Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. 4 StR 60/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14826

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090316B4STR60.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 60/16

vom
9. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
März 2016 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Schwerin
vom 30.
September
2015
wird der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in zwei Fällen, des räuberischen Diebstahls,
des Diebstahls in fünf Fällen, des Betrugs, des versuchten [X.] in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne [X.], des [X.] in zwei Fällen, des Dieb-stahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne [X.], des vorsätzlichen
gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, [X.], versuchten Betrugs, [X.] in zwei Fällen, Diebstahls in [X.]
-
3
-
einheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vor-sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für den Angeklagten angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das [X.] führt in den Fällen
II.7. bis 9. der Urteilsgründe zu der vom [X.] beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das [X.] des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen [X.] und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2012

4
StR
632/11, [X.], 324) nicht unter-brochen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2003

4
StR
438/03, [X.], 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2009

5
StR
268/09, [X.]R StVG §
21 Konkurrenzen
2). Damit ent-fallen zwei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten; die ferner verhängte ([X.] von ebenfalls sechs Monaten bleibt bestehen. Angesichts der verbleibenden 15
Einzelfreiheitsstrafen, die hinsichtlich neun Taten zwi-schen einem Jahr und zwei Jahren neun Monaten betragen, schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die nunmehr entfallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe oder Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt hätte.
Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 4.
Februar 2016 dargelegten Gründen keinen Erfolg
2
3
-
4
-

349 Abs.
2
StPO). Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels des Ange-klagten gebietet auch keine Kostenteilung (§
473 Abs.
1, 4 Satz
1 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 60/16

09.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. 4 StR 60/16 (REWIS RS 2016, 14826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14826

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