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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 473/15
vom
16. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 16.
Dezember
2015
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht [X.] begründet worden ist (§§
344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9.
September 2015 ist entgegen §
345 Abs.
2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse in-des nicht wirksam übertragen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Dezember 2011
4
StR
430/11, [X.], 276, 277 mwN; vom 7.
Mai 2014
4
StR
109/14). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des 1
2
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Pflichtverteidigers gemäß §
53 Abs.
2 [X.] tätig geworden war, sind nicht er-sichtlich. Hierauf hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 5.
Oktober 2015 hingewiesen. Dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.
Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
3
Meta
16.12.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 473/15 (REWIS RS 2015, 599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 599
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