Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/11
vom
12.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a)
der Angeklagte des versuchten besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist sowie
b)
der [X.] dahin ergänzt wird, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Meta
12.07.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 622/11 (REWIS RS 2012, 4769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4769
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.