Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. 4 StR 551/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3468

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[X.] StR 551/00vom20. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 21. September 2000 [X.] mit den Feststellungen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des[X.]s zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er dieVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum [X.].Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. [X.] sich die Angriffe des zur Tatzeit knapp vor Vollendung des21. Lebensjahres stehenden Angeklagten revisionsrechtlich als unbegründet,soweit er sich gegen die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wendet. [X.] schließt auch aus, daß die der Sache nach überflüssigen, von der Ju-gendkammer vorangestellten rechtspolitischen Erwägungen über die Anwen-dung von Jugendrecht ([X.]) sich im Ergebnis auf die Entscheidung zu § 105Abs. 1 [X.] ausgewirkt haben.Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden, weil das [X.]eine Strafmildung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nachden Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Abgesehen davon, daß das bei [X.] erlangte Geld bis auf einen vergleichsweise geringen Betrag alsbald anden Geschädigten zurückgegeben werden konnte, hat der von Anfang an ge-ständige Angeklagte sich bei der Spielhallenaufsicht, die er bei der Tat mit [X.] bedroht hatte, nicht nur entschuldigt, sondern hat ihr auch "Schmer-zensgeld zukommen lassen" ([X.]). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Ur-teil nicht mit. Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehlerdar, daß das [X.] auf die Vorschrift des § 46 a StGB nicht eingegangenist. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die -anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei [X.] vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellenAusgleich zwischen Täter und Opfer dient ([X.], 492). Die [X.] verlangt, daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zuerreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat,läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. [X.] sich hier so verhält und die von dem Angeklagten erbrachten [X.] "umfassender Ausgleichsbemühungen" und "Übernahme von [X.]" sind (BTDrucks. 12/6853 [X.]), [X.] von vornherein ausgeschlossen werden. Die allgemeine strafmilderndeBerücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier [X.] des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen([X.], 129 m.w.[X.]). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.[X.] Maatz Kuckein

Meta

4 StR 551/00

20.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. 4 StR 551/00 (REWIS RS 2001, 3468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3468

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