einer gültigen Fahrkarte befinde. Bei mehrdeutigen Klauseln sei der Prüfung die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen. Danach sei hier die Auslegung maßgeblich, dass sich der Fahrgast nicht mehr im Besitz eines gültigen Fahrausweises befinde und gleichwohl zur Entgeltzahlung verpflichtet sein solle. In diesem Zusammenhang sei auch zur berücksichtigen, dass im Tarif des [X.] vielfach auf die Bedeutung eines gültigen Fahrausweises hingewiesen werde.

8

Gemäß § 306 BGB führe dies zur Unwirksamkeit von Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen, die damit auch nicht Grundlage eines Zahlungsanspruchs der Klägerin sein könnten.

9

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.

Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Fahrpreises nach den Tarifbestimmungen des [X.] mit der Begründung verneint, dass Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

1. Die Klausel ist Teil der von der Klägerin verwendeten "Benutzungsbedingungen für die [X.] im [X.]", bei denen es sich um von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Da die Benutzungsbedingungen von der zuständigen Verkehrsbehörde genehmigt worden sind, genügte es nach § 305a Nr. 1 BGB für ihre Einbeziehung in den Vertrag, dass sich der Beklagte mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat.

2. Der Senat kann die Auslegung der Benutzungsbedingungen durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachprüfen, unabhängig davon, ob sie nur im Bezirk eines [X.] angewendet werden ([X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 163, 321, 323 f.). Die Benutzungsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie zu der Annahme führt, dass die betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Außer Betracht zu bleiben haben lediglich [X.], die zwar theoretisch denkbar sind, praktisch aber fern liegen und von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden (st. Rspr.; siehe etwa [X.], Urteil vom 20. Januar 2016 - [X.]/15; Urteil vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 35 Rn. 19 mit zahlreichen Nachweisen).

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benutzungsbedingungen der Klägerin könnten auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Kunde, der als Mitarbeiter eines teilnehmenden Unternehmens ausscheide und deswegen nicht mehr zur Teilnahme am [X.] berechtigt sei, die ihm überlassene [X.] aber nicht zurückgebe, bis zum Ablauf der auf der Fahrkarte vermerkten Geltungsdauer den höheren Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen des [X.] zu zahlen habe, ohne jedoch im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.

Die Revision zieht - zu Recht - nicht in Zweifel, dass die betreffende Klausel bei einem solchen Verständnis den Kunden unangemessen benachteiligt und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie meint jedoch, dieses Verständnis der Benutzungsbedingungen sei gänzlich fernliegend und daher nicht zu berücksichtigen. Kein Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise verstehe die Bedingungen dahin, dass er zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet sei, jedoch die korrespondierenden Leistungen nicht in Anspruch nehmen dürfe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Nach Abschnitt 7.1 Nr. 3 der Benutzungsbedingungen erlischt die Berechtigung zur Teilnahme am [X.] mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Fahrgast aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet. Für diesen Fall ist in Abschnitt 7.2 Absatz 1 der Benutzungsbedingungen die Verpflichtung des Fahrgasts vorgesehen, die ihm überlassene Profi-Card zurückzugeben oder sie vorzulegen, damit die auf ihr vermerkte Geltungsdauer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am [X.] verkürzt werden kann. Für den Fall, dass der Fahrgast der Verpflichtung, die Fahrkarte zurückzugeben oder zur Verkürzung der Geltungsdauer vorzulegen, schuldhaft nicht nachkommt, ist in Abschnitt 7.2 Absatz 2 bestimmt, dass er bis zum Ende des Monats, in dem er die Fahrkarte zurückgibt, längstens bis zum Ende der auf ihr vermerkten Geltungsdauer, so behandelt wird, als sei er Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des [X.], und zur Zahlung des danach geltenden monatlichen Fahrpreises verpflichtet ist.

b) Für den Fahrgast, der in eine solche Situation gerät, ergibt sich aus den Benutzungsbedingungen der Klägerin jedoch nicht hinreichend deutlich, ob er weiterhin berechtigt ist, die Leistungen der [X.] als Inhaber einer Zeitfahrkarte in Anspruch zu nehmen, und wie er diese Berechtigung gegebenenfalls gegenüber dem [X.] nachweisen kann. Der Umstand, dass er verpflichtet ist, den Fahrpreis für eine Zeitfahrkarte nach den Tarifbestimmungen des [X.] zu zahlen, kann ihn zu der Annahme führen, dass er weiterhin berechtigt ist, das Angebot der [X.] zu nutzen, dass er die [X.] behalten darf und als Nachweis seiner Nutzungsberechtigung nutzen kann, mithin lediglich ein höheres Entgelt als bislang zu entrichten hat. Zweifel hieran können sich jedoch daraus ergeben, dass den Benutzungsbedingungen nicht zu entnehmen ist, dass die in Abschnitt 7.2 Absatz 1 normierte Pflicht, bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am [X.] die [X.] zurückzugeben, entfällt, wenn und solange der Fahrgast den höheren monatlichen Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen des [X.] zu zahlen hat. Dies lässt auch ein Verständnis der Benutzungsbedingungen zu, wonach die [X.] weiterhin zurückgegeben werden muss, somit die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises allein der Durchsetzung dieser Rückgabepflicht dient, jedoch nicht mit der Berechtigung verbunden ist, die Leistungen der [X.] als Inhaber einer Zeitfahrkarte zu nutzen.

Ein solches Verständnis wird vor allem durch Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen nahegelegt, wonach die Geltungsdauer einer [X.], die nach Abschnitt 7.2 zurückzugeben ist, mit Ablauf des Tages endet, an dem die Rückgabe fällig wird. Diese Regelung lässt die Deutung zu - und legt sie sogar nahe - dass die [X.] mit Ablauf des Monats, in welchem das bisherige, zur Teilnahme am [X.] berechtigende Arbeitsverhältnis endet, ungültig wird und nicht mehr als Fahrausweis genutzt werden darf. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, dass in den Bestimmungen des [X.]-Tarifs, auf die Abschnitt 11 der Benutzungsbedingungen Bezug nimmt, mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass die Fahrzeuge des [X.] nur mit einem gültigen Fahrausweis betreten werden dürfen, anderenfalls ein solcher unaufgefordert und unverzüglich zu lösen ist, und daraus abgeleitet, dass der Fahrgast daher dem Besitz einer gültigen Fahrkarte erhebliche Bedeutung beilegt.

Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 sei dahin zu verstehen, dass die Geltungsdauer der [X.] lediglich insofern vorzeitig ende, als sie dem Nachweis der Fahrtberechtigung zu den Sonderkonditionen des [X.]s diene, findet dies im Wortlaut der Klausel keine Stütze. Gegen die Annahme, dass der Nutzer sie - eindeutig - in diesem Sinne verstehe, spricht zudem, dass die Klausel bei einem solchen Verständnis gegenüber Abschnitt 7.1 Nr. 3 keinen eigenständigen Gehalt aufwiese.

c) Die Benutzungsbedingungen der Klägerin können danach jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass eine [X.], die wegen Beendigung der Teilnahmeberechtigung am [X.] zurückzugeben ist, mit Ablauf des Monats, in dem der Fahrgast bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausscheidet, ihre Geltung verliert und damit nicht mehr zum Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Fahrzeuge des [X.] dienen kann, obwohl der Fahrgast zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, das er für eine Zeitfahrkarte des [X.] zu zahlen hätte. Legt man dieses Verständnis zugrunde, ist Abschnitt 7.2 Absatz 2 der Benutzungsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und kann den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht begründen.

Die Regelung kann - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in der Weise aufrechterhalten werden, dass lediglich Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen als unwirksam angesehen wird. Kann eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden, kommt nach der Rechtsprechung des [X.] eine Beschränkung der [X.] auf den inhaltlich unzulässigen Teil in Betracht ([X.], Urteil vom 18. November 1988 - [X.], [X.]Z 106, 19, 25 f.). Eine Anwendung dieser Grundsätze scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil die Regelung in Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 für sich genommen inhaltlich nicht bedenklich ist, sondern gerade in ihrem Zusammenwirken mit Abschnitt 7.2 der Benutzungsbedingungen.

Meier-Beck                     Grabinski                        Hoffmann

                    [X.]

Meta

X ZR 18/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2015, Az: 317 S 94/14, Urteil

§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2016, Az. X ZR 18/15 (REWIS RS 2016, 14056)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2947 REWIS RS 2016, 14056

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