Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 622/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4769

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/11

vom
12.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a)
der Angeklagte des versuchten besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist sowie
b)
der [X.] dahin ergänzt wird, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Meta

2 StR 622/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 622/11 (REWIS RS 2012, 4769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4769

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