Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 5 StR 580/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 497

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2012
beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten [X.]
gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2012 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das vorge-nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, so-weit die Anordnung der Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückgegeben.

[X.]e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten [X.]
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten [X.]
zu einer solchen von drei
Jahren und zwei Monaten. Die Revision des Angeklagten [X.], der die [X.] der 1
-
3
-

Unterbringung nach § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten [X.]
ist im Umfang der [X.] erfolgreich und im Übrigen unbegründet.

Die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält für den Angeklagten [X.]
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei dem Angeklagten zumindest eine [X.] von Cannabis. Die Tat wurde begangen, um Rauschmittel zu er-langen. Die nicht weiter begründete Behauptung des [X.], es man-gele an einer solchen Gefahr weiterer Straftaten, lässt unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die [X.] begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2006

5 StR 31/06, [X.], 204, und vom 18. Juli 2000

5 [X.], [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7).

Zur Antragsschrift des [X.] wird auf den Beschluss des Senats vom 26. November 2012

5 StR 548/12 verwiesen.

[X.] Schneider

Dölp König

2
3

Meta

5 StR 580/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 5 StR 580/12 (REWIS RS 2012, 497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 497

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