Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2001, Az. 2 StR 78/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2454

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: jaStGB § 46 aZur Anwendung von § 46 a StGB bei Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleichund Schadenswiedergutmachung.[X.], Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - [X.] NAMEN DES [X.]/01vom25. Mai 2001in der [X.] -wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom23. Mai 2001, in der Sitzung am 25. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,und die [X.] am [X.],[X.],die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,Justizangestellte in der Verhandlung,Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 4. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft,mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) in den [X.]n in den [X.]und 6b) im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.1. Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowiewegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-ren verurteilt. Desweiteren hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führer-schein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf vondrei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu [X.] 5 -Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Ange-klagte gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung undden Strafausspruch.Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, so-weit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer [X.] den Strafausspruch in diesem Fall und in den Fällen des Diebstahlsrichtet.Keinen Bestand haben kann der Strafausspruch aber, soweit der Ange-klagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt [X.] ist, weil das [X.] rechtsfehlerhaft eine Strafmilderung nach den§§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat.I.Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte in der [X.] vom [X.] bis 21. Februar 2000 zusammen mit anderen drei Bankinstitute. Bei [X.] wurden jeweils Fahrzeuge verwendet, die zuvor für die Überfälle ent-wendet worden waren. Die Beute wurde zwischen den Beteiligten geteilt. [X.] geständige Angeklagte hat nach seiner Festnahme Grundvermögen ver-kauft und aus dem Erlös von 70.000 DM Beträge in Höhe seiner Beuteanteilean die Versicherer der Banken überwiesen, die ihn in der Folge von [X.] freigestellt haben. Außerdem hat er sich gegenüber den [X.] gestohlenen und wieder aufgefundenen Fahrzeuge zum Schadensersatzbereit erklärt. Sein Verteidiger hat auch Kontakt zu den von den [X.] Personen aufgenommen und hat ihnen die Zahlung eines [X.] angeboten. Diese haben jedoch erklärt, sie [X.] keine finanziellen Ansprüche erheben. Gespräche über die Zahlung [X.] an eine gemeinnützige Einrichtung sind noch nicht abgeschlos-sen.Die [X.] hat bei der Strafzumessung die Schadenswieder-gutmachung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, das Vorliegen derVoraussetzungen des § 46 a Nr. 1 und Nr. 2 StGB jedoch verneint. [X.] immateriellen Folgen der Überfälle reiche der Versuch der [X.] das Angebot eines Schmerzensgeldes als Täter-Opfer-Ausgleich im [X.] § 46 a Nr. 1 StGB nicht aus. Es genüge nicht, daß der Angeklagte durchseinen Anwalt an die Opfer herangetreten sei, zumal die Verhandlungen nochnicht abgeschlossen seien.Eine Schadenswiedergutmachung im Sinne von § 46 a Nr. 2 StGB liegeebenfalls nicht vor, da der Angeklagte, auch wenn er von den [X.] auf Grund der Zurückzahlung seines [X.] aus der gesamt-schuldnerischen Haftung entlassen worden sei, nur seinen eigenen [X.] habe und damit kein umfassender Ausgleich der durch [X.] verursachten Folgen erfolgt sei, denn zum Ausgleich des [X.] sei für die Geschädigten noch der weitere Rückgriff auf die Mittäter erfor-derlich.[X.] Begründung beanstandet die Revision in den [X.] und 6 [X.] 7 -Mit der Vorschrift des § 46 a StGB hat der Gesetzgeber (vgl. BTDrucks.12/6853 S. 21, 22), um über die Schadenswiedergutmachung und das [X.] des [X.], mit dem Verletzen einen Ausgleich zu erreichen, hinaus ("[X.] nach der Tat" vgl. § 46 Abs. 2 StGB) einen Œ weiteren - Anreiz für [X.] seitens des [X.] zu schaffen, einen vertypten Milde-rungsgrund für zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Fallgruppen normiert(zu den allgemeinen Bedenken gegen § 46 a StGB wegen der Möglichkeit ei-nes "[X.]" durch den Täter: vgl. [X.] StV 2000, 129), und zwar in der Ge-stalt des [X.] (Nr.1) und der Schadenswiedergutmachung(Nr. 2).Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] beziehtsich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellenFolgen einer Straftat, die auch bei [X.] denkbar sind, während§ 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft ([X.] StV 1995, 464f.; 2000, 129; [X.]R StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; [X.]NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; [X.], [X.]. vom 20. Februar 2001 Œ 4 [X.]/00). Ob diese strenge Unterscheidung und die damit verbundene Einen-gung der Vorschrift, die aus dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intentionabgeleitet wird (vgl. u.a. [X.]R StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1), in dieserSchärfe aufrechterhalten werden sollte (vgl. dazu kritisch [X.] in 50 JahreBundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft S. 309 ff., 323, 335), er-scheint dem [X.] zweifelhaft. Dies zeigt der vorliegende Fall. Dieser weist [X.] auf, daß von einer Tat mehrere Opfer betroffen sind, wobei fürdie vom [X.] gezogenen Bankangestellten ein Ausgleichder immateriellen Folgen im Vordergrund steht (§ 46 a Nr. 1 StGB), während- 8 -für die geschädigten Bankinstitute der Ausgleich der materiellen Folgen (§ 46 aNr. 2 StGB) wesentlich ist.Eine eindeutige Einordnung in eine der beiden Fallgestaltungen des§ 46 a StGB ergibt sich bei vielschichtigen Tatgeschehen danach nicht vonselbst. Ob eine überwiegende Wiedergutmachung der Tat grundsätzlich nurinnerhalb einer der beiden Alternativen zu prüfen ist und unter welcher, brauchtder [X.] hier aber nicht abschließend zu entscheiden. Ausreichend für eineAnwendung von § 46 a StGB ist es auf jeden Fall, wenn hinsichtlich jedes [X.] eine der Alternativen des § 46 a StGB erfüllt ist. So verhält es sichaber im vorliegenden [X.] Der vom Angeklagten gesuchte "Ausgleich" mit den von den Tatenbetroffenen Bankangestellten, den [X.] der Banküberfälle (Fälle 2 und 6),erfüllt die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB. Im Rahmen dieser Alterna-tive kommt immateriellen Leistungen im Verhältnis Täter und Opfer besonderesGewicht zu. Ein "[X.]" wird nicht verlangt. Erforderlichist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen,die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, ausrei-chend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st. Rspr.[X.]R StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; zuletzt [X.],[X.]. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).Ein solches Bemühen hat der Angeklagte durch das Anbieten eines an-gemessenen Schmerzensgelds an den Tag gelegt. Unerheblich ist dabei ent-gegen der Auffassung des [X.], daß nicht er persönlich diese Bemü-- 9 -hungen unternommen hat, sondern seinen Verteidiger tätig werden ließ ([X.]RStGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 2).Der Anwendung des § 46 a Nr.1 StGB steht auch nicht entgegen, [X.] eine [X.] nicht für erforderlich hielten. Es [X.] nicht allein in der Hand der Tatopfer, ob diese Regelung zur Anwen-dung gelangen kann (BTDrucks. 12/6853 S. 21: "Anreiz für den Täter"; vgl.auch [X.] in Festschrift für [X.] 1999 S. 851 ff., 864; [X.] Oberlies Streit 2000, 99 ff., 106 ff.; vgl. auch die Neufassung des § 155 aSatz 3 StPO Œ dazu [X.] aaO S. 322/323). Ausreichend ist das ernsthafteBemühen. Dabei kann hier offen bleiben, ob bei einem ausdrücklich entgegen-stehenden Willen des [X.] ein solches "ernsthaftes Bemühen" genügt(vgl. dazu [X.] aaO S. 336, der auf Neuregelung des §155 a Satz 3 StPOverweist), da ein solcher entgegenstehender Wille der betroffenen [X.] nicht festgestellt ist. Bei Delikten der vorliegenden Art darf [X.] allein auf Grund des Verzichts des [X.] auf ein Schmerzensgeld derAnwendungsbereich der auch im Interesse des [X.] geschaffenen [X.] § 46 a StGB eingeengt werden.Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte im Einverständnis mit den [X.] als ersatzweise Wiedergutmachung die Zahlung eines Geldbetrages aneine gemeinnützige Einrichtung anstrebt. Diese Bemühungen, die das [X.] als ernsthaft angesehen hat, genügen im Rahmen von § 46 a Nr. 1 StGB.2. Im Verhältnis zu den geschädigten Banken liegen die Voraussetzun-gen des § 46 a Nr. 2 StGB vor.- 10 -Die Schadenswiedergutmachung im Rahmen dieser Regelung erfordertvom Täter "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht", esmuß zu einer Entschädigung des Opfers "ganz oder zum überwiegenden Teil"gekommen sein. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftendeWirkung entfalten kann, hat der Täter "einen über die rein rechnerische [X.] hinausgehenden Beitrag" zu erbringen. Die Erfüllung von [X.] allein genügt dafür nicht. Vielmehr muß sein Verhalten"Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; [X.]R StGB§ 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; [X.] wistra 2000, 176; [X.], [X.]. vom13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.[X.]; vgl. dazu [X.] aaO S. 326, derdiese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung [X.] vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).Die vom Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung geleisteten [X.] zusammen mit den Verzichtserklärungen der Versicherer der Bankengenügen hier. Dem steht nicht entgegen, daß er nur einen Teil des Schadens,der durch die Banküberfälle entstanden ist, wiedergutgemacht hat. Denn dievollständige Erfüllung der Ersatzansprüche ist nicht erforderlich, weil (straf-rechtliche) Wiedergutmachung im Sinne von § 46 a StGB dem [X.] nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. [X.], 311ff., 314; zum Umfang der Ersatzleistung vgl. auch [X.]R StGB § 46 a Wieder-gutmachung 5 = [X.] NStZ 2000, 205), wie sich schon aus den Worten "ganzoder überwiegend" ergibt, wobei offenbleiben kann, ob damit die [X.] von mehr als der Hälfte des Schadens gemeint ist (so [X.]/Kühl,StGB 23. Aufl. § 46 a Rdn. 2; [X.] aaO S. 309 ff., 317). Der Angeklagte [X.] verkauft und den Erlös dafür eingesetzt, um Schäden, diedurch die Tat entstanden sind, wiedergutzumachen. Dies ist ein "persönliches- 11 -Opfer", denn er hat durch den freiwilligen Einsatz von Vermögen eindeutig sei-nen Willen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert. Seine Leistung warauch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen ein-gesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. [X.], 2806; vgl. auch[X.]R StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie [X.]RStGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = [X.] NStZ 2000, 205).Durch seine Ersatzleistung haben die hinter den geschädigten [X.] Versicherungen zwar nur einen Teil des entstandenen Schadensersetzt erhalten. Der Angeklagte hat nämlich im Fall 6 etwa die Hälfte, im [X.] weniger als die Hälfte der entwendeten Geldbeträge bezahlt. Ob bei [X.] gesamtschuldnerischer Haftung allein die Bezahlung des auf den Täter- im Innenverhältnis der Beteiligten - entfallenden Anteils an den [X.] "ganze oder überwiegende Schadenswiedergutmachung" anzusehen ist,kann der [X.] offenlassen. Denn hier kommt als besonderer Umstand hinzu,daß durch den Angeklagten nicht nur ein beträchtlicher Teil des Schadenswiedergutgemacht wurde, sondern daß die beteiligten Versicherungen sichauch mit dieser Teilleistung zufrieden gegeben und ihn aus seiner weiterge-henden zivilrechtlichen Haftung freigestellt haben.[X.] Die Auffassung der [X.], der "vertypte Milderungsgrund"des § 46 a StGB läge nicht vor, ist somit rechtsfehlerhaft. Der [X.] kann nichtsicher ausschließen, daß die [X.], soweit der Angeklagtewegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe vondrei und vier Jahren verurteilt worden ist, bei Anwendung der §§ 46 a, 49- 12 -Abs. 1 StGB niedriger ausgefallen wären. Sie können deshalb keinen Bestandhaben. Auch durch die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Scha-denswiedergutmachung (vgl. dazu [X.] StV 2000, 129 m.w.[X.]; [X.], [X.].vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00) kann hier ein Beruhen der Strafen aufdem Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den [X.] und 6 zieht die Auf-hebung des [X.]s nach sich. Über diese Einzelstrafen unddie Gesamtstrafe ist neu zu befinden. Die Anordnung der Maßregeln der §§ 69,69 a StGB kann aber bestehen bleiben.Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hatder [X.] die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl.[X.]St 35, 267 ff.).[X.] Detter Ri[X.] [X.] ist wegen Urlaubs ver- hindert, seine Unter- schrift beizufügen. [X.] [X.] Rothfuß

Meta

2 StR 78/01

25.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2001, Az. 2 StR 78/01 (REWIS RS 2001, 2454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2454

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