Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2012, Az. 3 C 28/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 6857

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Gegenstand

Personenbeförderung; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Berechnung des Ausgleichsanspruchs


Leitsatz

Bei der Berechnung des dem Verkehrsunternehmer nach § 45a PBefG zustehenden Ausgleichs für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr kommt es auf der Ertragsseite auf die für die entsprechenden Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs genehmigten Beförderungsentgelte an (vgl. § 45a Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Dabei ist auf die genehmigten Abonnementspreise und nicht auf die Einzelverkaufspreise abzustellen, wenn eine über den jeweiligen Zeitabschnitt (bei Monatskarten ein Monat) hinausgehende Abnahmeverpflichtung besteht. In den Ertrag sind solche dem Betrag nach klar abgrenzbaren Beförderungsentgelte nicht einzurechnen, die der Verkehrsunternehmer für Beförderungsleistungen außerhalb des Ausbildungsverkehrs vereinnahmt hat.

Tatbestand

1

Das klagende Verkehrsunternehmen begehrt die Festsetzung eines höheren [X.] nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes ([X.]).

2

Am 21. Juli 1997 schlossen der [X.] und 21 Verkehrsunternehmen, darunter die Klägerin, den [X.] für [X.]. Er sieht vor, dass die teilnehmenden Schüler - teilnahmeberechtigt sind nach dem Vertrag nur eigenanteilspflichtige Schüler - mit diesen Fahrausweisen an Schultagen ab 13:30 Uhr und an den schulfreien Tagen ganztags alle von diesen Verkehrsunternehmen im [X.] betriebenen Buslinien nutzen dürfen. Die Fahrausweise für die Monate Juli und September berechtigen darüber hinaus zu Fahrten im Ferienmonat August. In der Folgezeit vertraten Klägerin und Beklagter unterschiedliche Auffassungen dazu, wie der Ertrag aus dem Verkauf solcher Fahrausweise für die Ermittlung des dem [X.] nach § 45a [X.] zustehenden Ausgleichs zu berechnen ist. Die Klägerin macht geltend, die im Rahmen des [X.] ausgegebenen Fahrausweise verkörperten zwei verschiedene Fahrscheine, einen für den Ausbildungsverkehr und einen für die Netzöffnung; daher seien nur die auf den Ausbildungsverkehr entfallenden niedrigeren [X.] anzurechnen. Dagegen meint der Beklagte, es sei von den höheren Einzelverkaufspreisen auszugehen, die die Klägerin entsprechend der im [X.]-Vertrag getroffenen Vereinbarung tatsächlich erhalten habe.

3

Im Mai 2006 beantragte die Klägerin beim Landratsamt [X.] Ausgleichsleistungen nach § 45a [X.] für das [X.] und eine Vorauszahlung für das Folgejahr. Sie gab dabei, ausgehend davon, dass allein auf die genehmigten Beförderungsentgelte für Monatskarten im Abonnement abzustellen sei, den anzurechnenden Ertrag mit 1 596 665 € an. [X.] man entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten die Einzelverkaufspreise für Monatskarten zugrunde, belaufe sich der Ertrag auf 1 780 029 €.

4

Mit Bescheid vom 26. Juni 2006, berichtigt mit Bescheid vom 10. Juli 2006, bewilligte der Beklagte für das [X.] einen Ausgleich in Höhe von 1 036 282 €; nach Abzug von Vorauszahlungen ergab sich ein noch auszuzahlender Restbetrag von 112 723 €. Die Vorauszahlung für das [X.] wurde auf 829 026 € festgesetzt. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin 2005 im Ausbildungsverkehr einen Ertrag in Höhe von 1 856 684 € erzielt habe. Das sei der Betrag, den die Klägerin bei der Beantragung von Erstattungsleistungen für die kostenlose Beförderung Behinderter nach §§ 145 ff. [X.] gegenüber dem [X.] als Einnahme angegeben habe.

5

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, den das [X.] mit Bescheid vom 5. Januar 2007 zurückwies; als Ertrag seien die von der Klägerin vereinnahmten Einzelverkaufspreise anzusetzen.

6

Bereits zuvor hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Diese Klage hat das [X.] unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 28. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Auszugehen sei von den Einnahmen, die die Klägerin im [X.]-Verfahren angegeben habe. Sie sei nicht berechtigt, für die Netzöffnung einen Teilbetrag abzuziehen. § 45a [X.] stelle nicht auf die Beförderung von Personen im Ausbildungsverkehr ab, sondern auf die Beförderung von Personen mit [X.] des [X.]. Der Klägerin könne deshalb auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die [X.] des [X.] verkörperten in Wahrheit zwei verschiedene Fahrscheine. Eine solche Trennung lasse sich weder dem [X.]-Vertrag noch dem [X.] der Klägerin entnehmen.

7

Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof [X.] die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 20. Juli 2010 geändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2005 zusätzlich 122 076 € und als Vorauszahlung für das Abrechnungsjahr 2006 weitere 97 661 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt: In die Berechnung des Ausgleichs nach § 45a [X.] könne nur der Ertrag einfließen, den die Klägerin für Beförderungen im Ausbildungsverkehr erzielt habe, also für Fahrten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte. Auf der Kostenseite dürfe sie gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im [X.] (PBefAusglV) nur den Betrag ansetzen, der sich aus der Multiplikation der Zahl der [X.] mit der mittleren durchschnittlichen Reiseweite ergebe. Daraus folge, dass nur Fahrten berücksichtigt werden könnten, die eine solche Durchschnittsbetrachtung erlaubten. Es entziehe sich aber jeder Durchschnittsbetrachtung, für welche Strecken und wie oft das [X.] außerhalb der Fahrten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte in Anspruch genommen werde. Eine mittlere Reiseweite im Sinne der für die Erstattung maßgeblichen Vorschriften lasse sich daher für diese Verkehre nicht ermitteln. Das zwinge zu der Annahme, dass solche Netzöffnungsverkehre auf der Kostenseite nicht in die Berechnung des [X.] eingestellt werden dürften. Müsse die Klägerin die Netzöffnung aber frei kalkulieren, könne sie auch nicht gezwungen werden, bei der Berechnung ihre darauf entfallenden und von den personenbeförderungsrechtlichen Regelungen nicht erfassten Einnahmen zugrunde zu legen. Daher sei der Ansatz der Klägerin nicht zu beanstanden, auf der [X.] nur die Einnahmen anzusetzen, die ausschließlich auf den reinen Ausbildungsverkehr entfielen. Dem Urteil des [X.] vom 20. November 1987 - 13 A 2284/86 - ([X.], 925), auf das sich das Verwaltungsgericht berufen habe, liege ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Dort habe es sich bei der Netzöffnung um eine freiwillige Leistung des Unternehmers gehandelt, dagegen sei sie hier vertraglich vereinbart. Außerdem sei es damals um eine rein zeitliche Erweiterung der Gültigkeit des [X.] gegangen, während beim [X.] auch eine räumliche Erweiterung erfolge.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Im Rahmen von § 45a [X.] seien die gesamten Einnahmen aus dem Verkauf von [X.] zu berücksichtigen. Vorgesehen sei dort ein Ausgleich für die Beförderung von Personen mit [X.] des [X.], und gemäß § 4 PBefAusglV seien Erträge im Sinne von § 45a [X.] die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von [X.] im Ausbildungsverkehr. [X.] werde auf das Innehaben des Ausweises durch den Berechtigten. Eine Kürzungsmöglichkeit für Fahrleistungen außerhalb des [X.] räumten diese Regelungen nicht ein. Das sei auch nicht geboten, da der Normgeber bei der Gewährung einer Subvention einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Außerdem liege es in der Hand des [X.], ob ein Zeitfahrausweis auch zur Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen außerhalb des [X.] berechtige. Das Berufungsgericht habe aus der Berechnung der Kosten unzulässigerweise auf die Berechnung des Ertrags geschlossen. Damit habe es die Einnahmen- und die Kostenseite vermengt, die das Gesetz streng trenne. Nur auf der Kostenseite werde auf die im Ausbildungsverkehr geleisteten Kilometer abgestellt. Im Gegensatz zur pauschalen Berechnung der Kosten seien auf der Einnahmenseite die tatsächlich erzielten Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Fahrausweise des [X.] anzusetzen. [X.] die Annahme des [X.] zu, müsste auf der Einnahmenseite nicht nur bei einer räumlichen Erweiterung der Fahrberechtigung ein Abzug erfolgen, sondern ebenso bei einer zeitlichen. Gemäß § 3 Abs. 2 PBefAusglV blieben aber auf der Kostenseite zumindest die Sonntage unberücksichtigt, so dass nach dem Ausgangspunkt des [X.] auch die auf diese Tage entfallenden Einnahmeanteile nicht angesetzt werden dürften. In Literatur und Rechtsprechung sei aber anerkannt, dass die Einnahmen vollständig anzusetzen seien, auch wenn die zeitliche Gültigkeit des [X.] über den Ausbildungsverkehr hinausgehe. Bei einer räumlichen Erweiterung der Fahrberechtigung könne nichts anderes gelten. Der Beförderungsanspruch sei vom [X.] auch im vorliegenden Fall freiwillig erweitert worden. Jeder [X.] habe frei entscheiden können, ob er sich dem [X.]-Vertrag anschließe oder nicht; zudem werde ihm vertraglich ein Kündigungsrecht eingeräumt.

9

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und trägt vor: § 45a [X.] erfasse nur die Defizite aus dem Ausbildungsverkehr. Bei Fahrten aufgrund der mit dem [X.] verbundenen Netzöffnung handele es sich nicht um solche Ausbildungsverkehre. Das [X.] sei in seinem Urteil vom 7. September 2000 davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des [X.] auf der Kostenseite nicht auf jede beliebige Nutzung des [X.], sondern nur auf die Fahrten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte abzustellen sei. Dieselbe Beschränkung müsse für die [X.] gelten.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da die dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen. Zwar steht das Berufungsurteil, was die im Rahmen des Ostalb-[X.] ausgegebenen [X.] betrifft, im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Diese Fahrausweise sind [X.] des [X.] im [X.]nnement; dementsprechend ist bei der Ermittlung des Ertrags der für diese [X.] genehmigte [X.]nnementspreis, nicht aber - wie der Beklagte meint - der [X.] anzusetzen. Jedoch hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin [X.] des [X.] nicht nur auf der Grundlage des Ostalb-[X.]-Vertrags ausgegeben hat. Bei diesen sonstigen [X.]n kann nur, soweit sie ebenfalls im [X.]nnement erworben wurden, auf den genehmigten [X.]nnementspreis abgestellt werden; ansonsten ist der [X.] maßgeblich. Insofern beruht das Berufungsurteil auf der Verletzung von Bundesrecht und ist daher aufzuheben. Hinzu kommt, dass der von der Klägerin im SGB [X.] genannte und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ertrag wegen der unterschiedlichen Berechnungsweise nicht ohne nähere Überprüfung für die Ermittlung des ihr nach § 45a [X.] zustehenden Ausgleichs übernommen werden konnte. An einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin ist der erkennende Senat gehindert; es fehlen tatsächliche Feststellungen insbesondere dazu, wie viele der von der Klägerin abgerechneten [X.] des [X.] unter die jeweilige Kategorie fallen. Das wird vom Berufungsgericht noch zu klären sein.

1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch ist § 45a Abs. 1 [X.] in der für die hier in Rede stehenden Jahre 2005 und 2006 geltenden Fassung; danach ist u.a. im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit [X.]n des [X.] auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Satzes 2 zu gewähren, wenn und soweit 1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten [X.] zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht und 2. der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in einer der genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat. Absatz 2 enthält Näheres zur Berechnung des [X.]. Danach werden als Ausgleich gewährt 50 vom Hundert des [X.] zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit [X.]n des [X.] erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten [X.] und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Regelung gelten die Kostensätze je [X.], die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden. Diese Bestimmungen werden durch die auf der Grundlage von § 57 Abs. 1 [X.] [X.] ergangene Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im [X.] (PBefAusglV) ergänzt. Dort ist in § 4 geregelt, dass als Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von [X.]n im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhöhten [X.] anzusetzen sind.

Für die Höhe des dem [X.] nach § 45a [X.] zustehenden Ausgleichsanspruchs kommt es danach zum einen darauf an, wie hoch der Ertrag für die Beförderung von Personen mit [X.]n des [X.] ist (§ 45a Abs. 1 und 2 [X.] und § 4 PBefAusglV); dem sind die dem [X.] für diese Beförderung entstandenen Kosten gegenüberzustellen, die nach Maßgabe von § 45a Abs. 2 [X.] und §§ 2 und 3 PBefAusglV zu berechnen sind.

2. Die von der Klägerin im Rahmen des Ostalb-[X.] an Schüler ausgegebenen Fahrausweise sind [X.] des [X.] im [X.]nnement (a). Dementsprechend ist für sie bei der Ertragsermittlung der gemäß § 39 [X.] genehmigte [X.]nnementspreis anzusetzen. Dass die Klägerin für diese Fahrausweise nach der im Ostalb-[X.]-Vertrag getroffenen Vereinbarung statt des [X.]nnementspreises den höheren [X.] erhalten hat, ändert daran nichts; dieser zusätzliche Ertrag entfällt ausschließlich auf Beförderungsleistungen außerhalb des [X.] und bleibt deshalb außer Ansatz (b).

a) Es handelt sich bei den [X.] des Ostalb-[X.] um Fahrausweise des [X.]. Sie dienen im Wesentlichen - unbeschadet der mit dem Ostalb-[X.] zusätzlich verbundenen Netzöffnung - dem Transport von Schülern, die gemäß § 1 Abs.1 PBefAusglV zu den Auszubildenden im Sinne von § 45a [X.] gehören, zwischen ihrem Wohnort und ihrer Schule (vgl. dazu Urteil vom 7. September 2000 - BVerwG 3 [X.] 31.99 - [X.] 442.01 § 45a [X.] [X.] S. 6).

Die im Rahmen des Ostalb-[X.] ausgegebenen Fahrausweise sind [X.]. Der Begriff des [X.]s bezeichnet einen Fahrausweis, der die Berechtigung seines Inhabers zur Inanspruchnahme bestimmter (gleichartiger) Dienstleistungen während des in ihm bezeichneten Zeitraums dokumentiert (vgl. Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 3 [X.] 47.06 - [X.] 442.01 § 45a [X.] Nr. 12 Rn. 14). Das ist bei den hier in Rede stehenden [X.] der Fall, unabhängig davon, ob sie in Form von Stammkarten mit Monatswertmarken ausgegeben wurden (vgl. Nr. 11 des Ostalb-[X.]-Vertrags) oder aber später als Plastikkarten mit Gültigkeit für die Monate September bis Januar (Ostalb-[X.]) und für die Monate Februar bis Juli (Ostalb-[X.]), jeweils unter Einschluss des Monats August. Auch im [X.] der Klägerin wird das Ostalb-[X.] bei den Erläuterungen zu den Zeitkarten aufgeführt. Für die Einordnung als [X.] ist es unerheblich, ob es sich, wovon die Beteiligten und das Berufungsgericht ausgehen, tatsächlich um [X.] handelt oder ob diese Fahrausweise richtigerweise als Jahreskarten einzustufen wären; diese Frage gewinnt jedoch auf der Kostenseite für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs Bedeutung (dazu im Folgenden unter 5.).

Schließlich sind die [X.] - wie auch schon der Name und die Einordnung im [X.] der Klägerin nahelegen - als Fahrausweise im [X.]nnement einzustufen. Von einem [X.]nnement ist dann auszugehen, wenn sich der Inhaber verpflichtet hat, gleichartige Fahrausweise fortlaufend über mehrere der jeweils als Zeiteinheit zugrunde gelegten Zeitabschnitte hinweg abzunehmen (z.B. bei Wochenkarten für mehrere Wochen oder bei [X.] für mehrere Monate etc.) und sich von dieser Bindung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder lösen kann. Entscheidend ist dabei die zeitlich übergreifende Abnahmeverpflichtung als solche. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der [X.] diese Abnahmeverpflichtung unmittelbar gegenüber dem [X.] oder - wie hier - gegenüber dem Schulträger und dem Landkreis eingegangen ist. Eine solche zeitlich übergreifende Abnahmeverpflichtung liegt bei den [X.] des Ostalb-[X.] vor. Nach der Nummer 9 des Ostalb-[X.]-Vertrags ist eine Kündigung des laufenden Ostalb-[X.] nur bei Schulaustritt oder Schulwechsel, Umzug (sofern die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs des [X.] dann unzumutbar ist), verkürztem Schuljahr (z.B. bei Abiturienten) oder besonderen Härtefällen (z.B. Auslandsaufenthalt oder längere Krankheit) möglich.

b) Abzustellen ist nach § 45a Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf den Ertrag aus den [X.], die für diese Beförderungen im Verfahren nach § 39 [X.] genehmigt wurden. Deshalb kommt es hier auf das für [X.] des [X.] im [X.]nnement genehmigte Entgelt, also den [X.]nnementspreis an. Ohne Belang ist demgegenüber, welcher Fahrpreis auf den [X.]n aufgedruckt ist. Auch der Umstand, dass die [X.] nach dem Ostalb-[X.] zusätzlich [X.] über den Ausbildungsverkehr hinaus vermitteln, macht aus [X.]-[X.], deren [X.]harakteristikum - wie gezeigt - eine zeitlich übergreifende Abnahmeverpflichtung ist, keine [X.] im Einzelverkauf.

Etwas Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin für die im Rahmen des Ostalb-[X.] ausgegebenen [X.] nicht nur die niedrigeren [X.]nnementspreise, sondern entsprechend der im Ostalb-[X.]-Vertrag mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung die höheren Preise für entsprechende [X.] im Einzelverkauf erhalten hat. Der Differenzbetrag zwischen [X.]nnements- und [X.] kann deshalb nicht als Ertrag im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 [X.] berücksichtigt werden, weil diese zusätzlichen Einnahmen auf Beförderungsleistungen außerhalb des [X.] entfallen und dem Betrag nach klar abgrenzbar sind.

aa) § 45a [X.] gewährt in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im [X.] zwar einen (partiellen) Ausgleich für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr, beschränkt diesen Ausgleich aber zugleich auf die ausbildungsnotwendigen Verkehre. Das zeigt sich bei der Berechnung des [X.] auf der Kostenseite etwa darin, dass § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV bei [X.]n, je nachdem, ob es sich um eine Jahres-, Monats- oder Wochenkarte handelt, die Zahl der anrechenbaren Gültigkeitstage in unterschiedlichem Umfang beschränkt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 28. November 2007 a.a.[X.] Rn. 18 m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2000 klargestellt, dass, wenn im zweiten Halbsatz von § 45a Abs. 2 Satz 1 [X.] von "in diesem Verkehr geleisteten [X.]" die Rede ist, nicht jede beliebige Nutzung des [X.]s erfasst wird, sondern nur die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (a.a.[X.] S. 6). Diese Aussage zum Bezugspunkt der Berechnung betraf zwar die Kostenseite. Doch kann für die [X.] nichts anderes gelten, soll die Berechnung der dem [X.] nach § 45a [X.] zustehenden Ausgleichsleistung konsistent und [X.] bleiben. Daran ändert sich nichts dadurch, dass § 45a Abs. 2 [X.] für die Feststellung der Kosten - im Gegensatz zu dem gemäß § 4 PBefAusglV nach den tatsächlichen Einnahmen abzurechnenden Ertrag - eine gewisse Pauschalierung vorschreibt, indem er als einen der Berechnungsfaktoren die im Ausbildungsverkehr angefallenen [X.] vorsieht, die nach § 3 Abs. 1 und 2 PBefAusglV durch die Multiplikation der Zahl der verkauften [X.] mit der Zahl der anzurechnenden Gültigkeitstage zu ermitteln sind; die [X.] wiederum sind mit den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten zu multiplizieren. Die unterschiedliche Berechnungsweise auf der Ertrags- und der Kostenseite kann jedoch nicht zu einer Verschiebung des maßgeblichen Bezugspunkts führen. Dieser wird allein durch den Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung bestimmt, Defizite im Ausbildungsverkehr auszugleichen, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben.

Dieser Beschränkung auch auf der [X.] steht auch nicht entgegen, dass § 45a [X.] auf die "Beförderung von Personen mit [X.]n des [X.]" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr" abstellt. Dieser Wortlaut findet seine Erklärung darin, dass im Sinne einer Pauschalierung und in Erkenntnis des praktisch Möglichen für die Berechnung des [X.] keine Feindifferenzierung dahingehend gefordert wird, ob jede Fahrt mit einem solchen [X.] tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist. So steht es einem Auszubildenden frei, solange sich aus den jeweiligen Beförderungsbedingungen nichts Gegenteiliges ergibt, seinen [X.] für die dort ausgewiesene Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte auch dann zu benutzen, wenn er nicht zur Schule, sondern etwa zum Einkaufen oder zum Kinobesuch fährt. Auf der Kostenseite schlägt sich das aber im Ergebnis deshalb in der Regel nicht nieder, weil nach § 3 PBefAusglV pauschalierend nur 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag angesetzt werden dürfen.

Der Beklagte hält diesem Kongruenzargument zu Unrecht entgegen, dass es dann einem [X.] auch gestattet sein müsste, einen Ertragsanteil für Sonntage abzuziehen, wenn er einen auch an Sonntagen geltenden [X.] ausgebe, denn § 3 Abs. 2 PBefAusglV begrenze bei der Kostenermittlung die Zahl der berücksichtigungsfähigen Tage bei Wochenkarten auf höchstens sechs und bei [X.] auf höchstens 26 Tage; eine solche Abzugsmöglichkeit werde dem [X.] aber verweigert. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass bei dem für einen solchen [X.] genehmigten Beförderungsentgelt Beförderungsleistungen an Sonntagen in der Regel von vornherein keine Berücksichtigung gefunden haben werden, so dass schon deshalb kein Anlass für einen Abzug auf der [X.] besteht. Überdies dürfte in aller Regel kein hinreichend abgrenzbarer Ertragsanteil für den Sonntag festzustellen sein; den Anteil einfach mit einem Siebtel anzusetzen, wäre angesichts der typischerweise höchst ungleichen Verteilung der Beförderungsleistungen zwischen Werk- und Sonntagen unangemessen.

Danach kommt es - korrespondierend zur Kostenseite - grundsätzlich nur auf den gerade im Ausbildungsverkehr anfallenden Ertrag an. Daher können etwa Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die aus dem Verkauf gesondert zu vergütender Zusatzwertmarken entstehen, die die Fahrberechtigung im Ausbildungsverkehr um einen reinen Freizeitverkehr ergänzen. Solche Zusatzwertmarken sind im Tarifsystem der Klägerin etwa der in ihrem [X.] gesondert aufgeführte und gesondert zu bezahlende [X.] und die violette Zusatzwertmarke bei [X.]n von (anderen) Auszubildenden und Studenten. Auch wenn ein [X.] eine reine Feriennetzkarte anbietet, also einen [X.], der einen Anspruch auf Beförderungsleistungen ausschließlich in der Ferienzeit verkörpert, würden Ertrag und Kosten hierfür außerhalb des [X.] nach § 45a [X.] stehen (so zutreffend auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 45a [X.] Rn. 29). Als Ertrag im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 [X.] können in solchen Fällen nur die Einnahmen aus dem Verkauf der (Basis-)[X.] des [X.], nicht aber darüber hinaus auch die Einnahmen aus dem Verkauf der Zusatzwertmarken angesetzt werden.

bb) Ein relevanter Unterschied zu solchen gesondert zu vergütenden Zusatzwertmarken besteht bei den [X.] nach dem Ostalb-[X.]-Vertrag nicht, soweit es um die zusätzlich gewährte Netzöffnung geht. Zum Anspruch auf Beförderung auf der Strecke zwischen dem Wohnort und der Ausbildungsstätte tritt während der im Ostalb-[X.]-Vertrag vorgesehenen Zeiten mit der Netzöffnung ein räumlich erweiterter Beförderungsanspruch; diese Netzöffnung schließt alle Buslinien im [X.] ein, die von den Vertragspartnern des Ostalb-[X.]-Vertrags betrieben werden. Der damit verbundene zusätzliche Beförderungsanspruch wird zwar nicht - wie beim [X.] und der violetten Zusatzmarke - durch einen gesonderten [X.]oupon verkörpert, stattdessen aber durch die farbige Gestaltung des [X.] und den Aufdruck Ostalb-[X.]. Damit kommt nicht anders als durch Zusatzwertmarken zum Ausdruck, dass der Inhaber des [X.] einen weitergehenden Beförderungsanspruch hat. Zugleich wird im Ostalb-[X.]-Vertrag klar geregelt, welcher Ertragsanteil auf die vom [X.] zusätzlich - aber nicht unentgeltlich - gewährte Beförderungsleistung entfällt. Es ist die Differenz zwischen dem genehmigten [X.]nnementspreis und dem genehmigten [X.] für die entsprechenden [X.]. Danach geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass die [X.] nach dem Ostalb-[X.]-Vertrag zwei verschiedene und voneinander hinreichend deutlich getrennte [X.] verkörpern. Das hat auch eine entsprechende Aufspaltung des Ertrags zur Folge.

Diese Grundsätze sind in gleicher Weise anwendbar, wenn der Beförderungsanspruch über den reinen Ausbildungsverkehr hinaus nicht in räumlicher, sondern nur in zeitlicher Hinsicht erweitert wird, der [X.] also einen - auch betragsmäßig klar ausgewiesenen und damit abgrenzbaren - Zuschlag dafür verlangt, dass der Auszubildende seinen [X.] auch an Sonntagen oder in Ferienzeiten benutzen darf. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es sich bei diesem Zusatzangebot um eine freiwillige Leistung des [X.]s handelt oder ob er insoweit eine vertragliche Bindung eingegangen ist. Die Grenze zwischen beiden Fallgestaltungen ist ohnehin fließend. So stand es hier den [X.]n rechtlich frei, ob sie sich dem Ostalb-[X.]-Vertrag anschließen; außerdem ist den [X.]n vertraglich eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt (vgl. Nr. 16 des Vertrags).

3. Das Berufungsurteil steht gleichwohl nicht im Einklang mit Bundesrecht, weil die im Ostalb-[X.] erworbenen [X.] nur einen Teil der [X.] im Ausbildungsverkehr ausmachen, für die dem [X.] nach § 45a [X.] ein Defizitausgleich zu gewähren ist. Bei der Ermittlung des Ertrags des [X.]s sind nur solche [X.] des [X.] mit dem genehmigten [X.]nnementspreis zu berücksichtigen, bei denen - wie es ein [X.]nnement voraussetzt - eine zeitlich übergreifende Abnahmeverpflichtung besteht. Für die anderen [X.] des [X.] muss sich die Klägerin als Ertrag den [X.] anrechnen lassen. Dem trägt das Berufungsurteil nicht Rechnung.

a) Nach dem Ostalb-[X.]-Vertrag sind nur Schüler berechtigt, Fahrausweise nach den Ostalb-[X.]s 1 und 2 in Anspruch zu nehmen (vgl. Nr. 3). Zu den Auszubildenden im Sinne von § 45a [X.] gehören gemäß § 1 Abs. 1 PBefAusglV aber nicht nur Schüler, sondern unter anderem auch Studenten (vgl. Nr. 2 Buchst. a) und Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (vgl. Nr. 2 Buchst. d). Auch für diese Gruppen von Auszubildenden stellt die Klägerin [X.] des [X.] aus. Bei ihnen ergibt sich ein zusätzlicher Beförderungsanspruch in Gestalt einer Netzöffnung auf der Grundlage gesondert zu erwerbender Zusatzwertmarken. Hiervon weist das genehmigte [X.] der Klägerin - wie schon erwähnt - verschiedene Arten aus: den [X.], der nur für das Netz der Klägerin gilt; außerdem eine violette Zusatzwertmarke für "Auszubildende und Studenten mit [X.]", die im [X.] zu Fahrten in allen Buslinien und in den Zügen der [X.] berechtigt. Da diese Zusatzwertmarken gerade zu Beförderungsleistungen außerhalb des [X.] berechtigen, sind als Ertrag im Sinne von § 45a [X.] nur die Einnahmen aus dem Verkauf der (Basis-)[X.], nicht aber das gesonderte Entgelt für die Zusatzwertmarken zu berücksichtigen. Das stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.

Auch bei diesen (Basis-)[X.]n ist aber wie beim Ostalb-[X.] die Frage zu beantworten, ob sie bei der Ertragsermittlung mit dem genehmigten [X.]nnementspreis oder mit dem genehmigten [X.] einzurechnen sind. Die Antwort richtet sich - nicht anders als bei den [X.]n nach dem Ostalb-[X.]-Vertrag - danach, ob der Inhaber des betreffenden [X.]s eine mehrmonatige Abnahmeverpflichtung eingegangen ist, und es sich deshalb um [X.] im [X.]nnement handelt, oder ob diese [X.] ohne eine solche Abnahmeverpflichtung im Einzelverkauf erworben wurden. Feststellungen hierzu und insbesondere zur Zahl der jeweiligen [X.] im hier maßgeblichen Zeitraum hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

b) Selbst innerhalb der Gruppe der Schüler können nach den im Ostalb-[X.]-Vertrag geregelten Bedingungen (vgl. dort Nr. 3) nur solche Schüler Fahrkarten des Ostalb-[X.] erwerben, die nach der einschlägigen Satzung des Beklagten zur Kostentragung bei der Schülerbeförderung einen Eigenanteil zu tragen haben; das sind nach den Verwaltungsakten rund 80 % der Schüler. Auch den verbleibenden rund 20 % nicht eigenanteilspflichtigen Schülern, die sog. [X.] im Einzelbezug erwerben, hat die Klägerin aber offensichtlich eine Netzöffnung in dem im Ostalb-[X.]-Vertrag vorgesehenen Umfang gewährt und dafür gegenüber dem Beklagten den höheren [X.] abgerechnet und auch erhalten (vgl. Schreiben des Beklagten an das [X.] vom 4. Oktober 2005 S. 4).

Bei der Berechnung des Ertrags gemäß § 45a [X.] muss sich die Klägerin für diese Kategorie von [X.] entsprechend den dargestellten Grundsätzen ebenfalls den genehmigten [X.] anrechnen lassen, wenn keine übergreifende Abnahmeverpflichtung des Schülers und demzufolge kein [X.]nnement bestand. Das war nach den Angaben des Beklagten in seinem Schreiben an das [X.] vom 4. Oktober 2005 der Fall: Mit der Bestellung solcher [X.] sei keine mehrmonatige Abnahmepflicht begründet worden; in der Praxis habe die Klägerin [X.] im Einzelbezug auch ohne das Vorliegen besonderer Kündigungsgründe zurückgenommen und dem Landkreis nicht weiter in Rechnung gestellt. Sollte sich das bestätigen, handelte es sich hier um [X.] im Einzelverkauf und nicht im [X.]nnement. Zu dieser Frage lassen sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen entnehmen. Zudem ist auch für diese Kategorie von [X.]n bislang ungeklärt, wie hoch deren Zahl im maßgeblichen Zeitraum war. Die Klägerin hat trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben hierzu gemacht. Auch das Berufungsgericht ist dem bisher nicht nachgegangen.

c) Eine weitere Kategorie bilden schließlich solche Fahrausweise des [X.], die von Schülern und sonstigen Auszubildenden - je nach Bedarf - von vornherein nur für einzelne Monate gekauft werden (sog. Fahrausweise im Einzelverkauf). Es deutet vieles darauf hin, dass die Klägerin auch für solche [X.] den [X.] erhalten hat und zwar unabhängig davon, ob damit zugleich eine Netzöffnung verbunden ist.

Auch diese Fahrausweise sind - da nicht nur zu einzelnen Fahrten berechtigend - [X.] des [X.], die für den Ausgleichsanspruch nach § 45a [X.] zu berücksichtigen sind. Der Sache nach handelt es sich, nachdem keine zeitlich übergreifende Abnahmeverpflichtung bestand, um [X.] im Einzelverkauf; dementsprechend sind bei der Ermittlung des Ertrags die genehmigten [X.]e anzusetzen. Sollte die Klägerin für eine Netzöffnung gesondert Zusatzwertmarken verkauft haben, müsste - aus den bereits dargestellten Gründen - das dafür vereinnahmte Entgelt auf der [X.] außer Ansatz bleiben. Auch hinsichtlich dieser Kategorie von [X.]n wird das Berufungsgericht zu klären haben, wie viele die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum verkauft und welchen Ertrag sie hierfür erzielt hat.

4. Eine Klärung der soeben dargestellten noch offenen tatsächlichen Fragen ist nicht deshalb entbehrlich, weil auf den Ertrag zurückgegriffen werden kann, den die Klägerin gegenüber dem [X.] im Erstattungsverfahren nach dem [X.] für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr genannt und dort mit 1 856 684 € beziffert hat. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diesen Betrag ohne nähere Überprüfung auch für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nach § 45a [X.] zugrunde gelegt.

§ 145 Abs. 1 [X.] sieht vor, dass schwerbehinderte Menschen von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, bei Vorlage eines entsprechenden (Behinderten-)Ausweises unentgeltlich zu befördern sind. Nach § 145 Abs. 3 [X.] werden die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden [X.] nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet. § 148 Abs. 1 [X.], der § 62 des Schwerbehindertengesetzes ersetzt hat, sieht vor, dass die [X.] im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet werden; nach Absatz 2 sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Damit knüpft § 148 [X.] für die Schwerbehindertenbeförderung anders als § 45a [X.] für den Ausbildungsverkehr nicht an die Benutzung bestimmter Fahrausweise an, nämlich solcher des [X.], es genügt vielmehr eine Beförderung im Nahverkehr. Ebenso wenig wird beim Ausgleich für die Schwerbehindertenbeförderung auf einen Vergleich von Ertrag und Kosten gerade für diese Beförderungsart abgestellt. All das scheidet im Rahmen von § 148 [X.] schon deshalb aus, weil die Schwerbehindertenbeförderung ohne Fahrschein und unentgeltlich erfolgt. Einer vorbehaltlosen Übernahme des von der Klägerin im SGB [X.] genannten Ertrags steht außerdem entgegen, dass bislang ungeklärt ist, wie die Klägerin den dort angegebenen Ertrag im Einzelnen berechnet hat. Ebenso wenig ist bisher hinreichend verifizierbar, worauf die Differenz zu dem von ihr im Erstattungsverfahren nach § 45a [X.] hilfsweise angegebenen Betrag von 1 780 029 € zurückgeht, der - wie sie gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat - auf seinem Berechnungsansatz beruhe.

5. Auf der Kostenseite ergibt sich eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen nicht deshalb, weil es sich bei den [X.]n nach dem Ostalb-[X.] - anders als das Berufungsgericht und die Beteiligten annehmen - nicht um [X.], sondern um Jahreskarten handelt. Wären sie als Jahreskarten einzustufen, würde das zu einer Verringerung der gemäß § 3 PBefAusglV anrechenbaren Gültigkeitstage führen.

Für welchen Zeitraum - eine Woche, ein Monat, ein Jahr - ein [X.] vorliegt, bestimmt sich nach der Dauer des [X.], der seinem Inhaber gegen den [X.] zusteht und der in dem Ausweis dokumentiert wird. Unerheblich ist unter anderem, ob das Beförderungsentgelt auf einmal oder aber [X.] bezahlt wird (Urteil vom 28. November 2007 a.a.[X.] Rn. 14). Danach könnte es sich, obwohl nur [X.] ausgewiesen sind, gleichwohl um eine [X.] bezahlte Jahreskarte handeln (vgl. zu einem solchen Fall [X.], Urteil vom 12. Dezember 1990 - 13 A 50/90 - [X.] 1991 S. 197).

Die Annahme eines Jahres-[X.]nnements und damit einer Jahreskarte im Sinne von § 3 Abs. 2 PBefAusglV ist hier nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Verpflichtung zur Abnahme der [X.] im Rahmen des [X.]nnements nicht gegenüber dem Verkehrsunternehmen, sondern gegenüber dem Schulträger und dem Beklagten eingegangen wird. Der Annahme einer Jahreskarte steht aber entgegen, dass die im Rahmen des Ostalb-[X.]-Vertrags ausgegebenen [X.] keinen Beförderungsanspruch über ein ganzes Jahr hinweg verkörpern. Das ergibt sich aus der Unterteilung in ein Ostalb-[X.], das die Monate September bis Januar umfasst, und in ein Ostalb-[X.], das die Monate Februar bis Juli einschließt. Zwar ist nach der [X.] des Ostalb-[X.]-Vertrags der Ausstieg aus dem "laufenden" Ostalb-[X.] nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das rechtfertigt allenfalls die Annahme eines "Halbjahres-[X.]" und damit einer Kategorie, die die PBefAusglV nicht vorsieht; sie kennt mit längerer Geltungsdauer als einem Monat nur die Jahreskarte. Eine solche Geltungsdauer erreichen die [X.] des Ostalb-[X.] aber nicht. Vielmehr ist ein Ausstieg nach einem halben Jahr einfach dadurch möglich, dass der Schüler das Angebot zum Abschluss eines neuen Ostalb-[X.] nicht annimmt. Das erfolgt, ohne dass daran weitere Voraussetzungen geknüpft wären, dadurch, dass der Schüler den Empfang der neuen Wertmarken nicht bestätigt. Die Regelung in Nummer 9 Absatz 4 des Ostalb-[X.]-Vertrags ist so zu verstehen, dass sie für den Übergang vom Ostalb-[X.] zum Ostalb-[X.] oder von [X.] zu [X.] gilt und nicht nur bezogen auf ganze Schuljahre; für diese Auslegung spricht auch das Bestellformular. Von der Möglichkeit, das Ostalb-[X.] nur für ein Schulhalbjahr zu bestellen, machen offensichtlich auch viele Schüler Gebrauch (vgl. Schreiben des Beklagten an das [X.] vom 4. Oktober 2005 S. 2 a.E.). Bei dieser Trennung zwischen den beiden Halbjahren ist es auch nach dem Übergang von [X.] auf Plastikkarten seit dem Schuljahr 2003 geblieben. Wird nach all dem ein Jahr Geltungsdauer nicht erreicht, ist wegen dieser Abbestellmöglichkeit (vgl. dazu Urteil vom 28. November 2007 a.a.[X.] Rn. 20) von bloßen [X.] auszugehen.

Meta

3 C 28/11

26.04.2012

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Juli 2010, Az: 12 S 129/09, Urteil

§ 45a Abs 1 PBefG, § 45a Abs 2 PBefG, § 1 PBefAusglV, § 3 PBefAusglV, § 4 PBefAusglV, § 145 SGB 9, § 148 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2012, Az. 3 C 28/11 (REWIS RS 2012, 6857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6857

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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