Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. X ZR 18/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14120

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220316UXZR18.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
18/15
Verkündet am:
22. März 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 307 Bi
Eine für sich genommen unbedenkliche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen eines Verkehrsbetriebs, wonach ein Fahrgast, dessen Berechtigung zur Teilnahme an einem preislich vergünstigten [X.] endet, bei unterbliebener Rückgabe der Fahrkarte für die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der auf dieser vermerkten Geltungsdauer ein höheres Entgelt zu entrich-ten hat, benachteiligt den Fahrgast unangemessen, wenn sich aus einer ande-ren Regelung ergibt, dass der Fahrgast mit Beendigung der Teilnahme am [X.] das Recht verliert, die Leistungen des Verkehrsbe-triebs zu nutzen.
[X.], Urteil vom 22. März 2016 -
X ZR 18/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
März 2016 durch [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin Schuster und den Richter
Dr. Deichfuß
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
Zivil-kammer 17 -
vom 30.
Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Verkehrsgesellschaft des [X.] ([X.]). Sie bietet Unternehmen und anderen Einrichtungen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, den Abschluss eines [X.] an, durch den
Arbeitnehmer die Möglichkeit erlangen, eine als [X.] bezeichnete Zeitfahrkarte für den [X.]
zu erhalten. Die Preise
sind dabei günstiger als diejenigen
für eine
Zeitfahrkarte im sogenannten [X.], das jedem Nutzer offensteht. Der Arbeitgeber gibt die [X.] aus und behält das Entgelt für diese
durch Abzug beim Gehalt ein. Die [X.] gilt grundsätzlich jeweils für ein Jahr, die Dauer ihrer Gültigkeit ist auf ihr vermerkt.
Die Klägerin verwendet "Benutzungsbedingungen für die [X.]
im [X.]-[X.]", die Teil des [X.]-Gemein-schaftstarifs und von der zuständigen Behörde genehmigt sind. Bei Erhalt einer 1
-
3
-
[X.] unterschreibt der Arbeitnehmer eine Empfangsbestätigung, die einen Hinweis auf die Geltung der Benutzungsbedingungen enthält.
Die Benutzungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klau-seln:
Abschnitt 3:
Die Geltungsdauer einer [X.] beginnt um 0.00 Uhr des Monatsersten ab dem der nutzungsberechtigte Fahrgast an einem [X.] teilnimmt. [X.] gelten bis zum Betriebsschluss des letzten Geltungstags. Soweit [X.] nach Abschnitt 7.2 zurückzugeben sind, endet ihre Geltungsdauer um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Rückgabe fällig wird.
Abschnitt 7.1
Nr. 3:
Die Berechtigung zur Teilnahme am [X.] erlischt mit dem Ende des [X.],
in dem bzw. mit dem der Fahrgast aus den Diensten seines [X.] ausscheidet oder mit Beginn des Monats, in dem das Fahrgeld nicht mehr vom Lohn oder Gehalt einbehalten werden
kann.
Abschnitt 7.2:
Bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am [X.] hat der Fahrgast seine [X.] in den in Abschnitt 7.1 Absatz 1 bis 4 genannten Fällen an seinen Ar-beitgeber bzw. die Ausgabestelle zurückzugeben oder sie zur Verkürzung der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am Großkun-denabonnement vorzulegen.
Kommt der Fahrgast seiner Rückgabe-
bzw. [X.] nicht [X.] nach, wird er

außer für den Fall, dass er an der rechtzeitigen Rückgabe bzw. Vorlage der [X.] ohne eigenes Verschulden verhindert war -
bis zum Ende des Monats, in dem die Rückgabe der [X.] erfolgt, längstens bis zum Ende der Geltungsdauer, als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des [X.] behandelt und zur Zahlung des jeweils danach [X.] verpflichtet.
Abschnitt 11:
Es gelten die Bestimmungen des [X.]-Tarifs.
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4
-

Der Beklagte war bis zum 31.
Juli 2013 Mitarbeiter eines Großkunden der Klägerin und hatte über diese eine [X.] erhalten, auf der eine Gültig-keitsdauer bis 30.
April 2014 vermerkt war. Nach Beendigung seiner Tätigkeit gab
er die Fahrkarte nicht zurück. Unter Berufung auf die Nutzungsbedingun-gen fordert die Klägerin für die
Monate Dezember 2013 bis April 2014 das Ent-gelt für eine Zeitfahrkarte nach dem Tarif des [X.] in [X.] von 616,40
Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist
erfolglos
geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin ge-gen den säumigen Beklagten verneint und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt:
Die Regelung in Abschnitt
7.2 Absatz
2 der Benutzungsbedingungen sei im Zusammenspiel mit der Regelung in Abschnitt
3 Absatz
1 Satz
3 wegen Ver-stoßes gegen §
307 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1
BGB unwirksam. Bei den [X.] handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach §
305a Nr.
1 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien.
Die Regelung in Abschnitt
7.2 Absatz
2 der Benutzungsbedingungen sei zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, weil mit ihr dem berechtigten [X.] der Klägerin Rechnung getragen werde, Missbräuchen vorzubeugen und zu vermeiden, dass die [X.] bis zum Ablauf der auf ihr vermerkten Gültig-3
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keitsdauer weiter benutzt werde, obwohl die Teilnahmeberechtigung nicht mehr bestehe. Zu einer unangemessenen Benachteiligung komme es jedoch durch das Zusammenwirken mit Abschnitt
3 Absatz
1 Satz
3 der Benutzungsbedin-gungen. Nach dem Wortlaut dieser Klausel
ende die Geltungsdauer der Profi-Card mit der
Fälligkeit der
Verpflichtung zur Rückgabe. Die Klausel könne [X.] dahin verstanden werden, dass die [X.] zu diesem Zeitpunkt ungültig werde. Die Anwendung von Abschnitt
7.2 Absatz
2 habe bei diesem [X.] der Benutzungsbedingungen jedoch zur Folge, dass eine Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Entgelts nach dem allgemeinen Tarif bestehe, ohne dass er im Besitz eines gültigen Fahrausweises sei. Die Formulierung, dass er bei Unterbleiben der Rückgabe als Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des [X.] behandelt werde und den danach geltenden [X.] zu zahlen habe, verschaffe ihm nicht hinreichend Klarheit darüber, ob er sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch im Besitz einer gültigen Fahrkarte befinde. Bei mehrdeutigen Klauseln sei der Prüfung die kundenfeind-lichste Auslegung zugrunde zu legen. Danach sei hier die Auslegung maßgeb-lich, dass sich der Fahrgast nicht mehr im Besitz eines gültigen Fahrausweises befinde und gleichwohl
zur Entgeltzahlung verpflichtet sein solle. In diesem Zu-sammenhang
sei auch zur berücksichtigen, dass im Tarif des [X.] vielfach auf die Bedeutung eines gültigen Fahrausweises hingewiesen werde.
Gemäß §
306 BGB führe dies zur Unwirksamkeit von Abschnitt
7.2 Ab-satz
2 der Benutzungsbedingungen, die damit auch nicht Grundlage eines [X.] der Klägerin sein könnten.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO [X.] i[X.]
8
9
-
6
-
Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Fahrpreises nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abon-nements mit der Begründung verneint, dass Abschnitt
7.2 Absatz
2 der [X.] nach §
307 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 BGB unwirksam i[X.]
1.
Die
Klausel ist Teil der von der Klägerin verwendeten "Benutzungs-bedingungen für die [X.] im [X.]", bei denen es sich um von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Da die Benutzungsbedingungen von der zuständigen Verkehrsbehörde geneh-migt worden sind, genügte es nach §
305a Nr.
1 BGB für ihre Einbeziehung in den Vertrag, dass sich der Beklagte mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat.
2.
Der [X.] kann die Auslegung der Benutzungsbedingungen durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachprüfen, unabhängig davon, ob sie nur im Bezirk eines [X.] angewendet werden ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2005

X
ZR 60/04, [X.]Z
163, 321, 323 f.). Die Benutzungsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-tragspartnern
unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt
die Unklarheitenregelung des §
305c Abs.
2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Er-gebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie zu der Annahme führt, dass die betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemes-sen benachteiligt und damit unwirksam ist (§
307 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 BGB). Außer Betracht zu bleiben haben lediglich [X.], die zwar theoretisch denkbar sind, praktisch aber fern liegen und von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden
([X.] Rspr.;
siehe etwa [X.], Urteil vom 20.
Januar 2016
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11
12
-
7
-
-
VIII [X.]; Urteil vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR
166/14, WM
2016, 35 Rn.
19 mit zahlreichen Nachweisen).
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benutzungsbedingun-gen der Klägerin könnten auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Kunde, der als Mitarbeiter eines teilnehmenden Unternehmens ausscheide und deswegen nicht mehr zur Teilnahme am [X.] berechtigt sei, die ihm überlassene [X.] aber nicht zurückgebe, bis zum Ablauf der auf der Fahrkarte vermerkten Geltungsdauer den höheren Fahrpreis nach den
Tarifbestimmungen des [X.] zu zahlen habe, ohne [X.] im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.
Die Revision zieht

zu Recht
-
nicht in Zweifel, dass die betreffende Klausel bei einem solchen Verständnis den Kunden unangemessen benachtei-ligt und damit nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 BGB unwirksam i[X.] Sie meint jedoch, dieses Verständnis der Benutzungsbedingungen sei gänzlich fernliegend und daher nicht zu berücksichtigen. Kein Angehöriger der [X.] Verkehrskreise verstehe die Bedingungen dahin, dass er zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet sei, jedoch die korrespondierenden Leistungen nicht in [X.] nehmen dürfe. Dem vermag der [X.] nicht zu folgen.
a)
Nach Abschnitt
7.1 Nr.
3 der Benutzungsbedingungen erlischt die Berechtigung zur Teilnahme am [X.] mit dem Ende des
Kalendermonats, in dem der Fahrgast aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet. Für diesen Fall ist in Abschnitt
7.2 Absatz
1 der Benutzungsbedin-gungen die Verpflichtung des Fahrgasts vorgesehen, die ihm überlassene Profi-Card zurückzugeben oder sie
vorzulegen, damit die auf ihr vermerkte Gel-tungsdauer auf den Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme am Großkun-denabonnement verkürzt werden kann. Für den Fall, dass der Fahrgast der Verpflichtung, die Fahrkarte zurückzugeben oder zur Verkürzung der Geltungs-13
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-
8
-
dauer vorzulegen, schuldhaft nicht nachkommt, ist in Abschnitt
7.2 Absatz
2 bestimmt, dass er bis zum Ende des Monats, in dem er die Fahrkarte zurück-gibt, längstens bis zum Ende der auf ihr vermerkten Geltungsdauer,
so [X.] wird, als sei er Fahrgast nach den Tarifbestimmungen des [X.], und zur Zahlung des danach geltenden monatlichen Fahrpreises verpflichtet i[X.]
b)
Für den Fahrgast, der in eine solche Situation gerät, ergibt sich aus den Benutzungsbedingungen der Klägerin jedoch nicht hinreichend deutlich, ob er weiterhin berechtigt ist, die Leistungen der [X.] als Inhaber einer Zeitfahrkar-te in Anspruch zu nehmen,
und wie er diese Berechtigung gegebenenfalls ge-genüber dem [X.] nachweisen kann. Der Umstand, dass er ver-pflichtet ist, den Fahrpreis für eine Zeitfahrkarte nach den Tarifbestimmungen des [X.] zu zahlen, kann ihn zu der Annahme führen, dass er weiterhin berechtigt ist,
das Angebot der [X.] zu nutzen, dass er die [X.] behalten darf und als Nachweis seiner Nutzungsberechtigung nutzen kann,
mithin lediglich ein höheres Entgelt
als bislang
zu entrichten hat.
Zweifel hieran können sich jedoch daraus ergeben, dass den Benutzungsbedingungen nicht zu entnehmen ist, dass die in Abschnitt
7.2 Absatz
1 normierte Pflicht, bei Beendigung der Teilnahmeberechtigung am [X.] die Pro-fiCard zurückzugeben, entfällt, wenn und solange der
Fahrgast den
höheren
monatlichen
Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen des Allgemeinen Abonne-ments zu zahlen hat. Dies lässt auch ein Verständnis der Benutzungsbedingun-gen zu, wonach die [X.] weiterhin zurückgegeben werden muss, somit
die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises allein der Durchsetzung dieser Rückgabepflicht dient, jedoch nicht
mit
der Berechtigung verbunden ist, die Leistungen der [X.] als Inhaber einer Zeitfahrkarte zu nutzen.
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9
-
Ein solches Verständnis
wird vor allem durch Abschnitt
3 Absatz
1 Satz
3 der Benutzungsbedingungen nahegelegt, wonach die Geltungsdauer einer [X.], die nach Abschnitt
7.2 zurückzugeben ist, mit Ablauf des Tages en-det, an dem die Rückgabe fällig wird. Diese Regelung lässt die Deutung zu

und legt sie sogar nahe

dass die [X.] mit Ablauf des Monats, in [X.] das bisherige, zur Teilnahme am [X.] berechtigende Arbeitsverhältnis endet, ungültig wird und nicht mehr als Fahrausweis genutzt werden darf. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, dass in den Bestimmungen des [X.]-Tarifs, auf die Abschnitt
11 der Benutzungsbedingungen Bezug nimmt, mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass die Fahrzeuge des [X.] nur mit einem gültigen Fahrausweis betreten werden dürfen, anderenfalls ein solcher unaufgefordert und unverzüglich zu lösen ist, und daraus abgeleitet, dass
der Fahrgast daher dem Besitz einer gül-tigen Fahrkarte erhebliche Bedeutung beilegt.
Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, Abschnitt
3 Absatz
1 Satz
3 sei dahin zu verstehen, dass die Geltungsdauer der [X.] lediglich insofern vorzeitig ende, als sie dem Nachweis der Fahrtberechtigung zu den Sonderkonditionen des [X.]s diene, findet dies im Wortlaut der Klausel keine Stütze. Gegen die Annahme, dass der Nutzer sie -
eindeutig

in diesem Sinne verstehe, spricht zudem, dass die Klausel bei einem solchen Verständnis
gegenüber Abschnitt
7.1 Nr.
3 keinen
eigenständigen Gehalt auf-wiese.
c)
Die Benutzungsbedingungen der Klägerin können danach jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass eine [X.], die wegen Beendigung der Teilnahmeberechtigung am [X.] zurückzugeben ist, mit Ablauf des Monats, in dem der Fahrgast bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausscheidet, ihre Geltung verliert
und damit nicht mehr zum Nachweis der Be-rechtigung zur Nutzung der Fahrzeuge des [X.] dienen kann, obwohl der Fahr-17
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gast zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, das er für eine Zeitfahrkarte des [X.] zu zahlen hätte. Legt man dieses Verständnis zu-grunde, ist Abschnitt
7.2 Absatz
2 der Benutzungsbedingungen nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 BGB unwirksam und kann den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht begründen.
Die Regelung kann -
entgegen der Ansicht der Revision -
nicht in der Weise aufrechterhalten werden, dass lediglich Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 der Benutzungsbedingungen als unwirksam angesehen wird. Kann eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden, kommt nach der Rechtsprechung des [X.] eine Beschränkung der [X.] auf den
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inhaltlich unzulässigen Teil in Betracht ([X.], Urteil vom 18. November 1988
-
V [X.], [X.]Z 106, 19, 25 f.). Eine Anwendung dieser Grundsätze schei-det hier jedoch
schon deshalb
aus, weil die Regelung in Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 für sich genommen inhaltlich nicht bedenklich ist, sondern gerade in ih-rem Zusammenwirken mit Abschnitt 7.2 der Benutzungsbedingungen.

Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2014 -
31a [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2015 -
317 S 94/14 -

Meta

X ZR 18/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. X ZR 18/15 (REWIS RS 2016, 14120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14120

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 18/15

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